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Sonntag, 20. Oktober 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

Die Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes.

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes


Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes behandelt im Einzelnen:
  • Die neuen Schwellenwerte
  • Bedeutung der Schwellenwerte
  • Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
  • Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte
  • Regeln zum Schätzen des Auftragswertes
  • sachliche und zeitliche Aspekte der Schätzung
  • fehlerhafte Schätzungen
  • auftragsbezogene Regeln der Schätzung
  • objektive Kriterien
  • Richtige Einordnung des Auftragsgegenstands
  • Umgang mit Optionen, Eventualpositionen
  • Unabhängige Aufträge versus Lose
  • Dokumentationspflicht
  • Folgen mangelhafter oder fehlender Schätzung des Auftragswertes
  • Strategien für Auftraggeber und Bieter
  • Blick auf die Rechtsprechung

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter.

Seminartermine

  • 22. Januar 2014 in Darmstadt
  • 14. Mai 2014 in Leipzig

Agenda

09:00 - 09:30 Uhr   Registrierung + Kaffee  
09:30 - 12:30 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause  
12:30 - 13:30 Uhr   Mittagspause  
13:30 - 16:00 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause

Teilnahmegebühr

 590,- Euro zuzüglich MwSt.

Weitere Informationen: http://vergaberecht-schulung.de/seminar-schwellenwerte.html

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: kontakt@fachverlag-ferber.de

Sonntag, 6. Oktober 2013

Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

Die Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes.
Der Vortrag Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich mit der Bedeutung der EU-Schwellenwerte, der Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie der Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen, Liefer-/ Dienstleistungen und für den Sektorenbereich.

Behandelt werden auch die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswertes wie z.B. die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes als Bauleistung oder als Liefer-/Dienstleistung, der Umgang mit Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen, Unabhängigkeit versus funktionale Zusammengehörigkeit von Aufträgen (unabhängige Aufträge versus Lose).


Der Vortrag als PDF.

Donnerstag, 7. März 2013

Bei der Schwellenwertberechnung kann einiges schief gehen!

Beim Schätzen des Auftragswertes - Schwellenwertberechnung - bei öffentlichen Ausschreibungen kann einiges schiefgehen! Die sorgfältige, objektive, realistische und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten.

Einige Beispiele dazu:
  • Da die Schwellenwerte von Bauaufträgen und Liefer-/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sind, ist die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes von besonderer Wichtigkeit. Eine falsche Einordnung einer Ausschreibung als Bauauftrag mit einem aktuellen Schwellenwert von 5.000.000 Euro obwohl der Auftragsgegenstand richtigerweise als Liefer- / Dienstleistung mit einem Schwellenwert von 200.000 Euro einzuordnen gewesen wäre, kann schwerwiegende Konsequenzen im Vergabeverfahren haben (Schwellenwertberechnung - Bauauftrag oder Lieferauftrag?).
  • Sind im Auftrag Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen vorgesehen, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen (Schwellenwertberechnung - Optionen, Vertragsverlängerungen und Eventualpositionen).
  • Mehrere Aufträge werden vom Auftraggeber unabhängig voneinander unterhalb des Schwellenwertes ausgeschrieben obwohl die Aufträge funktional zusammengehören und als Gesamtauftrag betrachtet werden müssten.
In Kooperation mit der Firma dignum bietet der Fachverlag Thomas Ferber ein Seminar zur Schätzung des Auftragswertes bei öffentlichen Ausschreibungen an, das sich an Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter richtet.

Weitere Informationen zu dem halbtägigen Seminar finden Sie unter dem Link:
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-praxisratgeber-vergaberecht-schatzung-des-auftragswertes/

Seminartermine
  • 16. April 2013 in Hannover
  • 24. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 14. Mai 2013 in Essen

Das Seminar kann auch als In-House-Seminar gebucht werden (In-House-Seminare zum Vergaberecht).

Mittwoch, 27. Februar 2013

Schwellenwertberechnung - Bauauftrag oder Lieferauftrag?

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann nach dem Vergaberecht gemäß GWB durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV den Schwellenwert gemäß § 2 VgV erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

Siehe dazu auch den Beitrag  Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten. Da die Schwellenwerte von Bauaufträgen und Liefer-/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sind, ist die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes von besonderer Wichtigkeit. Eine falsche Einordnung einer Ausschreibung als Bauauftrag mit einem aktuellen Schwellenwert von 5.000.000 Euro obwohl der Auftragsgegenstand richtigerweise als Liefer-/Dienstleistung mit einem Schwellenwert von 200.000 Euro einzuordnen gewesen wäre, kann schwerwiegende Konsequenzen im Vergabeverfahren haben.

