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Dienstag, 7. April 2020

ONLINE-Seminar am 29.04.2020 - Leistungsbeschreibungen

Die Leistungsbeschreibung ist das Herz jeder Ausschreibung bei der der Auftraggeber die Anforderungen an die ausgeschriebene Leistung detailliert beschreiben muss.
Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sind dabei hoch, denn eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung kann den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Leistungsbeschreibungen zeigt die vergaberechtlichen Anforderungen an konventionelle und funktionale Leistungsbeschreibungen und gibt mit Praxisbeispielen und Praxistipps wertvolle Hinweise für die tägliche Arbeit.


Inhalte

Im Einzelnen werden die folgenden Themen behandelt:
  • Vergaberechtliche Anforderungen an Leistungsbeschreibungen
  • Konventionelle Leistungsbeschreibungen durch Leistungsverzeichnisse
  • Funktionale Leistungsbeschreibungen
  • Mischformen aus konventionellen und funktionalen Leistungsbeschreibungen.
  • Optionen, Bedarfspositionen, Alternativen
  • Produktneutrale vs. produktspezifische Leistungsbeschreibungen
  • Hauptangebote und Nebenangebote
  • Leistungsbestimmungsrecht vs. Diskriminierungsverbot
  • Versteckte Diskriminierungen
  • Problemfall „oder gleichwertig“



Lebendige Schulung statt trockener Theorie


Aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis sowie eine anschauliche und realitätsbezogene Darstellung sorgen für eine lebendige und kurzweilige Schulung.
Die umfangreichen Seminarunterlagen als PDF erlauben auch nach dem Seminar einen schnellen und einfachen Zugriff auf die gesuchten Informationen.

Ihr Referent: Thomas Ferber

Diplom-Mathematiker und Wirtschaftsjurist (Master of Laws – LL.M.) und früherer langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems mit der Sonderaufgabe Vergaberecht.
Autor mehrerer Bücher und Zeitschriftenaufsätze zum Vergaberecht und regelmäßiger Referent zu vergaberechtlichen Themen.

Dienstag, 16. Oktober 2018

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen am 08.11.2018 in München

Am 08.11.2018 findet in München das Seminar Rahmenvereinbarungen aus der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht statt. 

Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen bieten ein großes Potenzial, um den Verfahrensaufwand bei sich wiederholenden Beschaffungen zu verringern.  Eine Rahmenvereinbarung kann dabei mit einem oder mit mehreren Unternehmen für einen Zeitraum über mehrere Jahre abgeschlossen werden.

Das Praxisseminar behandelt im Einzelnen: 
  • Besonderheiten von Rahmenverträgen
  • Vorbereitung von Ausschreibungen von Rahmenverträgen
  • Besonderheiten bei der Ausschreibung von Lieferleistungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
  • Schätzung des Auftragswertes von Rahmenverträgen
  • Notwendige Informationen bei der Vergabebekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen
  • Rahmenvereinbarungen mit einem und mehreren Wirtschaftsteilnehmern
  • Besonderheiten von Miniwettbewerben
  • Doppelausschreibungsverbot, Abnahmeverpflichtungen, Höchstmengen
  • Laufzeit von Rahmenverträgen, Optionen
  • Vertragliche Inhalte und Leistungsbeschreibung
  • Sinnvolle und nicht sinnvolle Zuschlagskriterien, Preiskatalalogbewertung
  • Regeln im Vergaberecht: VgV, UVgO, VOB/A, SektVO
  • Preisgleitklauseln und Anpassungsklauseln
  • Verlängerungen und Anpassungen von Rahmenverträgen
  • Besonderheiten bei Einkaufsgemeinschaften
  • Beispiele aus der Praxis und der Rechtsprechung


Seminarort:
Das Seminar wird am 06.11.2018 in München im Hotel Le Méridien veranstaltet.



Das Hotel liegt zentral direkt gegenüber vom Münchener Hauptbahnhof und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.


Zeiten:
Das Seminar startet um 9:30 Uhr,  die Registrierung inklusive Kaffee ist ab 9:00 Uhr möglich. Das Seminarende ist für 17:00 Uhr geplant.


