Die Wertung von Angeboten findet bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A in vier Wertungsstufen statt: Formale Prüfung, Prüfung der Eignung, Prüfung der Angemessenheit der Preise und Wertung der Zuschlagskriterien. In der dritten Wertungsstufe wird die Angemessenheit der Preise geprüft. Dies findet sich bei Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte in § 16 Abs. 6 VOL/A und ab Erreichen der Schwellenwert in § 19 EG Abs. 6 VOL/A.
§ 16 Abs. 6 VOL/A, § 19 EG Abs. 6 VOL/A
Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot führt nicht automatisch zum Ausschluss. Der Auftraggeber muss in solchen Fällen prüfen und den Bieter um Aufklärung bitten. Ein zu niedriges Angebot führt nur dann zum Ausschluss, wenn der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird oder wenn durch Unterkostenangebote Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und dies als wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise anzusehen ist.
Ein Angebot bei dem ein Bieter draufzahlt weil er einen Kalkulationsfehler begangen hat oder weil er unbedingt ein Referenzprojekt möchte, führt also per se nicht automatisch zum Ausschluss.
BayObLG, Beschluss vom 03.07.2002, Verg 13 / 02 13 und BGH NJW 1995, 737:
"Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen zu niedrigen Angebot."
Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09:
„Erst wenn auf Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung.“
Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09:
„Ein Unterkostenangebot ist an sich noch nicht unzulässig (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2005 – 1 Verg 4/05; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2005 – Verg 37/05; OLG Dresden, B. v. 01.07.2005 – Wverg 7/05). Nur sofern Unterkostenangebote (oder Angebote unter Einstandspreis) die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz verdrängt werden, ist dies als wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise (§ 2 Nr. 1 Abs. VOL/A) anzusehen, die der öffentliche Auftraggeber zu bekämpfen hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.6.02 - Verg 18/02).“
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Donnerstag, 18. September 2014
Montag, 25. März 2013
Lange Bindefristen bei Vergabeverfahren
Die Bindefrist bezeichnet die Spanne, bis zu deren Ablauf ein Bieter
an sein Angebot gebunden ist. Mit dem Ende der Angebotsfrist und dem
Beginn der Bindefrist können die Bieter ihre Angebote nicht mehr zurückziehen.
Problematisch wird es dann, wenn Auftraggeber sehr lange Bindefristen im Vergabeverfahren verlangen und sich die Bieter sehr lange an die Angebote binden müssen.
Unnötig lange Bindefristen führen nicht selten zu einer Wettbewerbsverzerrung, da einige Unternehmen durch die langen Bindefristen abgeschreckt werden und andere aufgrund der langen Bindefristen Risikoaufschläge für Währungsschwankungen etc. ansetzen müssen und wieder andere in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind.
Die Vergabekammer Baden-Württemberg schreibt in ihrem Beschluss 1 VK 43/07:
Die Bindefrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als für eine zügige Prüfung und Wertung notwendig ist. Die Interessen der Beteiligten sind bei der Fristbemessung zu berücksichtigen. Auf Seiten der Bieter ist zu berücksichtigen, dass sie während der Wartezeit in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewerbung um andere Aufträge und der Finanzierung weiterer Aufträge.
Die Vergabekammer Schleswig-Holstein schreibt in ihrem Beschluss VK-SH 03/12:
Das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel. Die mit insgesamt 8 Monaten bemessene Binde-/Zuschlagsfrist verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A. In Bezug auf die Bindefrist regelt § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A, dass Auftraggeber eine „angemessene“ Frist bestimmen, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Eine nähere Ausgestaltung des Merkmals der Angemessenheit findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A zwar nicht. Diese Vorschrift ist jedoch im Lichte des § 19 Abs. 2 VOL/A 2006 auszulegen. Diese Vorschrift sah ausdrücklich vor, dass (jedenfalls) die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen ist, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A ist eine bieterschützende Norm und soll eine für den Bieter unzumutbar lange Bindung an sein Angebot verhindern. Bei der Festlegung der Binde-/Zuschlagsfrist ist zu Gunsten der Bieter zu berücksichtigen, dass diese während der Bindefrist in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen erheblich eingeschränkt sind.
Sieht man als Bieter in der im Ausschreibungsverfahren festgesetzten Bindefrist ein Problem (z. B. weil der Auftraggeber eine ungewöhnlich lange Bindefrist verlangt), so sollte man hierzu eine entsprechende Bieterfrage stellen und bei Bedarf als Steigerung auch eine Rüge in Erwägung ziehen. Das eigenmächtige Ändern der Bindefrist muss dagegen zwingend zum Ausschluss führen.
Gemäß § 10 Abs. 1 VOL/A bzw. § 12 EG Abs. 1 VOL/A sind für die Geltung der Angebote angemessene Fristen vorzusehen.
§ 10 Abs. 1, VOL/A:
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen) vorzusehen.
§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A:
Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).
