Sonntag, 7. Oktober 2012

Vergabeverfahren - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen gemäß VOL/A und VOB/A spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.

Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

§ 12 EG Abs. 7 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden,  so müssen die Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden. 

§ 12 EG Abs. 4 Nummer 1 VOB/A
Werden bei offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung gestellt, werden sie den Bewerbern unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags in geeigneter Weise zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen ist.

§ 19 EG Abs. 1 SektVO
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.

Zur Fristerfüllung  reicht es nach verschiedener Meinung (siehe z. B. Schubert in Willenbruch/Wieddekind. Vergaberecht Kompaktkommentar, ". Aufl. 2011, § 12a VOB/A, Rn. 16; Horn in Müller-Wrede. VOL/A Kommentar, 2010, § 12 EG Rn. 26) aus, wenn die Vergabeunterlagen innerhalb der Frist versandt wurden. Auf den Eingang beim Bieter kommt es nicht an. Der Auftraggeber sollte sich deshalb bewußt darüber sein, dass dies zu einer weiteren Verkürzung der realen Bearbeitungszeit der Bieter führt.


Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Unterlagen unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern an die Bewerber zu versenden (siehe hierzu Horn in Müller-Wrede. VOL/A Kommentar, 2010, § 12 EG Rn. 26).

Meine klare Empfehlung an die Auftraggeber lautet: Stellen Sie die Vergabeunterlagen und alle dazugehörigen Dokumente auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zur Verfügung.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren






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