Seminartermine
08.11.2018    München
21.02.2019    Leipzig




Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF
  • Durchführungsgarantie

Die Buch- und Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer denPraxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.


Donnerstag, 15. März 2018

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen am 22.03.2018 in Darmstadt

Am 22.03.2018 findet in Darmstadt das Seminar Rahmenvereinbarungen aus der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht statt. Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen bieten ein großes Potenzial, um den Verfahrensaufwand bei sich wiederholenden Beschaffungen zu verringern.  Eine Rahmenvereinbarung kann dabei mit einem oder mit mehreren Unternehmen für einen Zeitraum über mehrere Jahre abgeschlossen werden.

Das Praxisseminar behandelt im Einzelnen: 
  • Besonderheiten von Rahmenverträgen
  • Vorbereitung von Ausschreibungen von Rahmenverträgen
  • Besonderheiten bei der Ausschreibung von Lieferleistungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
  • Schätzung des Auftragswertes von Rahmenverträgen
  • Notwendige Informationen bei der Vergabebekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen
  • Rahmenvereinbarungen mit einem und mehreren Wirtschaftsteilnehmern
  • Besonderheiten von Miniwettbewerben
  • Doppelausschreibungsverbot, Abnahmeverpflichtungen, Höchstmengen
  • Laufzeit von Rahmenverträgen, Optionen
  • Vertragliche Inhalte und Leistungsbeschreibung
  • Sinnvolle und nicht sinnvolle Zuschlagskriterien, Preiskatalalogbewertung
  • Regeln im Vergaberecht: VgV, UVgO, VOB/A, SektVO
  • Preisgleitklauseln und Anpassungsklauseln
  • Verlängerungen und Anpassungen von Rahmenverträgen
  • Besonderheiten bei Einkaufsgemeinschaften
  • Beispiele aus der Praxis und der Rechtsprechung
Seminarort:
Das Seminar wird im WELCOME Hotel, Karolinenplatz 4 in 64289 Darmstadt veranstaltet. Das Hotel liegt zentral und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.



Seminartermine
23.03.2018 in Darmstadt
13.09.2018 in Köln
08.11.2018 in München

Mehrtägige Seminarkombinationen

Die Seminare der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht können modular zu mehrtägigen Seminaren zusammengestellt werden, die sich ideal ergänzen.




Teilnahmegebühr für eintägige Seminare:
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und Seminar 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

Teilnahmegebühr für zweitägige Seminare: 
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und zweitägigem Seminar 1.050,- Euro zuzüglich MwSt. (1.249,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

Teilnahmegebühr für dreitägige Seminare: 
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und dreitägigem Seminar 1.500,- Euro zuzüglich MwSt. (1785,00 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF

Die Buch- und Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.




Mittwoch, 14. Februar 2018

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen am 22.03.2018 in Darmstadt

Am 22.03.2018 findet in Darmstadt das Seminar Rahmenvereinbarungen aus der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht statt. Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen bieten ein großes Potenzial, um den Verfahrensaufwand bei sich wiederholenden Beschaffungen zu verringern.  Eine Rahmenvereinbarung kann dabei mit einem oder mit mehreren Unternehmen für einen Zeitraum über mehrere Jahre abgeschlossen werden.

Das Praxisseminar behandelt im Einzelnen: 
  • Besonderheiten von Rahmenverträgen
  • Vorbereitung von Ausschreibungen von Rahmenverträgen
  • Besonderheiten bei der Ausschreibung von Lieferleistungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
  • Schätzung des Auftragswertes von Rahmenverträgen
  • Notwendige Informationen bei der Vergabebekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen
  • Rahmenvereinbarungen mit einem und mehreren Wirtschaftsteilnehmern
  • Besonderheiten von Miniwettbewerben
  • Doppelausschreibungsverbot, Abnahmeverpflichtungen, Höchstmengen
  • Laufzeit von Rahmenverträgen, Optionen
  • Vertragliche Inhalte und Leistungsbeschreibung
  • Sinnvolle und nicht sinnvolle Zuschlagskriterien, Preiskatalalogbewertung
  • Regeln im Vergaberecht: VgV, UVgO, VOB/A, SektVO
  • Preisgleitklauseln und Anpassungsklauseln
  • Verlängerungen und Anpassungen von Rahmenverträgen
  • Besonderheiten bei Einkaufsgemeinschaften
  • Beispiele aus der Praxis und der Rechtsprechung
Seminarort:
Das Seminar wird im WELCOME Hotel, Karolinenplatz 4 in 64289 Darmstadt veranstaltet. Das Hotel liegt zentral und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.



