Montag, 9. September 2013

Fristen in der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A

Die folgende Tabelle ist dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren entnommen. Sie gibt einen Überblick über die Fristen, die bei einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A zu beachten sind.

Tabelle der Fristen bei der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A



Teilnahmefrist

Bei einer beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

§ 10 Abs. 4 VOB/A
Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.

Angebotsfrist

§ 10 Abs. 1 VOB/A
Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.


Die Angebotsfrist darf auch bei Dringlichkeit gemäß § 10 Abs. 1, Satz 1 VOB/A eine Dauer von 10 Tagen nicht unterschreiten.

§ 10 Abs. 2 VOB/A
Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

§ 10 Abs. 3 VOB/A
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

Diese Regelung erlaubt den Bietern, die bereits frühzeitig ihr Angebot abgegeben haben auf den Eintritt von nachträglichen Umständen zu reagieren und bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot zurückzuziehen und ein neues Angebot abzugeben oder sich ganz aus dem Ausschreibungsverfahren zurückzuziehen.
Die Fristen bei der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A

Zuschlagsfrist

§ 10 Abs. 5 VOB/A
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

§ 10 Abs. 6 VOB/A
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

§ 10 Abs. 7 VOB/A
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.



Weitere Informationen zu den Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A finden Sie im Kapitel Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A im Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

2 Kommentare:

  1. Was sind begründete Fälle, um die Bindefrist verlängern zu können? Reicht es aus, dass zwischen Submission, Prüfung der Angebote durch das Ingenieurbüro und Beauftragung in den Gemeinden Bauausschuss- und Gemeinderatssitzungen zur Genehmigung notwendig sind?

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  2. Grundsätzlich können Bauausschuss- und Gemeinderatssitzungen eine längere Bindefrist begründen. Dies darf allerdings nicht pauschal vorgenommen werden, sondern sollte mindestens mit den Terminplänen der Sitzungen dokumentiert werden und auch objektiv gesehen unumgänglich sein.

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Juli 1999 – 12 U 91/98 –, Rn. 26: "Zu den besonderen Gründen, die grundsätzlich eine Überschreitung der Regelfrist rechtfertigen können, gehören bei einer Gemeinde - wie der Klägerin - auch die Besonderheiten ihrer Willensbildung. (…) Dabei bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) aber einer Prüfung im einzelnen, was angemessen ist, (…). Es verhält sich also nicht so, daß kommunale Auftraggeber wegen ihrer organisatorischen Bedingungen die Regelfrist ohne weiteres überschreiten dürften; vielmehr gilt im Ausgangspunkt die Regelfrist auch für sie."


    BGH, Urteil vom 21. November 1991 – VII ZR 203/90 –, BGHZ 116, 149-156, Leitsatz 4: „Die in VOB/A (…) aufgeführte Bindungsfrist (…) ist keine Höchstfrist oder Obergrenze. Längere Bindungsfristen bedürfen lediglich einer hinreichenden Begründung.“

    BGH, Urteil vom 21. November 1991 – VII ZR 203/90 –, BGHZ 116, 149-156, Rn 19: „ (…) fallen bei der Gemeinde vor allem und gerade als Zeitfaktor die Beteiligung von ehrenamtlich tätigen, in beschließenden Gremien tagenden Organen der Willensbildung ins Gewicht. Anders als Behörden können solche Gremien nicht ständig präsent sein. Sie können nicht einmal ständig auf Abruf bereit stehen, sind vielmehr weitgehend auf turnusmäßige Sitzungen verwiesen."

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