Die VOB/A gibt eine wesentliche konkretere Vorgabe von 30 Tagen. (Die VOB/A verwendet den Begriff Zuschlagsfrist, die VOL/A den Begriff Bindefrist.). Längere Fristen sind nur in begründeten Ausnahmen zulässig.
§ 10 Abs. 6, VOB/A:
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
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| Bindefrist |
Problematisch wird es dann, wenn Auftraggeber sehr lange Bindefristen im Vergabeverfahren verlangen und sich die Bieter sehr lange an die Angebote binden müssen.
Unnötig lange Bindefristen führen nicht selten zu einer Wettbewerbsverzerrung, da einige Unternehmen durch die langen Bindefristen abgeschreckt werden und andere aufgrund der langen Bindefristen Risikoaufschläge für Währungsschwankungen etc. ansetzen müssen und wieder andere in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind.
Die Vergabekammer Baden-Württemberg schreibt in ihrem Beschluss 1 VK 43/07:
Die Bindefrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als für eine zügige Prüfung und Wertung notwendig ist. Die Interessen der Beteiligten sind bei der Fristbemessung zu berücksichtigen. Auf Seiten der Bieter ist zu berücksichtigen, dass sie während der Wartezeit in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewerbung um andere Aufträge und der Finanzierung weiterer Aufträge.
Die Vergabekammer Schleswig-Holstein schreibt in ihrem Beschluss VK-SH 03/12:
Das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel. Die mit insgesamt 8 Monaten bemessene Binde-/Zuschlagsfrist verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A. In Bezug auf die Bindefrist regelt § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A, dass Auftraggeber eine „angemessene“ Frist bestimmen, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Eine nähere Ausgestaltung des Merkmals der Angemessenheit findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A zwar nicht. Diese Vorschrift ist jedoch im Lichte des § 19 Abs. 2 VOL/A 2006 auszulegen. Diese Vorschrift sah ausdrücklich vor, dass (jedenfalls) die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen ist, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A ist eine bieterschützende Norm und soll eine für den Bieter unzumutbar lange Bindung an sein Angebot verhindern. Bei der Festlegung der Binde-/Zuschlagsfrist ist zu Gunsten der Bieter zu berücksichtigen, dass diese während der Bindefrist in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen erheblich eingeschränkt sind.
Sieht man als Bieter in der im Ausschreibungsverfahren festgesetzten Bindefrist ein Problem (z. B. weil der Auftraggeber eine ungewöhnlich lange Bindefrist verlangt), so sollte man hierzu eine entsprechende Bieterfrage stellen und bei Bedarf als Steigerung auch eine Rüge in Erwägung ziehen. Das eigenmächtige Ändern der Bindefrist muss dagegen zwingend zum Ausschluss führen.
Gemäß § 10 Abs. 1 VOL/A bzw. § 12 EG Abs. 1 VOL/A sind für die Geltung der Angebote angemessene Fristen vorzusehen.
§ 10 Abs. 1, VOL/A:
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen) vorzusehen.
§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A:
Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).
Die VOB/A gibt eine wesentliche konkretere Vorgabe von 30 Tagen. (Die VOB/A verwendet den Begriff Zuschlagsfrist, die VOL/A den Begriff Bindefrist.). Längere Fristen sind nur in begründeten Ausnahmen zulässig.
§ 10 Abs. 6, VOB/A:
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
Montag, 25. Februar 2013
VOL - Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
- nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
- nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen oder
- keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die SektVO) oder
- keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit betreffen (hier gilt die VSVgV),
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
- Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen -
enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden Regeln und beschreibt das Verfahren. - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen -
enthält die Vertragsbestimmungen für die Ausführung der Leistungen
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
- Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
- Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
Auftraggeber im Sektorenbereich
Auftraggeber im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) wenden statt der VOL die im Jahr 2009 eingeführte Sektorenverordnung - SektVO (Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung) an.Auftraggeber im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Auftraggeber im Bereich Verteidigung und Sicherheit wenden statt der VOL die im Jahr 2012 eingeführte VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) an.Die aktuelle Ausgabe der VOL/A
Die aktuelle Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) ist die am 29.12.2009 im Bundesanzeiger Nr. 196a veröffentlichte Ausgabe 2009 mit Berichtigungen vom 19.2.2010.Der Ursprung der VOL
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) blickt auf eine lange Historie zurück. Die erste VOL, damals noch als Verdingungsordnung für Leistungen bezeichnet (Diese Bezeichnung wurde erst mit der 2009 beschlossenen Neufassung der VOL in Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen umbenannt), wurde im Jahr 1936 durch den damaligen Reichsverdingungsausschuß verabschiedet. (Siehe hierzu Daub/Eberstein. Kommentar zur VOL/A, S. 60, 3. Aufl. 1985; U. Grau. Historische Entwicklung und Perspektiven des Rechts der öffentlichen Aufträge. S. 186 ff. Frankfurt 2004.)
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