Seminartermine
23.03.2018 in Darmstadt
13.09.2018 in Köln
08.11.2018 in München

Mehrtägige Seminarkombinationen

Die Seminare der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht können modular zu mehrtägigen Seminaren zusammengestellt werden, die sich ideal ergänzen.




Teilnahmegebühr für eintägige Seminare:
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und Seminar 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

Teilnahmegebühr für zweitägige Seminare: 
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und zweitägigem Seminar 1.050,- Euro zuzüglich MwSt. (1.249,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

Teilnahmegebühr für dreitägige Seminare: 
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und dreitägigem Seminar 1.500,- Euro zuzüglich MwSt. (1785,00 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF

Die Buch- und Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.





    Donnerstag, 18. Januar 2018

    Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Rahmenvereinbarungen am 22.03.2018 in Darmstadt

    Am 22.03.2018 findet in Darmstadt das Seminar Rahmenvereinbarungen aus der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht statt. Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen bieten ein großes Potenzial, um den Verfahrensaufwand bei sich wiederholenden Beschaffungen zu verringern.  Eine Rahmenvereinbarung kann dabei mit einem oder mit mehreren Unternehmen für einen Zeitraum über mehrere Jahre abgeschlossen werden.

    Das Praxisseminar behandelt im Einzelnen: 
    • Besonderheiten von Rahmenverträgen
    • Vorbereitung von Ausschreibungen von Rahmenverträgen
    • Besonderheiten bei der Ausschreibung von Lieferleistungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
    • Schätzung des Auftragswertes von Rahmenverträgen
    • Notwendige Informationen bei der Vergabebekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen
    • Rahmenvereinbarungen mit einem und mehreren Wirtschaftsteilnehmern
    • Besonderheiten von Miniwettbewerben
    • Doppelausschreibungsverbot, Abnahmeverpflichtungen, Höchstmengen
    • Laufzeit von Rahmenverträgen, Optionen
    • Vertragliche Inhalte und Leistungsbeschreibung
    • Sinnvolle und nicht sinnvolle Zuschlagskriterien, Preiskatalalogbewertung
    • Regeln im Vergaberecht: VgV, UVgO, VOB/A, SektVO
    • Preisgleitklauseln und Anpassungsklauseln
    • Verlängerungen und Anpassungen von Rahmenverträgen
    • Besonderheiten bei Einkaufsgemeinschaften
    • Beispiele aus der Praxis und der Rechtsprechung
    Seminarort:
    Das Seminar wird im WELCOME Hotel, Karolinenplatz 4 in 64289 Darmstadt veranstaltet. Das Hotel liegt zentral und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.



    Seminartermine
    23.03.2018 in Darmstadt
    13.09.2018 in Köln
    08.11.2018 in München

    Mehrtägige Seminarkombinationen

    Die Seminare der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht können modular zu mehrtägigen Seminaren zusammengestellt werden, die sich ideal ergänzen.




    Teilnahmegebühr für eintägige Seminare:
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und Seminar 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

    Teilnahmegebühr für zweitägige Seminare: 
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und zweitägigem Seminar 1.050,- Euro zuzüglich MwSt. (1.249,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

    Teilnahmegebühr für dreitägige Seminare: 
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und dreitägigem Seminar 1.500,- Euro zuzüglich MwSt. (1785,00 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

    Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
    • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
    • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
    • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
    • Zeit für Fragen und Diskussionen
    • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF

    Die Buch- und Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.






    Montag, 25. September 2017

    Rahmenvereinbarungen, Rahmenverträge im Vergaberecht

    Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen bieten ein großes Potenzial, um den Verfahrensaufwand bei sich wiederholenden Beschaffungen zu verringern.  Eine Rahmenvereinbarung kann dabei mit einem oder mit mehreren Unternehmen für einen Zeitraum über mehrere Jahre abgeschlossen werden.

    Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren:
    1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags
    2. Stufe: Einzelaufträge auf Grundlage der Rahmenvereinbarung innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags
     

    Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist keine eigene Vergabeart, sondern eine Vertragsart. Die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.

    Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und in der Vergabebekanntmachung bekannt zu geben. Das Auftragsvolumen muss aber noch nicht abschließend festgelegt werden. Bei der Schätzung des Auftragsvolumens (Maximalwert des Auftragswertes) sind auch optionale Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

    Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich verwendet werden, sodass sie dazu führt, dass der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Eine Wettbewerbsbehinderung kann z.B. durch große Einkaufsgemeinschaften entstehen, wenn diese ein Nachfragekartell bilden.

    Zum Missbrauchsverbot gehört unter anderem auch, die gleiche Leistung mit mehreren Rahmenverträgen auszuschreiben (Mehrfachausschreibungsverbot). Schreibt ein Auftraggeber z.B. einen Rahmenvertrag für die Beschaffung von Laptops über vier Jahre aus, so darf er während dieser Laufzeit diesen Beschaffungsgegenstand nicht nochmals in einem weiteren Rahmenvertrag ausschreiben. Das Mehrfachausschreibungsverbot hindert den Auftraggeber aber nicht daran, unabhängig von einer bestehenden Rahmenvereinbarung für einzelne Projekte eine gesonderte Ausschreibung durchzuführen.

    Eine Rahmenvereinbarung ist ein geschlossenes System, welches weder auf der Unternehmens- noch auf der Auftraggeberseite erweitert werden kann. Die Rahmenvereinbarung steht nur den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung zur Verfügung.

    An der Rahmenvereinbarung von der Unternehmensseite beteiligt sind nur die Unternehmen, die bei der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung den Zuschlag erhalten haben. Quereinsteiger sind somit von der Vergabe der Einzelaufträge ausgeschlossen.

    Auf Auftraggeberseite können nur die Institutionen auf den Rahmenvertrag zugreifen, die in der Vergabebekanntmachung als Bezugsberechtigte genannt wurden. Eine pauschale Öffnungsklausel, bei der nicht erkennbar ist, welche Institutionen an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, ist nicht zulässig und verstößt sowohl gegen das Transparenzprinzip als auch gegen das Wettbewerbsprinzip.

    Es dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden. Leistungen, die nicht Bestandteil der eigentlichen Rahmenvereinbarungsausschreibung waren, dürfen hier nicht durch die Hintertür mit hineingemogelt werden. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die Prinzipien von Wettbewerb und Gleichbehandlung. Unproblematisch sind allerdings Konkretisierungen, Ergänzungen und Aktualisierungen der ausgeschriebenen Leistungen.


    Die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen darf auch nicht beliebg lang gwählt werden.

    Weitere Informationen zum Thema Rahmenvereinbarungen finden sich im Buch Fristen im Vergabeverfahren, S. 477 ff. (ISBN: 978-3-8462-0560-0 ).

    Für alle Auftraggeber, die die Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen planen und durchführen, sowie Bieter, die an Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen teilnehmen möchten, empfiehlt sich das Seminar Rahmenvereinbarungen aus der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht. Das Praxisseminar vermittelt anhand von Beispielen konkrete Lösungen und geht intensiv auf die Fragen der Teilnehmer ein.




    Das Praxisseminar behandelt im Einzelnen:
    • Besonderheiten von Rahmenverträgen
    • Vorbereitung von Ausschreibungen von Rahmenverträgen
    • Besonderheiten bei der Ausschreibung von Lieferleistungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
    • Schätzung des Auftragswertes von Rahmenverträgen
    • Notwendige Informationen bei der Vergabebekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen
    • Rahmenvereinbarungen mit einem und mehreren Wirtschaftsteilnehmern
    • Besonderheiten von Miniwettbewerben
    • Doppelausschreibungsverbot, Abnahmeverpflichtungen, Höchstmengen
    • Laufzeit von Rahmenverträgen, Optionen
    • Vertragliche Inhalte und Leistungsbeschreibung
    • Sinnvolle und nicht sinnvolle Zuschlagskriterien, Preiskatalalogbewertung
    • Regeln im Vergaberecht: VgV, UVgO, VOB/A, SektVO
    • Preisgleitklauseln und Anpassungsklauseln
    • Verlängerungen und Anpassungen von Rahmenverträgen
    • Besonderheiten bei Einkaufsgemeinschaften
    • Beispiele aus der Praxis und der Rechtsprechung

