Mittwoch, 27. Februar 2013

Schwellenwertberechnung - Bauauftrag oder Lieferauftrag?

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann nach dem Vergaberecht gemäß GWB durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV den Schwellenwert gemäß § 2 VgV erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

Siehe dazu auch den Beitrag  Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten. Da die Schwellenwerte von Bauaufträgen und Liefer-/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sind, ist die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes von besonderer Wichtigkeit. Eine falsche Einordnung einer Ausschreibung als Bauauftrag mit einem aktuellen Schwellenwert von 5.000.000 Euro obwohl der Auftragsgegenstand richtigerweise als Liefer-/Dienstleistung mit einem Schwellenwert von 200.000 Euro einzuordnen gewesen wäre, kann schwerwiegende Konsequenzen im Vergabeverfahren haben.

Im folgenden sind einige Entscheidungen der Vergabekammern aufgeführt:

 

Elektrotechnische/elektronische Anlagen können Bestandteil von Bauleistungen sein.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2010 - Verg W 15/09
Ausgeschrieben wurden Richtfunkstationen als einem besonderen Zweck dienende Bauwerke. Die Ausrüstung mit der entsprechenden Technik gehört dann auch zur Hauptleistung, weil sie notwendig ist, die Hauptleistung „betriebsbereite Richtfunkstation“ zu erbringen. Diese Leistungen fallen deshalb auch unter die VOB/A, weil die vertragsbezogene Funktionsfähigkeit der 26 Richtfunkstationen als Bauwerke nur mit diesen Leistungen erreicht werden kann.[..]
Elektrotechnische/elektronische Anlagen fallen nach den amtlichen Erläuterungen zu § 1 VOB/A nur dann nicht unter die VOB/A, sondern unter die VOL/A, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich ist. Nur die Lieferung maschineller Einrichtungen und/oder elektrotechnischer Anlagen, die nicht notwendig gebäude-funktionsbezogen sind, zählen zu den Lieferungen und Leistungen der VOL (Messerschmidt in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB Teil A, Rn. 12 zu § 1). Da hier die Funktion des Bauwerkes „Richtfunkstation“ darin besteht, Richtfunkverbindungen herzustellen, ist die (technische) Richtfunkanlage zur Erfüllung der Funktion des Bauwerkes Richtfunkstation erforderlich.


Die Wartung der Straßenbeleuchtungen stellt einen Dienstleistungsauftrag dar.
VK Berlin Beschluss vom 26.04.2011 VK B 2 - 3/11
Zur Ausführung eines Bauvorhabens zählen alle Arbeiten, die für ein Bauwerk oder an einem solchen erbracht werden, wie sie sich zum Beispiel aus dem "Verzeichnis der Berufstätigkeit im Baugewerbe entsprechend dem Allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NAGE)" ergeben, das als Anhang 1 Bestandteil der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) geworden ist. Hieraus hervorgegangen ist das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), das inzwischen in der Version 2008 vorliegt. Zu den dort aufgeführten Bauarbeiten zählt die „Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen" (CPV Code 45316110-9, ABI. EU v. 15.3.2008 L 74/161 ). Unter CPV Code 5023000-6 „Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen  und anderen Einrichtungen" wird dagegen die „Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen und Verkehrsampeln" (CPV Code 50232000-0) sowie „Wartung von Straßenbeleuchtungen" (CPV Code 50232100-1) ausdrücklich genannt. [..] Darauf, ob die Straßenbeleuchtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BerlStrG zum Straßenkörper gehören, kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht an. Denn nicht jede Arbeiten an einer Straße sind zwangsläufig als Bauarbeiten anzusehen. Insbesondere dürfte die Straßenreinigung schwerlich als Bauleistung einzustufen sein, nur weil sie am Straßenkörper durchgeführt wird.


Instandhaltungsmaßnahmen mit nur geringfügig substanzeingreifender Wirkung sind keine Bauleistungen
VK Berlin VK B 2 - 12/09

Die "Instandhaltung und Reparatur" wird hingegen den Dienstleistungen zugeordnet. Das deckt sich mit dem gewachsenen Verständnis der Bauleistungen gemäß § 1 VOB/A. Danach sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlagehergestellt, instand gehalten, geändert oder beseit
igt wird. Zwar bewertet die Vorschrift ausdrücklich die Instandhaltung als Bauleistung, doch ist insofern für die Abgrenzung zur Dienstleistung maßgeblich, ob es zu (nennenswerten) Eingriffen in die Bausubstanz kommt. Unterschieden wird zwischen reinen Instandhaltungen als Maßnahmen zur Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands (Sollzustands) und Instandsetzungen als Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands. Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig substanzeingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert (Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154).