Im folgenden sind einige Entscheidungen der Vergabekammern aufgeführt:

 

Elektrotechnische/elektronische Anlagen können Bestandteil von Bauleistungen sein.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2010 - Verg W 15/09
Ausgeschrieben wurden Richtfunkstationen als einem besonderen Zweck dienende Bauwerke. Die Ausrüstung mit der entsprechenden Technik gehört dann auch zur Hauptleistung, weil sie notwendig ist, die Hauptleistung „betriebsbereite Richtfunkstation“ zu erbringen. Diese Leistungen fallen deshalb auch unter die VOB/A, weil die vertragsbezogene Funktionsfähigkeit der 26 Richtfunkstationen als Bauwerke nur mit diesen Leistungen erreicht werden kann.[..]
Elektrotechnische/elektronische Anlagen fallen nach den amtlichen Erläuterungen zu § 1 VOB/A nur dann nicht unter die VOB/A, sondern unter die VOL/A, soweit sie nicht zur Funktion einer baulichen Anlage erforderlich ist. Nur die Lieferung maschineller Einrichtungen und/oder elektrotechnischer Anlagen, die nicht notwendig gebäude-funktionsbezogen sind, zählen zu den Lieferungen und Leistungen der VOL (Messerschmidt in: Motzke/Pietzker/Prieß, VOB Teil A, Rn. 12 zu § 1). Da hier die Funktion des Bauwerkes „Richtfunkstation“ darin besteht, Richtfunkverbindungen herzustellen, ist die (technische) Richtfunkanlage zur Erfüllung der Funktion des Bauwerkes Richtfunkstation erforderlich.


Die Wartung der Straßenbeleuchtungen stellt einen Dienstleistungsauftrag dar.
VK Berlin Beschluss vom 26.04.2011 VK B 2 - 3/11
Zur Ausführung eines Bauvorhabens zählen alle Arbeiten, die für ein Bauwerk oder an einem solchen erbracht werden, wie sie sich zum Beispiel aus dem "Verzeichnis der Berufstätigkeit im Baugewerbe entsprechend dem Allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Gemeinschaft (NAGE)" ergeben, das als Anhang 1 Bestandteil der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) geworden ist. Hieraus hervorgegangen ist das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), das inzwischen in der Version 2008 vorliegt. Zu den dort aufgeführten Bauarbeiten zählt die „Installation von Straßenbeleuchtungsanlagen" (CPV Code 45316110-9, ABI. EU v. 15.3.2008 L 74/161 ). Unter CPV Code 5023000-6 „Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Straßen  und anderen Einrichtungen" wird dagegen die „Wartung von öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen und Verkehrsampeln" (CPV Code 50232000-0) sowie „Wartung von Straßenbeleuchtungen" (CPV Code 50232100-1) ausdrücklich genannt. [..] Darauf, ob die Straßenbeleuchtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BerlStrG zum Straßenkörper gehören, kommt es entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht an. Denn nicht jede Arbeiten an einer Straße sind zwangsläufig als Bauarbeiten anzusehen. Insbesondere dürfte die Straßenreinigung schwerlich als Bauleistung einzustufen sein, nur weil sie am Straßenkörper durchgeführt wird.


Instandhaltungsmaßnahmen mit nur geringfügig substanzeingreifender Wirkung sind keine Bauleistungen
VK Berlin VK B 2 - 12/09

Die "Instandhaltung und Reparatur" wird hingegen den Dienstleistungen zugeordnet. Das deckt sich mit dem gewachsenen Verständnis der Bauleistungen gemäß § 1 VOB/A. Danach sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlagehergestellt, instand gehalten, geändert oder beseit
igt wird. Zwar bewertet die Vorschrift ausdrücklich die Instandhaltung als Bauleistung, doch ist insofern für die Abgrenzung zur Dienstleistung maßgeblich, ob es zu (nennenswerten) Eingriffen in die Bausubstanz kommt. Unterschieden wird zwischen reinen Instandhaltungen als Maßnahmen zur Erhaltung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands (Sollzustands) und Instandsetzungen als Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands. Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig substanzeingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert (Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154).


