Montag, 25. September 2017

Rahmenvereinbarungen, Rahmenverträge im Vergaberecht

Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen bieten ein großes Potenzial, um den Verfahrensaufwand bei sich wiederholenden Beschaffungen zu verringern.  Eine Rahmenvereinbarung kann dabei mit einem oder mit mehreren Unternehmen für einen Zeitraum über mehrere Jahre abgeschlossen werden.

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren:
  1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags
  2. Stufe: Einzelaufträge auf Grundlage der Rahmenvereinbarung innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags
 

Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist keine eigene Vergabeart, sondern eine Vertragsart. Die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.

Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und in der Vergabebekanntmachung bekannt zu geben. Das Auftragsvolumen muss aber noch nicht abschließend festgelegt werden. Bei der Schätzung des Auftragsvolumens (Maximalwert des Auftragswertes) sind auch optionale Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich verwendet werden, sodass sie dazu führt, dass der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Eine Wettbewerbsbehinderung kann z.B. durch große Einkaufsgemeinschaften entstehen, wenn diese ein Nachfragekartell bilden.

Zum Missbrauchsverbot gehört unter anderem auch, die gleiche Leistung mit mehreren Rahmenverträgen auszuschreiben (Mehrfachausschreibungsverbot). Schreibt ein Auftraggeber z.B. einen Rahmenvertrag für die Beschaffung von Laptops über vier Jahre aus, so darf er während dieser Laufzeit diesen Beschaffungsgegenstand nicht nochmals in einem weiteren Rahmenvertrag ausschreiben. Das Mehrfachausschreibungsverbot hindert den Auftraggeber aber nicht daran, unabhängig von einer bestehenden Rahmenvereinbarung für einzelne Projekte eine gesonderte Ausschreibung durchzuführen.

Eine Rahmenvereinbarung ist ein geschlossenes System, welches weder auf der Unternehmens- noch auf der Auftraggeberseite erweitert werden kann. Die Rahmenvereinbarung steht nur den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung zur Verfügung.

An der Rahmenvereinbarung von der Unternehmensseite beteiligt sind nur die Unternehmen, die bei der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung den Zuschlag erhalten haben. Quereinsteiger sind somit von der Vergabe der Einzelaufträge ausgeschlossen.

Auf Auftraggeberseite können nur die Institutionen auf den Rahmenvertrag zugreifen, die in der Vergabebekanntmachung als Bezugsberechtigte genannt wurden. Eine pauschale Öffnungsklausel, bei der nicht erkennbar ist, welche Institutionen an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, ist nicht zulässig und verstößt sowohl gegen das Transparenzprinzip als auch gegen das Wettbewerbsprinzip.

Es dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden. Leistungen, die nicht Bestandteil der eigentlichen Rahmenvereinbarungsausschreibung waren, dürfen hier nicht durch die Hintertür mit hineingemogelt werden. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die Prinzipien von Wettbewerb und Gleichbehandlung. Unproblematisch sind allerdings Konkretisierungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der ausgeschriebenen Leistungen.


Die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen darf auch nicht beliebg lang gwählt werden.

Weitere Informationen zum Thema Rahmenvereinbarungen finden sich im Buch Fristen im Vergabeverfahren, S. 477 ff. (ISBN: 978-3-8462-0560-0 ).

Für alle Auftraggeber, die die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen planen und durchführen, sowie Bieter, die an Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen teilnehmen möchten, empfiehlt sich das Seminar Rahmenvereinbarungen aus der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht. Das Praxisseminar vermittelt anhand von Beispielen konkrete Lösungen und geht intensiv auf die Fragen der Teilnehmer ein.




Das Praxisseminar behandelt im Einzelnen:
  • Besonderheiten von Rahmenverträgen
  • Vorbereitung von Ausschreibungen von Rahmenverträgen
  • Besonderheiten bei der Ausschreibung von Lieferleistungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
  • Schätzung des Auftragswertes von Rahmenverträgen
  • Notwendige Informationen bei der Vergabebekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen
  • Rahmenvereinbarungen mit einem und mehreren Wirtschaftsteilnehmern
  • Besonderheiten von Miniwettbewerben
  • Doppelausschreibungsverbot, Abnahmeverpflichtungen, Höchstmengen
  • Laufzeit von Rahmenverträgen, Optionen
  • Vertragliche Inhalte und Leistungsbeschreibung
  • Sinnvolle und nicht sinnvolle Zuschlagskriterien, Preiskatalalogbewertung
  • Regeln im Vergaberecht: VgV, UVgO, VOB/A, SektVO
  • Preisgleitklauseln und Anpassungsklauseln
  • Verlängerungen und Anpassungen von Rahmenverträgen
  • Besonderheiten bei Einkaufsgemeinschaften
  • Beispiele aus der Praxis und der Rechtsprechung

Seminartermine
23.03.2018 in Darmstadt
13.09.2018 in Köln
08.11.2018 in München

Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF


Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.






Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

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