Die Wartung von Brandmeldeanlagen und der Austausch der Meldegeräte sind keine Bauleistungen. 
OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. April 2010  VII-Verg 60/09
Weder die Wartung der Brandmeldeanlage noch die Auswechslung der Meldegeräte unterfallen danach dem Begriff von Bauleistungen (oder -arbeiten). Hinsichtlich der Wartung wird dies von den Verfahrensbeteiligten selbst gar nicht erst diskutiert; es handelt sich um eine Dienstleistung. Aber auch der Austausch der Brandmelder stellt eine reine Dienstleistung dar (möglicherweise freilich auch eine Warenlieferung, was aber dahingestellt bleiben kann). Denn dabei geht es nicht um eine Herstellung, Instandsetzung oder Änderung des Bauwerks oder von Teilen davon (der Feuermeldeanlage), sondern um ein bloßes Auswechseln der Meldeapparaturen.
Die Lieferung und Montage von Küchengeräten kann eine Bauleistung darstellen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2005 VK 20/05
Bei der Lieferung und Montage der Küchengeräte handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A, da die ausgeschriebenen maschinellen Anlagen und Anlagenteile für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw. für ein funktionsfähiges Bauwerk - hier Mensa - erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB. 

Die Neubeschaffung eines Planetariumsprojektionssystems ist ein Bauauftrag.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Verg W 2/12
Maßgeblich für die Frage, welche Leistungen zu einem Bauwerk gehören, ist die Erfüllung der wirtschaftlichen oder technischen Funktion der gesamten Maßnahme. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören damit alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen (vgl. Weyand, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 99 Rn. 1689). Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Neuerrichtung eines Planetariums und die Beschaffung aller seiner Bestandteile einschließlich der Projektortechnik als Bauauftrag zu betrachten wären [.. ]. Denn zu Bauleistungen zählen auch die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Anlagenteile (Weyand, a. a. O., § 99 Rn. 1704). [.. ]
Jedoch fallen auch die Ergänzung und der Neueinbau von Anlagen nach Ausbau von alten Anlagen in ein bestehendes Gebäude unter den Begriff der Bauleistung, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw. für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind (BayObLG, Beschluss vom 23.7.2002, Verg 17/02, VergabeR 2002, 662, zitiert nach Juris Rn. 7). Entscheidend ist, dass das Gebäude ohne die Anlage noch nicht als vollständig fertig anzusehen wäre, wenn es neu errichtet würde. Es muss denknotwendig für die Funktionsfähigkeit des Bauwerks erforderlich sein (Ingenstau/Korbion/Vygen/Kratzenberg, VOB A und B, 17. Aufl. 2010, § 1 Rn. 45).
Das vorhandene Gebäude ist als Gebäudehülle allein nicht als Planetarium nutzbar, es wird erst dadurch ein Planetarium, dass eine Projektionstechnik vorhanden ist, die auf der Kuppel den Sternenhimmel abbildet. Wird die vorhandene Technik ausgebaut, ist das Gebäude für seine Zweckbestimmung nicht mehr nutzbar. Das Projektionssystem und die Kuppel des Gebäudes bilden funktionell eine Einheit. Wird eines dieser beiden Elemente entfernt, wird das andere funktionslos.
[.. ] Dies führt dazu, den vorliegenden Auftrag als Bauauftrag anzusehen.


Weitere Details zum Thema Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Dienstag, 26. Februar 2013

Termin für Angebotsabgabe liegt an einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

Doch wie ist zu verfahren, wenn der Termin für die Angebotsabgabe, also das Angebotsende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt?

Fristende gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Gemäß der Verordnung EWG/-Euratom Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt für das Ende einer Frist:

Artikel 3 Abs. 2 lit. b) EWG-Euratom Nr. 1182/71:         
Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.

Artikel 3 Abs. 3 EWG-Euratom Nr. 1182/71:         
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71:
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. 


Fristende gemäß BGB

Fristende gemäß § 188 BGB
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Fristende gemäß § 193 BGB 
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Vergabeentscheidungen


OLG Jena, Beschluss vom 14.11.2001, 6 Verg 6/01 
Die auf Sonntag, den 22.07.2001 festgesetzte Frist zur Abgabe der Angebote endete bereits nach deutschem Recht (§ 193 BGB) erst am Montag, dem 23.07.2001 um 24.00 Uhr. Entsprechendes ergibt sich im Übrigen aus Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1182/71 EG des Rats vom 03.06.1971.


