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Sonntag, 29. März 2015

Seminare zum Vergaberecht im Mai in Darmstadt

Die Seminare "Einführung in das Vergaberecht" und "Bieterstrategien im Vergaberecht" können ideal zu einem zweitägigen Intensiv-Seminar kombiniert werden.

19.05.2015 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht
20.05.2015 Darmstadt: Bieterstrategien


Die Seminare können auf Wunsch aber auch einzeln gebucht werden.


Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 10 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF

Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" des Fachverlags Thomas Ferber versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.

Teilnahmegebühr:
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und Seminar 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.


Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.fachverlag-ferber.de

Weitere Informationen zu den einzelnen Seminaren:

 http://www.fachverlag-ferber.de/seminar-einführung.html



http://www.fachverlag-ferber.de/seminar-bieterstrategien.html

Veranstaltungsort:
Top Tagungszentrum
Wittichstr. 2
64295 Darmstadt

Sonntag, 23. November 2014

Zusätzlicher Termin für das Web-Seminar "Vergabeverfahren gemäß VOF"

Aufgrund der großen Nachfrage für das Web-Seminar "Vergabeverfahren gemäß VOF" gibt es einen weiteren Termin.

Fr. 12.12.2014, 13:00 - 14:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF

Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Weitere Termine:
Fr. 19.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabedokumentation und Vergabeakte
Fr. 16.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Fr. 23.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
Fr. 30.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bieterfragen und Rügen
Fr. 06.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOB/A-Ausschreibungen
Fr. 13.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bewertungsmatrizen
Fr. 20.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten oberhalb der EU-Schwellenwerte
Fr. 27.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenwerte
Fr. 06.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Rahmenverträge im Vergaberecht
Fr. 20.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Verhandlungsverfahren im Vergaberecht
Fr. 27.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog im Vergaberecht

Weitere Informationen zu den Web-Seminaren und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter
http://www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html

Freitag, 26. September 2014

Web-Seminare zum Vergaberecht - Termine und Themen Oktober 2014 - März 2015

Die einstündigen Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Termine und Themenübersicht

Oktober 2014
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A

November2014
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen

Dezember 2014
Fr. 12.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Bindefristen bei Vergabeverfahren
Fr. 19.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren

Januar 2015
Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabedokumentation und Vergabeakte
Fr. 16.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Fr. 23.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
Fr. 30.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bieterfragen und Rügen

Februar 2015
Fr. 06.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOB/A-Ausschreibungen
Fr. 13.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bewertungsmatrizen
Fr. 20.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten oberhalb der EU-Schwellenwerte
Fr. 27.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenwerte

März 2015
Fr. 06.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Rahmenverträge im Vergaberecht
Fr. 20.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Verhandlungsverfahren im Vergaberecht
Fr. 27.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog im Vergaberecht

Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Freitag, 19. September 2014

Verhandlungsverfahren

Beim Verhandlungsverfahren handelt es sich um ein flexibles zweistufiges Verfahren:
  • Teilnahmewettbewerb zur Auswahl der geeigneten Bieter
  • Verhandlungsphase
Im Gegensatz zum offenen als auch zum nicht offenen Verfahren sind inhaltliche Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Bietern während des Verfahrens erlaubt.

Das Verhandlungsverfahren ist in allen Vergabeordnungen enthalten.


§ 101 Abs. 3 GWB:
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

Verhandlungsverfahren können in den folgenden beiden Varianten durchgeführt werden:
  • Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb
  • Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb

Die Präsentation zum Web-Seminar "Verhandlungsverfahren" behandelt die folgenden Punkte:
  • Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
  • Das verhandlungsverfahren in den Vergabeordnungen VOB/A, VOL/A, VOF, VSVgV und SektVO
  • Verhandlungen
  • Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren
  • Gründe für ein Verhandlungsverfahren bei Ausschreibungen gemäß VOB/A
  • Gründe für ein Verhandlungsverfahren bei Ausschreibungen gemäß VOL/A
  • Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Sektorenbereich
  • Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Link zur Präsentation "Verhandlungsverfahren"

Freitag, 20. Juni 2014

Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht - Überblick

Die einstündigen Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Termin und Themenübersicht


04.07.2014 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten oberhalb der EU-Schwellenwerte
11.07.2014 10:00 - 11:00 Uhr Bewertungsmatrizen
18.07.2014 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
25.07.2014 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOL/A

Fr. 08.08.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Fr. 15.08.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Rahmenverträge
Fr. 08.08.2014, 10:00 - 11:00 Uhr IT-Vergabe

Fr. 12.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabedokumentation und Vergabeakte
Fr. 19.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Verhandlungsverfahren
Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog

Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A

Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV

Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen


Eine Terminübersicht aller Webseminare und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter  http://www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html


Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Dienstag, 17. Juni 2014

Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren

Die einstündigen Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Das Web-Seminar beschäftigt sich mit der Thematik der besonderen Dringlichkeit. Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können.

Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit?

Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?



Die Teilnahme am Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Termin: Fr. 08.08.2014, 10:00 - 11:00 Uhr

Anmeldung zum Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren

Montag, 14. Oktober 2013

Fristberechnung: Werktage oder Kalendertage?