    Seminartermine
    23.03.2018 in Darmstadt
    13.09.2018 in Köln
    08.11.2018 in München

    Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
    • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
    • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
    • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
    • Zeit für Fragen und Diskussionen
    • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF


    Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.






    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

    Freitag, 22. Mai 2015

    Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes im Vergaberecht


    ISBN 978-3-8462-0564-8
    4. Quartal 2015
    ca. 120 Seiten
    39,00 Euro inkl. MwSt.

    Die Schätzung des Auftragswerts ist von zentraler Bedeutung bei der Vorbereitung von Vergabeverfahren. Der Titel „Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes im Vergaberecht“ ist der Wegweiser durch den Vergaberechts-Dschungel, um zu einer korrekten und nachvollziehbaren Auftragswertschätzung zu kommen.










    Der Titel beinhaltet die praktische Bestimmung von Schwellen- und Auftragswerten. Was auf den ersten Blick relativ trivial klingt, ist in der Praxis mehr als komplex. Da die EU-Schwellenwerte von Bauaufträgen und Liefer-/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sind, ist die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes von besonderer Wichtigkeit. Eine falsche Einordnung einer Ausschreibung als Bauauftrag obwohl der Auftragsgegenstand richtigerweise als Liefer- / Dienstleistung mit einzuordnen gewesen wäre, kann aufgrund des unterschiedlichen Schwellenwerts schwerwiegende Konsequenzen im Vergabeverfahren haben. Sind im Auftrag Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen vorgesehen, so müssen auch diese berücksichtigt werden. Ebenso stellt sich sehr oft die Frage, ob Aufträge abhängig oder unabhängig voneinander zu betrachten sind.

    Das Buch „Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes im Vergaberecht“ geht auf die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswerts ein und bereitet die Aspekte zu diesem Thema durch eine Vielzahl an Grafiken und Tabellen anschaulich auf. Durch die durchdachte und praxiserprobte Struktur findet man sich in dem Titel sehr schnell zurecht.

    Inhalt 
    • Bedeutung der EU-Schwellenwerte, die Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie die Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen und Liefer-/ Dienstleistungen
    • Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte
    • Richtige Einordnung des Auftragsgegenstands als Bauleistung, Lieferleistung oder Dienstleistung
    • Regeln zum Schätzen des Auftragswertes
    • Anforderungen an eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzungv Auftragswert bei Bauleistungen
    • Auftragswert bei Lieferleistungen
    • Auftragswert bei Dienstleistungen
    • Auftragswert bei freiberuflichen Leistungen
    • Auftragswert bei Auslobungsverfahren
    • Auftragswert bei Rahmenvereinbarungen
    • Umgang mit Optionen, Eventualpositionen, Vertragsverlängerungen
    • Lose, unabhängige Aufträge, zusammenhängende Aufträge
    • Auftragswert bei Losen
    • Laufzeitbetrachtung von Verträgen, Aufträge mit bestimmten und unbestimmten Laufzeiten
    • Funktionale Zusammenhänge vs. nichtfunktionale Zusammenhänge
    • Auftragswert bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen
    • Bagatellklausel (20%-Regel)
    • Dokumentationspflicht
    • Folgen mangelhafter, fehlerhafter oder fehlender Schätzung des Auftragswertes
     Sie können bereits heute das Buch direkt beim Bundesanzeiger Verlag vorbestellen.

    Sonntag, 18. Januar 2015

    Beim Schätzen des Auftragswerts bei öffentlichen Ausschreibungen kann einiges schiefgehen!

    Beim Schätzen des Auftragswertes - Schwellenwertberechnung - bei öffentlichen Ausschreibungen kann einiges schiefgehen! Die sorgfältige, objektive, realistische und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten.