Beispiele

Das Fristende fällt  auf einen Samstag

Fällt das Fristende auf einen Samstag, so wird das Fristende auf den nächsten Werktag verschoben: Siehe hierzu Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB.



Das Fristende fällt  auf einen Sonntag

Fällt das Fristende auf einen Sonntag, so wird das Fristende auf den nächsten Werktag verschoben: Siehe hierzu Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB.




Das Fristende fällt  auf einen Feiertag
Wurde als Fristende ein Feiertag angegeben, tritt an Stelle des Feiertags gemäß Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB der nächstfolgende Werktag.


Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Montag, 25. Februar 2013

Schwellenwerte


Die aktuellen Schwellenwerte für öffentliche Vergabeverfahren lauten:
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200.000 Euro
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 130.000 Euro
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 400.000 Euro
  • für Bauleistungen: 5.000.000 Euro

Durch die Schwellenwerte findet eine Zweiteilung des deutschen Vergaberechts statt:
  • Ab Erreichen dieser Schwellenwerte  gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - 4. Teil, das die europäischen Vergaberichtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt hat.
  • Unterhalb der Schwellenwerte gilt nationales Recht, das auf dem Haushaltsrecht basiert.



Siehe auch 

Weitere Details zum Thema Schwellenwerte und Schwellenwertberechnung bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.


VOL - Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen

Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die
  • nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
  • nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen oder
  • keine Aufträge  im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die SektVO) oder
  • keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit betreffen (hier gilt die VSVgV),
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) beschrieben.



Die VOL besteht aus zwei Teilen:
  • Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen -
    enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden Regeln und beschreibt das Verfahren.
  • Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen -
    enthält die Vertragsbestimmungen für die Ausführung der Leistungen


Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
  1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
  2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
     

Auftraggeber im Sektorenbereich

Auftraggeber im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) wenden statt der VOL die im Jahr 2009 eingeführte Sektorenverordnung - SektVO (Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich  des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung) an.

Auftraggeber im Bereich Verteidigung und Sicherheit

Auftraggeber im Bereich Verteidigung und Sicherheit wenden statt der VOL die im Jahr 2012 eingeführte  VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) an.

Die aktuelle Ausgabe der VOL/A

Die aktuelle Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) ist die am 29.12.2009 im Bundesanzeiger Nr. 196a veröffentlichte Ausgabe 2009 mit Berichtigungen vom 19.2.2010.

Der Ursprung der VOL

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) blickt auf eine lange Historie zurück. Die erste VOL, damals noch als Verdingungsordnung für Leistungen bezeichnet (Diese Bezeichnung wurde erst mit der 2009 beschlossenen Neufassung der VOL in Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen umbenannt), wurde im Jahr 1936 durch den damaligen Reichsverdingungsausschuß verabschiedet. (Siehe hierzu Daub/Eberstein. Kommentar zur VOL/A, S. 60, 3. Aufl. 1985; U. Grau. Historische Entwicklung und Perspektiven des Rechts der öffentlichen Aufträge. S. 186 ff. Frankfurt 2004.)

Sonntag, 24. Februar 2013

VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen


Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben.
Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen:
  •  VOB/A:  Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
  •  VOB/B:  Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 
  •  VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen





Der Ursprung der VOB liegt in der Zeit der Weimarer Republik. Im Mai 1926 wurde die erste Verdingungordnung für Bauleistungen beschlossen und veröffentlicht (Siehe hierzu: U. Grau. Historische Entwicklung und Perspektiven des Rechts der öffentlichen Aufträge. S. 161 ff. Frankfurt 2004; W. Schubert. Zur Entstehung der VOB (Teile A und B) von 1926 in Festschrift für Hermann Korbion zum 60. Geburtstag am 18. Juni 1986. Hrsg. W. Pastor. Düsseldorf 1986; W. M. Kirsch. Das deutsche Verdingungswesen. S. 71 ff. Stuttgart 1936.