Bei Vergabeverfahren stellt sich immer wieder die Frage, ob für die Fristberechnungen Werktage oder Kalendertage zugrunde gelegt werden müssen. Das folgende Beispiel einer verkürzten Angebotsfrist bei einer Ausschreibung soll die Problematik verdeutlichen.


Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen  Feiertag fällt. Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.

Im Beispiel beginnt die Angebotsfrist am 23. Dezember, 0:00 Uhr. Ist als Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag, der voll als Angebotstag zählt. Im Beispiel besteht die Angebotsfrist aus 9 Werktagen bzw. 16 Kalendertagen.

Zurück zur Fragestellung, ob für die Fristberechnungen Werktage oder Kalendertage zugrunde gelegt werden müssen. Bei den Vergabeordnungen findet sich leider keine einheitliche Terminologie.

In der VOL/A und der VSVgV wird bei der Angebotsfrist nur von Tagen gesprochen:

§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

§ 20 Abs. 3, S. 1 VSVgV
Die von den Auftraggebern festzusetzende Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an.

In der VOB/A und der SektVO wird aber sehr konkret und unzweifelhaft von Kalendertagen gesprochen:

§ 10 EG Abs. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

§ 17 Abs. 2 SektVO
Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Auch wenn in den Vergabeordnungen VOL/A, VOF und VSVgV nicht ausdrücklich Kalendertage genannt sind, sind mit dem Begriff Tage Kalendertage gemeint. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 umfassen die Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage, wenn die Fristen nicht nach Arbeitstagen bemessen sind.

Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Beim oben aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen.

Samstag, 5. Oktober 2013

Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen

Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen bei Bieterfragen beschäftigt sich mit den Fristlängen zur Auskunftserteilung für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte. Behandelt werden dabei die Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV. Der Vortrag erläutert die Details zur Fristberechnung gemäß BGB bzw. EWG/Euratom, gibt Antworten zu Fragen, wenn die Frist zur Beantwortung von Bieterfragen nicht eingehalten werden kann und schließt mit der Fragestellung der rechtzeitigen angeforderten zusätzlichen Auskünfte.

 Der Vortrag als PDF.

Donnerstag, 5. September 2013

Die Vergabearten im Vergaberecht

Die folgende Grafik, die dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren entnommen ist, gibt eine Übersicht über die möglichen Vergabearten bei den Vergabeverordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV.



Das offene Verfahren

Das offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A-EG und SektVO angewendet werden. In den Vergabeordnungen VOF, VOB-VS sowie VSVgV steht das offene Verfahren nicht zur Verfügung.

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor den anderen Verfahren. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind dort andere Verfahren (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog) zulässig.

§ 3 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/A
Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

§ 101 Abs. 7 Satz 2 GWB
Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.

Das nicht offene Verfahren

Das nicht offene Verfahren kann in allen Vergabeordnungen außer der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) angewendet werden. In der Vergabeordnung VOF steht das nicht offene Verfahren nicht zur Verfügung.

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG ist das nicht offene Verfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem nicht offenen Verfahren.

Bei Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit dürfen die Auftraggeber gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3 frei zwischen den Vergabearten nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren wählen.

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren kann in allen Vergabeordnungen angewendet werden. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG ist das Verhandlungsverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem Verhandlungsverfahren.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kann der Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wählen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 101 Abs. 7 Satz 3 GWB
Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.

wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei besonders komplexen Aufträgen). Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem wettbewerblichen Dialog.

§ 3 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/A
Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ist nur in begründeten Ausnahmefällen ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 VS Abs. 2 VOB/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.


Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

Bei der Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, kommen die Regeln des GWB und damit die EG-Vergaberichtlinien nicht zum Einsatz.

§ 100 Abs. 1 GWB
Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberecht dem Haushaltsrecht des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden zuzurechnen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden durch Wettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln des günstigsten Angebotes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durch Verwaltungsvorschriften, die auf die entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnungen verweisen.


Detaillierte Informationen zu den einzelnen Vergabearten finden Sie im Kapitel Die Vergabearten im Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Leseprobe

Samstag, 22. September 2012

Vergaberechtsübersicht

Vergaberechtsübersicht

GPA (Government Procurement Agreement)

Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien

  • Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung.
  • Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
  • Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteitigung und Sicherheit.
 

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB dient der Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in das deutsches Recht und beinhaltet die Grundsätze:
  • Wettbewerbsgrundsatz
  • Transparenzgebot
  • Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabeverfahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf:
  1. Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b)
  2. Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124)
  3. Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)

Sektorenverordnung - SektVO

Die Sektorenverordnung wird für die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten
auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten)
vergeben werden, angewendet (-> § 1 Abs. 1 SektVO). Die Sektorenverordnung umfasst aber nicht die Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen (-> § 1 Abs. 2 SektVO).

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit wird für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen angewendet (-> § 1 Abs. 1 VSVgV). Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (-> § 1 Abs. 2 VSVgV).

Vergabeverordnung VgV

Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier-funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF. Welche Vergabeordnung im Einzelnen für eine Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog. Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.

Verdingungs-/Vergabeordnungen

In den Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF sind die Regeln zur Auftragsvergabe enthalten. Keine staatlichen Normen, weder Verordnungen noch Satzungen noch gar gesetzliche Vorschriften. Sie werden von den Verdingungsausschüssen verabschiedet.