    Einige Beispiele dazu:
    • Da die Schwellenwerte von Bauaufträgen und Liefer-/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sind, ist die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes von besonderer Wichtigkeit. Eine falsche Einordnung einer Ausschreibung als Bauauftrag mit einem aktuellen Schwellenwert von 5.186.000 Euro obwohl der Auftragsgegenstand richtigerweise als Liefer- / Dienstleistung mit einem Schwellenwert von 207.000 Euro einzuordnen gewesen wäre, kann schwerwiegende Konsequenzen im Vergabeverfahren haben (Schwellenwertberechnung - Bauauftrag oder Lieferauftrag?).
    • Sind im Auftrag Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen vorgesehen, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen (Schwellenwertberechnung - Optionen, Vertragsverlängerungen und Eventualpositionen).
    • Mehrere Aufträge werden vom Auftraggeber unabhängig voneinander unterhalb des Schwellenwertes ausgeschrieben obwohl die Aufträge funktional zusammengehören und als Gesamtauftrag betrachtet werden müssten.

    Das Seminar "Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswerts" geht auf die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswerts ein.

    Im Einzelnen werden behandelt:
    • Die neuen Schwellenwerte und ihre Bedeutung
    • Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
    • Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte
    • Regeln zum Schätzen des Auftragswerts (sachliche und zeitliche Aspekte der Schätzung, fehlerhafte Schätzungen, auftragsbezogene Regeln der Schätzung, objektive Kriterien)
    • Richtige Einordnung des Auftragsgegenstands
    • Umgang mit Optionen, Eventualpositionen
    • Unabhängige Aufträge versus Lose
    • Dokumentationspflicht
    • Folgen mangelhafter oder fehlender Schätzung des Auftragswerts
    • Strategien für Auftraggeber und Bieter

    Seminartermine


    Freitag, 22. Februar 2013

    Schwellenwertberechnung - Optionen, Vertragsverlängerungen und Eventualpositionen

    Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann nach dem Vergaberecht gemäß GWB durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV den Schwellenwert gemäß § 2 VgV erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

    Siehe dazu auch den Beitrag  Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

    Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten. Eine davon ist der Themenkomplex Auftragsoptionen/Eventualpositionen/Vertragsverlängerungen.

    Sind im Auftrag Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen vorgesehen, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Denn bei der Schätzung des Auftragswertes müssen auch  Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen gemäß § 3 Abs. 1, Satz 2 VgV mit berücksichtigt werden.

    § 3 Abs. 1 VgV
    Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

    Womit Artikel 9 Abs. 1, Satz 2 der EU-Richtlinie 2004/18/EG umgesetzt wird:
    Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MwSt, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu  berücksichtigen.


    Schwellenwertberechnung mit Optionen oder Vertragsverlängerungen im Sektorenbereich

    Für den Sektorenbereich gilt analog in § 2 Abs. 1 SektVO:

    § 2 Abs. 1 SektVO
    Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.


    Schwellenwertberechnung mit Optionen oder Vertragsverlängerungen im Bereich verteidigung und Sicherheit

    Ebenso gilt analog für den Bereich Verteidigung und Sicherheit in § 3 Abs.1 VSVgV:

    § 3 Abs.1 VSVgV 
    Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.


    Begriff der Option im deutschen Vergaberecht

    Als Problem stellt sich allerdings dar, dass der Begriff der Option im deutschen Vergaberecht nicht definiert ist. Das Bayerische Oberlandesgericht schreibt dazu BayObLG,Beschluss vom 18.06.2002 Verg 8/02):"Eine Definition des Optionsrechts enthält die Vergabeverordnung nicht. Es ist deshalb zur Begriffsbestimmung von deutschem Recht auszugehen. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen. Da die Vergabestelle durch eine spätere Erklärung, sie wolle die Bedarfsposition in Auftrag geben, einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftragnehmer, der nach dem Zuschlag an sein Angebot gebunden ist, schließen kann, sind diese Positionen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen."