VOB/A 2012

Die VOB/A 2012 besteht aus drei Abschnitten
  1. Abschnitt: Basispragrafen - §§ 1 - 22 VOB/A
    für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte (nationale Ausschreibungen)
  2. Abschnitt: Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG) (§§ 1 EG - 21 EG)
    für Ausschreibungen ab Erreichen der Schwellenwerte - europaweite Ausschreibungen
  3. Abschnitt:  Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS) (§§ 1 VS - 21 VS)
    Ausschreibungen im Bereich Verteitigung und Sicherheit

VOB/A 2010

Die VOB/A 2010 bestand aus den zwei Abschnitten.
  1. Abschnitt:  Basisparagrafen
    für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte (nationale Ausschreibungen)
  2. Abschnitt: Basisparagrafen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG (a-Paragrafen) für Ausschreibungen ab Erreichen der Schwellenwerte - europaweite Ausschreibungen

VOB/A 2006

Die VOB/A 2006 bestand aus den vier Abschnitten.
  1. Abschnitt:  Basisparagrafen
    für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte (nationale Ausschreibungen)
  2. Abschnitt: Basisparagrafen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG (a-Paragrafen) für Ausschreibungen ab Erreichen der Schwellenwerte - europaweite Ausschreibungen
  3. Abschnitt: Basisparagrafen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/17/EG (b-Paragrafen) für öffentliche Auftraggeber im Sektorenbereich für Ausschreibungen ab Erreichen der Schwellenwerte - europaweite Ausschreibungen
  4. Abschnitt: Vergabebestimmungen nach der Richtlinie 2004/17/EG  für private Auftraggeber im Sektorenbereich für Ausschreibungen ab Erreichen der Schwellenwerte - europaweite Ausschreibungen


VSVgV - Schätzung des Auftragswertes - Schwellenwertberechnung

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der  Schätzung des Auftragswertes für Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit.

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte  Vergabeverfahren nur dann gemäß VSVgV durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VSVgV den Schwellenwert  erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.


§ 1  Abs. 2 VSVgV
Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt. 

Die Regeln wie die Auftragswerte zu schätzen sind, finden sich in  § 3 VSVgV.  Die Schätzung des Auftragswertes ist sorgfältig und nachvollziehbar von der Vergabestelle zu dokumentieren. Bieter können auch für unterschwellige Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren mit der Behauptung einleiten, dass die Vergabestelle den Auftragswert absichtlich, mit dem Ziel den Schwellenwert zu unterschreiten, falsch geschätzt hat. Diese Behauptung muss aber stichhaltig sein.

Keine Manipulation des Schätzwertes!

 

§ 3  Abs. 1 VSVgV
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

Die Vergabestelle muss eine realistische Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen mit dem Ziel, einen voraussichtlichen Preis für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung unter Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2007 – X ZR 18/07).

Zeitpunkt der Schätzung

 

Gemäß § 3 Abs 8 VSVgV ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird.

§ 3 Abs. 8 VSVgV
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. 

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich dem Zeitpunkt der Schätzung des Auftragwertes zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668): "Der öffentliche Auftraggeber muss die für den Schwellenwert maßgebliche Schätzung des Auftragswerts schon bei der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens vornehmen und sie von wettbewerbswidrigen Einflüssen, z.B. von der Orientierung an einem bereits freihändig eingeholten Angebot eines interessierten Unternehmens, freihalten."


Objektivität der Schätzung


Der Auftragswert muss sorgfältig und nach objektiven und transparenten Kriterien geschätzt werden.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich der Objektivität der Schätzung zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668.): "Die Schätzung ist nach rein objektiven Kriterien durchzuführen und soll jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde."
        
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert. Dies ist in der Entscheidung vom OLG Celle zur Schätzung des Auftragswertes vom 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07 zu finden (Siehe hierzu VergabeR 2007, Seite 808 - 811):  "Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert."                             

Aus dem Transparenzgebot ergibt sich eine Dokumentationspflicht, d. h. der Auftraggeber muss die vorgenommene Schätzung ordentlich und nachvollziehbar in der Vergabeakte zeitnah dokumentieren.

Das OLG Bremen kam diesbezüglich mit Entscheidung vom 26. Juni 2009 - Verg 3/2005 zu der Aussage: "Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein."
(Siehe hierzu VergabeR 2009, Seite 948 - 955.)


Weitere Details zum Thema Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Samstag, 23. Februar 2013

SektVO - Schätzung des Auftragswertes

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der  Schätzung des Auftragswertes für Aufträge im Sektorenbereich.

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann gemäß SektVO durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 2 SektVO den Schwellenwert  erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

§ 1 Abs. 2 SektVO
Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.