Die Wartung von Brandmeldeanlagen und der Austausch der Meldegeräte sind keine Bauleistungen. 
OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. April 2010  VII-Verg 60/09
Weder die Wartung der Brandmeldeanlage noch die Auswechslung der Meldegeräte unterfallen danach dem Begriff von Bauleistungen (oder -arbeiten). Hinsichtlich der Wartung wird dies von den Verfahrensbeteiligten selbst gar nicht erst diskutiert; es handelt sich um eine Dienstleistung. Aber auch der Austausch der Brandmelder stellt eine reine Dienstleistung dar (möglicherweise freilich auch eine Warenlieferung, was aber dahingestellt bleiben kann). Denn dabei geht es nicht um eine Herstellung, Instandsetzung oder Änderung des Bauwerks oder von Teilen davon (der Feuermeldeanlage), sondern um ein bloßes Auswechseln der Meldeapparaturen.
Die Lieferung und Montage von Küchengeräten kann eine Bauleistung darstellen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2005 VK 20/05
Bei der Lieferung und Montage der Küchengeräte handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A, da die ausgeschriebenen maschinellen Anlagen und Anlagenteile für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw. für ein funktionsfähiges Bauwerk - hier Mensa - erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, 3 GWB. 

Die Neubeschaffung eines Planetariumsprojektionssystems ist ein Bauauftrag.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Verg W 2/12
Maßgeblich für die Frage, welche Leistungen zu einem Bauwerk gehören, ist die Erfüllung der wirtschaftlichen oder technischen Funktion der gesamten Maßnahme. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören damit alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen (vgl. Weyand, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 99 Rn. 1689). Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Neuerrichtung eines Planetariums und die Beschaffung aller seiner Bestandteile einschließlich der Projektortechnik als Bauauftrag zu betrachten wären [.. ]. Denn zu Bauleistungen zählen auch die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Anlagenteile (Weyand, a. a. O., § 99 Rn. 1704). [.. ]
Jedoch fallen auch die Ergänzung und der Neueinbau von Anlagen nach Ausbau von alten Anlagen in ein bestehendes Gebäude unter den Begriff der Bauleistung, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw. für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind (BayObLG, Beschluss vom 23.7.2002, Verg 17/02, VergabeR 2002, 662, zitiert nach Juris Rn. 7). Entscheidend ist, dass das Gebäude ohne die Anlage noch nicht als vollständig fertig anzusehen wäre, wenn es neu errichtet würde. Es muss denknotwendig für die Funktionsfähigkeit des Bauwerks erforderlich sein (Ingenstau/Korbion/Vygen/Kratzenberg, VOB A und B, 17. Aufl. 2010, § 1 Rn. 45).
Das vorhandene Gebäude ist als Gebäudehülle allein nicht als Planetarium nutzbar, es wird erst dadurch ein Planetarium, dass eine Projektionstechnik vorhanden ist, die auf der Kuppel den Sternenhimmel abbildet. Wird die vorhandene Technik ausgebaut, ist das Gebäude für seine Zweckbestimmung nicht mehr nutzbar. Das Projektionssystem und die Kuppel des Gebäudes bilden funktionell eine Einheit. Wird eines dieser beiden Elemente entfernt, wird das andere funktionslos.
[.. ] Dies führt dazu, den vorliegenden Auftrag als Bauauftrag anzusehen.


Weitere Details zum Thema Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Sonntag, 24. Februar 2013

VSVgV - Schätzung des Auftragswertes - Schwellenwertberechnung

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der  Schätzung des Auftragswertes für Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit.

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte  Vergabeverfahren nur dann gemäß VSVgV durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VSVgV den Schwellenwert  erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.


§ 1  Abs. 2 VSVgV
Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt. 

Die Regeln wie die Auftragswerte zu schätzen sind, finden sich in  § 3 VSVgV.  Die Schätzung des Auftragswertes ist sorgfältig und nachvollziehbar von der Vergabestelle zu dokumentieren. Bieter können auch für unterschwellige Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren mit der Behauptung einleiten, dass die Vergabestelle den Auftragswert absichtlich, mit dem Ziel den Schwellenwert zu unterschreiten, falsch geschätzt hat. Diese Behauptung muss aber stichhaltig sein.

Keine Manipulation des Schätzwertes!

 

§ 3  Abs. 1 VSVgV
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

Die Vergabestelle muss eine realistische Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen mit dem Ziel, einen voraussichtlichen Preis für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung unter Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2007 – X ZR 18/07).

Zeitpunkt der Schätzung

 

Gemäß § 3 Abs 8 VSVgV ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird.

§ 3 Abs. 8 VSVgV
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. 

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich dem Zeitpunkt der Schätzung des Auftragwertes zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668): "Der öffentliche Auftraggeber muss die für den Schwellenwert maßgebliche Schätzung des Auftragswerts schon bei der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens vornehmen und sie von wettbewerbswidrigen Einflüssen, z.B. von der Orientierung an einem bereits freihändig eingeholten Angebot eines interessierten Unternehmens, freihalten."