    Alexander, § 3VgV Rn. 25 in Pünder/Schellenberg. Vergaberecht - Handkommentar, Nomos 2011, merkt allerdings an: "Dieser Ansatz dürfte idR zu sachgerechten Ergebnissen führen, ist jedoch methodisch bedenklich. Denn der Begriff der Option ist europarechtlich vorgegeben und muss demgemäß europarechtskonform ausgelegt werden. Es sind daher Abweichungen zum deutschen Rechtsverständnis möglich.


    Einige Entscheidungen der Vergabekammern zu Schwellenwertberechnungen und Optionen:


    VK Bremen VK 11/01 vom 23.01.2002
    Der voraussichtliche Vertragswert ist [..] aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Bei den mit dem Leistungsverzeichnis abgefragten optionalen Leistungen handelt es sich [..] um Optionen, die die Vergabestelle berechtigen, die angebotenen Leistungen (zu den Angebotspreisen) zu verlangen, ohne dass eine erneute  Ausschreibung erfolgen muss [..].

    VK Baden-Württemberg: 1 VK 29/03 vom 27.06.2003
    Maßgebend für die Berechnung des Auftragswertes ist die geschätzte Gesamtvergütung für die nach den Verdingungsunterlagen vorgesehene künftige Leistung. [..] Sieht der Auftrag Optionen vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. [..]
    Der Schwellenwert ist jedoch unter Berücksichtigung der nach der Leistungsbeschreibung größtmöglichen Auftragssumme zu schätzen. [..] Berücksichtigt man die Eventualpositionen, ergibt sich nach Ansicht der Kammer ein Schätzwert, der über dem maßgebenden Schwellenwert von 200.000,-- € zu liegen kommt. 


    VK Lüneburg VgK-75/2010 
    Der Gesamtwert des verfahrensgegenständlichen Auftrags überschreitet entgegen der im vorliegenden Vergabevermerk dokumentierten Schätzung des Auftraggebers diesen Schwellenwert. Denn der Auftraggeber hat bei seiner [..] durchzuführenden Schätzung des Auftragswertes [..] lediglich die vertragliche Mindestlaufzeit [..] berücksichtigt und sich in der Folge deshalb für ein nur deutschlandweites Vergabeverfahren entschieden. Ausweislich der vorliegenden Leistungsbeschreibung [..] wurde der Auftrag jedoch für den Vertragszeitraum von zwei Jahren mit einer Verlängerungsoption um jeweils zwei weitere Jahre ausgeschrieben. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 VgV sind bei der Schätzung des Auftragswertes ausdrücklich alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. 

    VK Bund, Beschluss vom 29.1.2009,  3-200/08
    Bedeutsam ist bei der Verlängerungsoption, dass diese - wie hier geschehen - von vornherein Bestandteil der Ausschreibung ist.

    Das OLG Düsseldorf Az. VII-Verg 63/03 schreibt: "das  Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen oder  die Vertragslaufzeit zu verlängern."
    und kommt zu dem Ergebnis: Beinhalten Vertragsverlängerungsklauseln im Ergebnis kein Optionsrecht, dann ist für die Berechnung der Auftragssumme eine solche - sowohl in rechtlicher wie auch in und tatsächlicher Hinsicht - ungesicherte Perspektive ohne Bedeutung.

    OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.1.2006 VII-Verg 63/05
     Auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Aussichten sind nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Der Vertrag sah eine - allein streitwertrelevante - Verlängerung durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung einer Vertragspartei, eine Option, nicht vor. Der Vertrag sollte sich nur im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien um ein weiteres Jahr von zwei auf drei Jahre verlängern.


    BayObLG, Beschluss vom 18.06.2002 Verg 8/02
    Eine Definition des Optionsrechts enthält die Vergabeverordnung nicht. Es ist deshalb zur Begriffsbestimmung von deutschem Recht auszugehen. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen. Da die Vergabestelle durch eine spätere Erklärung, sie wolle die Bedarfsposition in Auftrag geben, einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftragnehmer, der nach dem Zuschlag an sein Angebot gebunden ist, schließen kann, sind diese Positionen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen.

    OLG Stuttgart Beschluss vom 9.8.2001 - 2 Verg 3/01
    Der Auftragswert berechnet sich auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung des Optionsrechte.

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