Die Regeln wie die Auftragswerte zu schätzen sind, finden sich in  § 2 SektVO.  Die Schätzung des Auftragswertes ist sorgfältig und nachvollziehbar von der Vergabestelle zu dokumentieren. Bieter können auch für unterschwellige Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren mit der Behauptung einleiten, dass die Vergabestelle den Auftragswert absichtlich, mit dem Ziel den Schwellenwert zu unterschreiten, falsch geschätzt hat. Diese Behauptung muss aber stichhaltig sein.


Keine Manipulation des Schätzwertes!


§ 2  Abs. 2 SektVO
Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder
aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.


Die Vergabestelle muss eine realistische Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen mit dem Ziel,  einen voraussichtlichen Preis für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung  unter Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2007  –  X ZR 18/07).


Zeitpunkt der Schätzung


Gemäß § 2 Abs 10 SektVO ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder auf sonstige Art eingeleitet wird.

§ 2  Abs. 10 SektVO
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich dem Zeitpunkt der Schätzung des Auftragwertes zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668): "Der öffentliche Auftraggeber muss die für den Schwellenwert maßgebliche Schätzung des Auftragswerts schon bei der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens vornehmen und sie von wettbewerbswidrigen Einflüssen, z.B. von der Orientierung an einem bereits freihändig eingeholten Angebot eines interessierten Unternehmens, freihalten."


Objektivität der Schätzung


Der Auftragswert muss sorgfältig und nach objektiven und transparenten Kriterien geschätzt werden.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich der Objektivität der Schätzung zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668.): "Die Schätzung ist nach rein objektiven Kriterien durchzuführen und soll jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde."
              
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert. Dies ist in der Entscheidung vom OLG Celle zur Schätzung des Auftragswertes vom 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07 zu finden (Siehe hierzu VergabeR 2007, Seite 808 - 811):  "Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert."                                   

Aus dem Transparenzgebot ergibt sich eine Dokumentationspflicht, d. h. der Auftraggeber muss die vorgenommene Schätzung ordentlich und nachvollziehbar in der Vergabeakte zeitnah dokumentieren.

Das OLG Bremen kam diesbezüglich mit Entscheidung vom 26. Juni 2009 - Verg 3/2005 zu der Aussage: "Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein."      
(Siehe hierzu VergabeR 2009, Seite 948 - 955.)  


Weitere Details zum Thema Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Freitag, 22. Februar 2013

Schwellenwertberechnung - Optionen, Vertragsverlängerungen und Eventualpositionen

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann nach dem Vergaberecht gemäß GWB durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV den Schwellenwert gemäß § 2 VgV erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

Siehe dazu auch den Beitrag  Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten. Eine davon ist der Themenkomplex Auftragsoptionen/Eventualpositionen/Vertragsverlängerungen.

Sind im Auftrag Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen vorgesehen, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Denn bei der Schätzung des Auftragswertes müssen auch  Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen gemäß § 3 Abs. 1, Satz 2 VgV mit berücksichtigt werden.

§ 3 Abs. 1 VgV
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

Womit Artikel 9 Abs. 1, Satz 2 der EU-Richtlinie 2004/18/EG umgesetzt wird:
Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MwSt, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu  berücksichtigen.


Schwellenwertberechnung mit Optionen oder Vertragsverlängerungen im Sektorenbereich

Für den Sektorenbereich gilt analog in § 2 Abs. 1 SektVO:

§ 2 Abs. 1 SektVO
Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.


Schwellenwertberechnung mit Optionen oder Vertragsverlängerungen im Bereich verteidigung und Sicherheit

Ebenso gilt analog für den Bereich Verteidigung und Sicherheit in § 3 Abs.1 VSVgV:

§ 3 Abs.1 VSVgV 
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.


Begriff der Option im deutschen Vergaberecht

Als Problem stellt sich allerdings dar, dass der Begriff der Option im deutschen Vergaberecht nicht definiert ist. Das Bayerische Oberlandesgericht schreibt dazu BayObLG,Beschluss vom 18.06.2002 Verg 8/02):"Eine Definition des Optionsrechts enthält die Vergabeverordnung nicht. Es ist deshalb zur Begriffsbestimmung von deutschem Recht auszugehen. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen. Da die Vergabestelle durch eine spätere Erklärung, sie wolle die Bedarfsposition in Auftrag geben, einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftragnehmer, der nach dem Zuschlag an sein Angebot gebunden ist, schließen kann, sind diese Positionen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen."