Objektivität der Schätzung


Der Auftragswert muss sorgfältig und nach objektiven und transparenten Kriterien geschätzt werden.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich der Objektivität der Schätzung zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668.): "Die Schätzung ist nach rein objektiven Kriterien durchzuführen und soll jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde."
        
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert. Dies ist in der Entscheidung vom OLG Celle zur Schätzung des Auftragswertes vom 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07 zu finden (Siehe hierzu VergabeR 2007, Seite 808 - 811):  "Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert."                             

Aus dem Transparenzgebot ergibt sich eine Dokumentationspflicht, d. h. der Auftraggeber muss die vorgenommene Schätzung ordentlich und nachvollziehbar in der Vergabeakte zeitnah dokumentieren.

Das OLG Bremen kam diesbezüglich mit Entscheidung vom 26. Juni 2009 - Verg 3/2005 zu der Aussage: "Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein."
(Siehe hierzu VergabeR 2009, Seite 948 - 955.)


Weitere Details zum Thema Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Samstag, 23. Februar 2013

SektVO - Schätzung des Auftragswertes

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der  Schätzung des Auftragswertes für Aufträge im Sektorenbereich.

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann gemäß SektVO durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 2 SektVO den Schwellenwert  erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

§ 1 Abs. 2 SektVO
Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.


Die Regeln wie die Auftragswerte zu schätzen sind, finden sich in  § 2 SektVO.  Die Schätzung des Auftragswertes ist sorgfältig und nachvollziehbar von der Vergabestelle zu dokumentieren. Bieter können auch für unterschwellige Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren mit der Behauptung einleiten, dass die Vergabestelle den Auftragswert absichtlich, mit dem Ziel den Schwellenwert zu unterschreiten, falsch geschätzt hat. Diese Behauptung muss aber stichhaltig sein.


Keine Manipulation des Schätzwertes!


§ 2  Abs. 2 SektVO
Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder
aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.


Die Vergabestelle muss eine realistische Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen mit dem Ziel,  einen voraussichtlichen Preis für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung  unter Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2007  –  X ZR 18/07).


Zeitpunkt der Schätzung


Gemäß § 2 Abs 10 SektVO ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder auf sonstige Art eingeleitet wird.

§ 2  Abs. 10 SektVO
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich dem Zeitpunkt der Schätzung des Auftragwertes zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668): "Der öffentliche Auftraggeber muss die für den Schwellenwert maßgebliche Schätzung des Auftragswerts schon bei der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens vornehmen und sie von wettbewerbswidrigen Einflüssen, z.B. von der Orientierung an einem bereits freihändig eingeholten Angebot eines interessierten Unternehmens, freihalten."


Objektivität der Schätzung


Der Auftragswert muss sorgfältig und nach objektiven und transparenten Kriterien geschätzt werden.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich der Objektivität der Schätzung zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668.): "Die Schätzung ist nach rein objektiven Kriterien durchzuführen und soll jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde."
              
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert. Dies ist in der Entscheidung vom OLG Celle zur Schätzung des Auftragswertes vom 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07 zu finden (Siehe hierzu VergabeR 2007, Seite 808 - 811):  "Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert."                                   

Aus dem Transparenzgebot ergibt sich eine Dokumentationspflicht, d. h. der Auftraggeber muss die vorgenommene Schätzung ordentlich und nachvollziehbar in der Vergabeakte zeitnah dokumentieren.

Das OLG Bremen kam diesbezüglich mit Entscheidung vom 26. Juni 2009 - Verg 3/2005 zu der Aussage: "Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein."      
(Siehe hierzu VergabeR 2009, Seite 948 - 955.)  


Weitere Details zum Thema Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Freitag, 22. Februar 2013

Schwellenwertberechnung - Optionen, Vertragsverlängerungen und Eventualpositionen

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann nach dem Vergaberecht gemäß GWB durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV den Schwellenwert gemäß § 2 VgV erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

Siehe dazu auch den Beitrag  Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten. Eine davon ist der Themenkomplex Auftragsoptionen/Eventualpositionen/Vertragsverlängerungen.

Sind im Auftrag Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen vorgesehen, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Denn bei der Schätzung des Auftragswertes müssen auch  Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen gemäß § 3 Abs. 1, Satz 2 VgV mit berücksichtigt werden.

§ 3 Abs. 1 VgV
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

Womit Artikel 9 Abs. 1, Satz 2 der EU-Richtlinie 2004/18/EG umgesetzt wird:
Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MwSt, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu  berücksichtigen.


Schwellenwertberechnung mit Optionen oder Vertragsverlängerungen im Sektorenbereich

Für den Sektorenbereich gilt analog in § 2 Abs. 1 SektVO:

§ 2 Abs. 1 SektVO
Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.


