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Montag, 11. April 2016

Die Zuschlagsbewertung nach der Vergaberechtsreform 2016

Mit den neuen Vergaberichtlinien soll bei den Vergaben ein stärkerer Fokus auf Qualität, Nachhaltigkeit und Innovation gelegt werden. Eine Zuschlagsbewertung nach Preis-Leistung soll dies fördern. Dies erfordert allerdings bei der Vorbereitung der Vergabeverfahren ein sorgfältiges Vorgehen. Der Auftraggeber muss sich für geeignete Zuschlagskriterien entscheiden, die sowohl einen Wettbewerb zulassen als auch messbar und damit bewertbar sind. Die Gewichtung und das Punktebenotungssystem für die Kriterien haben einen großen Einfluss auf die Zuschlagsentscheidung und müssen ebenfalls sorgfältig ausgewählt werden. Die Kriterien sowie die Gewichtung und Benotung der Kriterien können in einer strukturierten Form als Bewertungsmatrix dargestellt werden.

Soll neben dem Preis bzw. den Kosten auch die Leistung in Form von Leistungspunkten berücksichtigt werden, dann kann die Wirtschaftlichkeit nur über eine Zuschlagsformel einer Bewertungsmethode ermittelt werden. Und auch hier muss der Auftraggeber im Vorfeld eine bewusste Entscheidung für eine Bewertungsmethode treffen. Eine pauschale Antwort, welche Bewertungsmethode grundsätzlich zu empfehlen wäre, ist nicht ganz einfach.


Bei einer Gewichtung von 50% Preis und 50% Leistung empfiehlt sich die Anwendung der einfachen Richtwertmethode (Verhältnis von Leistungspunkten und Angebotspreis).



Überall dort, wo der Wunsch bzw. die Notwendigkeit besteht Preis und Leistung unterschiedlich bei der Zuschlagsbewertung zu gewichten, muss man einiges mehr beachten. Einige gängige Methoden sollten nach Empfehlung des Autors keine Anwendung finden, wie z.B. die einfache gewichtete Richtwertmethode, die lineare Interpolation mit Preisspanne sowie die lineare Interpolation um einen Median bzw. Mittelwert. Unter Berücksichtigung wichtiger Randbedingungen sind z.B. die lineare Interpolation mit dem 2-fachen des niedrigsten Angebotspreises oder auch Methoden, die die Angebotspreise in ein Verhältnis setzen, nutzbar.



Allerdings haben alle Zuschlagsformeln auch Schwächen, und dieser Schwächen muss sich der Auftraggeber im Vorfeld bewusst sein und diese durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Mindestleistungspunktzahlen und Preisobergrenzen verhindern bzw. einschränken.

Ein Verfahren, das man nicht versteht, wird in nicht seltenen Fällen zu unsinnigen Ergebnissen führen, da die Schwachstellen nicht erkannt und durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Eine Ausschreibung nach Preis und Leistung erfordert deshalb ein "Mehr" an Vorbereitung.

Bei der Ausschreibung von standardisierten Produkten bzw. bei Ausschreibungen, bei denen die zu beschaffende Leistung sehr detailliert beschrieben werden kann, kann der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ausreichend sein und darf auch nach der Vergaberechtsreform seine Anwendung finden.

Für alle, die sich detaillierter mit dieser Thematik auseinandersetzen möchten oder müssen, empfehlen sich die folgenden Seminare/Bücher:

Seminar: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

14.04.2016 Darmstadt
08.06.2016 Hamburg
13.07.2016 Darmstadt
09.09.2016 Darmstadt
12.10.2016 Berlin
08.12.2016 Darmstadt
16.02.2017 Leipzig
09.03.2017 Stuttgart

 

 Buch: Bewertungskriterien und -matrizen im Vergabeverfahren

Thomas Ferber
Bewertungskriterien und -matrizen im Vergabeverfahren
458 Seiten, 79,00 Euro inkl. MwSt. (Hardcover)
Bundesanzeiger Verlag
ISBN 978-3-8462-0471-9

www.praxisratgeber-vergaberecht.de/bewertungskriterien.html

Dienstag, 5. November 2013

Geänderte Vergabeverordnung - VgV

Die Vergabeveordnung (VgV) wurde mit der siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 15. Oktober 2013 am 24. Oktober im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 63, S. 3854-3855) veröffentlicht und trat zum 25. Oktober in Kraft.

Endlich werden für Vergabeverfahren im Bereich der VOL, VOB und VOF die Schwellenwerte nicht mehr explizit aufgeführt, sondern über eine dynamische Verweisung auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen.  Die EU-Verordnung zu den Schwellenwerten gilt damit unmittelbar, eine Anpassung in das deutsche Recht ist damit nicht mehr erforderlich.

§ 2 Abs. 1 VgV
Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L351 vom 26.11.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

In der Sektorenverordnung (SektVO) und der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit war die dynamische Verweisung bereits umgesetzt.

Eine weitere Neuerung stellt die Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals als Zuschlagskriterien für Vergabeverfahren gemäß VOL und VOF dar.

§ 4 Abs. 2, letzter Abschnitt VgV
Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragserteilung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation, und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

§ 5 Abs. 1, letzter Abschnitt VgV
Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragserteilung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation, und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

Die aktualisierte VgV als PDF finden Sie auf den Webseiten des Fachverlags Thomas Ferber.