Alexander, § 3VgV Rn. 25 in Pünder/Schellenberg. Vergaberecht - Handkommentar, Nomos 2011, merkt allerdings an: "Dieser Ansatz dürfte idR zu sachgerechten Ergebnissen führen, ist jedoch methodisch bedenklich. Denn der Begriff der Option ist europarechtlich vorgegeben und muss demgemäß europarechtskonform ausgelegt werden. Es sind daher Abweichungen zum deutschen Rechtsverständnis möglich.


Einige Entscheidungen der Vergabekammern zu Schwellenwertberechnungen und Optionen:


VK Bremen VK 11/01 vom 23.01.2002
Der voraussichtliche Vertragswert ist [..] aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Bei den mit dem Leistungsverzeichnis abgefragten optionalen Leistungen handelt es sich [..] um Optionen, die die Vergabestelle berechtigen, die angebotenen Leistungen (zu den Angebotspreisen) zu verlangen, ohne dass eine erneute  Ausschreibung erfolgen muss [..].

VK Baden-Württemberg: 1 VK 29/03 vom 27.06.2003
Maßgebend für die Berechnung des Auftragswertes ist die geschätzte Gesamtvergütung für die nach den Verdingungsunterlagen vorgesehene künftige Leistung. [..] Sieht der Auftrag Optionen vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. [..]
Der Schwellenwert ist jedoch unter Berücksichtigung der nach der Leistungsbeschreibung größtmöglichen Auftragssumme zu schätzen. [..] Berücksichtigt man die Eventualpositionen, ergibt sich nach Ansicht der Kammer ein Schätzwert, der über dem maßgebenden Schwellenwert von 200.000,-- € zu liegen kommt. 


VK Lüneburg VgK-75/2010 
Der Gesamtwert des verfahrensgegenständlichen Auftrags überschreitet entgegen der im vorliegenden Vergabevermerk dokumentierten Schätzung des Auftraggebers diesen Schwellenwert. Denn der Auftraggeber hat bei seiner [..] durchzuführenden Schätzung des Auftragswertes [..] lediglich die vertragliche Mindestlaufzeit [..] berücksichtigt und sich in der Folge deshalb für ein nur deutschlandweites Vergabeverfahren entschieden. Ausweislich der vorliegenden Leistungsbeschreibung [..] wurde der Auftrag jedoch für den Vertragszeitraum von zwei Jahren mit einer Verlängerungsoption um jeweils zwei weitere Jahre ausgeschrieben. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 VgV sind bei der Schätzung des Auftragswertes ausdrücklich alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. 

VK Bund, Beschluss vom 29.1.2009,  3-200/08
Bedeutsam ist bei der Verlängerungsoption, dass diese - wie hier geschehen - von vornherein Bestandteil der Ausschreibung ist.

Das OLG Düsseldorf Az. VII-Verg 63/03 schreibt: "das  Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen oder  die Vertragslaufzeit zu verlängern."
und kommt zu dem Ergebnis: Beinhalten Vertragsverlängerungsklauseln im Ergebnis kein Optionsrecht, dann ist für die Berechnung der Auftragssumme eine solche - sowohl in rechtlicher wie auch in und tatsächlicher Hinsicht - ungesicherte Perspektive ohne Bedeutung.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.1.2006 VII-Verg 63/05
 Auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Aussichten sind nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Der Vertrag sah eine - allein streitwertrelevante - Verlängerung durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung einer Vertragspartei, eine Option, nicht vor. Der Vertrag sollte sich nur im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien um ein weiteres Jahr von zwei auf drei Jahre verlängern.


BayObLG, Beschluss vom 18.06.2002 Verg 8/02
Eine Definition des Optionsrechts enthält die Vergabeverordnung nicht. Es ist deshalb zur Begriffsbestimmung von deutschem Recht auszugehen. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen. Da die Vergabestelle durch eine spätere Erklärung, sie wolle die Bedarfsposition in Auftrag geben, einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftragnehmer, der nach dem Zuschlag an sein Angebot gebunden ist, schließen kann, sind diese Positionen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen.

OLG Stuttgart Beschluss vom 9.8.2001 - 2 Verg 3/01
Der Auftragswert berechnet sich auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung des Optionsrechte.

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes
beschäftigt sich detailliert mit den Fragestellungen zum Schätzen des Auftragswertes und zur sorgfältigen, realistischen und nachvollziehbaren Schwellenwertberechnung.

Samstag, 16. Februar 2013

In-House-Seminare zum Vergaberecht

Sie möchten ein Seminar zum Vergaberecht in Ihrer Firma/Behörde veranstaltet haben? Gerne!
Sie können wählen aus den Standard-Seminaren
oder ein Seminar, das individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.


Der Referent:

Thomas Ferber (geb. 1964) hat an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Die Begeisterung für Mathematik ist bis heute geblieben und zeigte sich deutlich in seinem Engagement als Mathemacher im Wissenschaftsjahr 2008.

Seit 2004 beschäftigt sich der Autor/Referent intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Im Vertrieb als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei einer internationalen IT-Firma war er deutschlandweit für die Themen Vergaberecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention zuständig. Die langjährige praxisnahe Arbeit im Vergaberecht durch Unterstützung von großen Ausschreibungen in vergaberechtlichen Fragen, die enge Zusammenarbeit mit der juristischen Abteilung, das Erarbeiten von Leitfäden und Checklisten für Ausschreibungen sowie das Schulen von Kollegen, Partnern und öffentlichen Auftraggebern bildet die Grundlage für die Reihe “Praxisratgeber Vergaberecht” sowie praxisorientierte Vorträge, Schulungen und Beratungen zum Vergaberecht.

Seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren und Begeisterung zu wecken, machen seine Vorträge und Schulungen so erfolgreich.

Die CCF AG meint dazu: “Wir haben Ihre erfrischende Art zu präsentieren als sehr motivierend empfunden, auch wenn das Thema einem auf den ersten Blick etwas trocken erscheint.


Kontakt:

t.ferber@vergaberecht-schulung.de
http://vergaberecht-schulung.de/

Freitag, 15. Februar 2013

Spezial-Seminare zum Vergaberecht

In Kooperation mit der Firma dignum bietet der Fachverlag Thomas Ferber drei spezielle Seminare zum Vergaberecht an:

Die Veranstaltungen finden in den Geschäftsräumen der Firma dignum an den Standorten in Hannover, Forst (Baden) und Essen statt. Weitere Termine sind für Rhein-Main, Berlin und München in Planung. Inhouse-Seminare sind auf Anfrage möglich.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.



Der Referent:
Thomas Ferber (geb. 1964) hat an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Die Begeisterung für Mathematik ist bis heute geblieben und zeigte sich deutlich in seinem Engagement als Mathemacher im Wissenschaftsjahr 2008.

Seit 2004 beschäftigt sich der Autor/Referent intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Im Vertrieb als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei einer internationalen IT-Firma war er deutschlandweit für die Themen Vergaberecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention zuständig. Die langjährige praxisnahe Arbeit im Vergaberecht durch Unterstützung von großen Ausschreibungen in vergaberechtlichen Fragen, die enge Zusammenarbeit mit der juristischen Abteilung, das Erarbeiten von Leitfäden und Checklisten für Ausschreibungen sowie das Schulen von Kollegen, Partnern und öffentlichen Auftraggebern bildet die Grundlage für die Reihe “Praxisratgeber Vergaberecht” sowie praxisorientierte Vorträge, Schulungen und Beratungen zum Vergaberecht.

Seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren und Begeisterung zu wecken, machen seine Vorträge und Schulungen so erfolgreich.

Die CCF AG meint dazu: “Wir haben Ihre erfrischende Art zu präsentieren als sehr motivierend empfunden, auch wenn das Thema einem auf den ersten Blick etwas trocken erscheint.

Kontakt:

t.ferber@vergaberecht-schulung.de
http://vergaberecht-schulung.de/

Donnerstag, 14. Februar 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren


Die Fristen in Vergabeverfahren sind eines der Themen, deren strikte Einhaltung für Bieter und Vergabestelle zentrale Bedeutung haben.
Das Seminar beschäftigt sich detailliert mit den Fristen bei Vergabeverfahren, behandelt die Fristen gemäß GWB, VgV, VOB/A, VOL/A sowie SektVO und VSVgV. Es werden die Fristen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (Verhandlungsverfahren, Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren, Wettbewerblicher Dialog) und unterhalb der EU-Schwellenwerte (Freihändige Vergabe, Beschränkte Ausschreibung, Öffentliche Ausschreibung) behandelt.
Im Detail werden die Fristen für die verschiedenen Verfahren besprochen und Tipps für die Vergabeverfahren aus Sicht der Vergabestelle und aus Sicht der Bieter gegeben.

Sie lernen: Fristen und Termine, Fristbeginn und Fristende, Fristberechnung, Veröffentlichungsfrist, Angebotsfrist, Fristen für Teilnahmeantrag, Frist für zusätzliche Auskünfte, Frist zur Versendung der Vergabeunterlagen, Bindefrist, Zuschlagsfrist, Frist zur Bekanntmachung der Auftragserteilung, Fristen bei Rügen und Nachprüfungen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen, ... .

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter

Seminartermine

  • 17. April 2013 in Hannover
  • 25. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 15. Mai 2013 in Essen
  • 11. Juni 2013 in Darmstadt

Teilnahmegebühr

950,- Euro zuzüglich MwSt.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

Anmeldeformular


Weitere Seminare zum Vergaberecht mit ausgesuchten Fachthemen finden Sie auf der Webseite http://vergaberecht-schulung.de/

Siehe auch Blog-Beiträge

Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A
Angebotsfrist - Beginn und Ende
Bindefrist / Zuschlagsfrist
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht - Teil II
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht
Vergaberecht - Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen
Vergabeverfahren - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Vergabeverfahren - Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
Frist für zusätzliche Auskünfte
Abgabetermin
Veröffentlichungsfrist
Fristen und Termine im Vergaberecht

Weitere Seminare

Mittwoch, 13. Februar 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für das Vergabeverfahren.


Inhalt

  • Bedeutung der Schwellenwerte
  • Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
  • Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte
  • Regeln zum Schätzen des Auftragswertes
    - sachliche und zeitliche Aspekte der Schätzung,
    - fehlerhafte Schätzungen,
    - auftragsbezogene Regeln der Schätzung
    - objektive Kriterien
  • Losweise Vergabe
  • Dokumentationspflicht
  • Folgen mangelhafter oder fehlender Schätzung des Auftragswertes
  • Strategien für Auftraggeber und Bieter
  • Blick auf die Rechtsprechung

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter


Seminartermine

  • 16. April 2013 in Hannover
  • 24. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 14. Mai 2013 in Essen

Teilnahmegebühr

475,- Euro zuzüglich MwSt.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

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Siehe auch Blog-Beiträge

 Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes 
Schwellenwerte: Netto- oder Brutto-Beträge?
Neue Schwellenwerte - II
GPA (Government Procurement Agreement)
Neue EU-Schwellenwerte - I


Weitere Seminare



Dienstag, 12. Februar 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen

Auftraggeber: In diesem Seminar lernen Sie
  • den richtigen Umgang mit Bieterfragen, um Gleichbehandlung und Transparenz zu gewährleisten,
  • was man unter allen Umständen beachten sollte, um Zeitverzögerungen, Rügen und spätere Nachprüfungsverfahren zu vermeiden,
  • Strategien für die optimale Beantwortung von Bieterfragen,
  • die Vor- und Nachteile der verschiedenen Anfrage- und Antwortenformen
  • die Umsetzung der Dokumentationspflicht

Bieter: In diesem Seminar lernen Sie
  • was und bis wann Sie fragen dürfen und sollten,
  • Ihre Fragenstrategie zu optimieren, um Ihre Position im Vergleich zum Mitbewerb zu stärken,
  • welche Rechte Ihnen auf Antworten zustehen





Inhalt

  • Verschiedene Formen der Bieterfragen
  • Anfragenform: telefonisch, mündlich, schriftlich, Fax, elektronisch
  • Form der Auskunftserteilung: telefonisch, mündlich, schriftlich, Fax, elektronisch
  • Dokumentation der Bieterfragen und Antworten
  • Bis wann können Bieterfragen/zusätzliche Auskünfte gestellt werden?
  • Frist zur Beantwortung der Bieterfragen/zusätzliche Auskünfte
  • Wann ist eine Auskunft rechtzeitig erteilt?
  • Gleichbehandlung der Bieter
  • Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden?
  • Strategien für Auftraggeber und Bieter
  • Blick auf die Rechtsprechung

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter



Seminartermine

  • 16. April 2013 in Hannover
  • 24. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 14. Mai 2013 in Essen

Teilnahmegebühr

475,- Euro zuzüglich MwSt.


Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

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Siehe auch Blog-Beiträge

Die Beantwortung von Bieterfragen - Gleichbehandlung der Bieter
Vergabeverfahren - Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
Frist für zusätzliche Auskünfte

Weitere Seminare