Schwellenwertberechnung mit Optionen oder Vertragsverlängerungen im Bereich verteidigung und Sicherheit

Ebenso gilt analog für den Bereich Verteidigung und Sicherheit in § 3 Abs.1 VSVgV:

§ 3 Abs.1 VSVgV 
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.


Begriff der Option im deutschen Vergaberecht

Als Problem stellt sich allerdings dar, dass der Begriff der Option im deutschen Vergaberecht nicht definiert ist. Das Bayerische Oberlandesgericht schreibt dazu BayObLG,Beschluss vom 18.06.2002 Verg 8/02):"Eine Definition des Optionsrechts enthält die Vergabeverordnung nicht. Es ist deshalb zur Begriffsbestimmung von deutschem Recht auszugehen. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen. Da die Vergabestelle durch eine spätere Erklärung, sie wolle die Bedarfsposition in Auftrag geben, einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftragnehmer, der nach dem Zuschlag an sein Angebot gebunden ist, schließen kann, sind diese Positionen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen."

Alexander, § 3VgV Rn. 25 in Pünder/Schellenberg. Vergaberecht - Handkommentar, Nomos 2011, merkt allerdings an: "Dieser Ansatz dürfte idR zu sachgerechten Ergebnissen führen, ist jedoch methodisch bedenklich. Denn der Begriff der Option ist europarechtlich vorgegeben und muss demgemäß europarechtskonform ausgelegt werden. Es sind daher Abweichungen zum deutschen Rechtsverständnis möglich.


Einige Entscheidungen der Vergabekammern zu Schwellenwertberechnungen und Optionen:


VK Bremen VK 11/01 vom 23.01.2002
Der voraussichtliche Vertragswert ist [..] aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Bei den mit dem Leistungsverzeichnis abgefragten optionalen Leistungen handelt es sich [..] um Optionen, die die Vergabestelle berechtigen, die angebotenen Leistungen (zu den Angebotspreisen) zu verlangen, ohne dass eine erneute  Ausschreibung erfolgen muss [..].

VK Baden-Württemberg: 1 VK 29/03 vom 27.06.2003
Maßgebend für die Berechnung des Auftragswertes ist die geschätzte Gesamtvergütung für die nach den Verdingungsunterlagen vorgesehene künftige Leistung. [..] Sieht der Auftrag Optionen vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. [..]
Der Schwellenwert ist jedoch unter Berücksichtigung der nach der Leistungsbeschreibung größtmöglichen Auftragssumme zu schätzen. [..] Berücksichtigt man die Eventualpositionen, ergibt sich nach Ansicht der Kammer ein Schätzwert, der über dem maßgebenden Schwellenwert von 200.000,-- € zu liegen kommt. 


VK Lüneburg VgK-75/2010 
Der Gesamtwert des verfahrensgegenständlichen Auftrags überschreitet entgegen der im vorliegenden Vergabevermerk dokumentierten Schätzung des Auftraggebers diesen Schwellenwert. Denn der Auftraggeber hat bei seiner [..] durchzuführenden Schätzung des Auftragswertes [..] lediglich die vertragliche Mindestlaufzeit [..] berücksichtigt und sich in der Folge deshalb für ein nur deutschlandweites Vergabeverfahren entschieden. Ausweislich der vorliegenden Leistungsbeschreibung [..] wurde der Auftrag jedoch für den Vertragszeitraum von zwei Jahren mit einer Verlängerungsoption um jeweils zwei weitere Jahre ausgeschrieben. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 VgV sind bei der Schätzung des Auftragswertes ausdrücklich alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. 

VK Bund, Beschluss vom 29.1.2009,  3-200/08
Bedeutsam ist bei der Verlängerungsoption, dass diese - wie hier geschehen - von vornherein Bestandteil der Ausschreibung ist.

Das OLG Düsseldorf Az. VII-Verg 63/03 schreibt: "das  Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen oder  die Vertragslaufzeit zu verlängern."
und kommt zu dem Ergebnis: Beinhalten Vertragsverlängerungsklauseln im Ergebnis kein Optionsrecht, dann ist für die Berechnung der Auftragssumme eine solche - sowohl in rechtlicher wie auch in und tatsächlicher Hinsicht - ungesicherte Perspektive ohne Bedeutung.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.1.2006 VII-Verg 63/05
 Auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Aussichten sind nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Der Vertrag sah eine - allein streitwertrelevante - Verlängerung durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung einer Vertragspartei, eine Option, nicht vor. Der Vertrag sollte sich nur im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien um ein weiteres Jahr von zwei auf drei Jahre verlängern.


BayObLG, Beschluss vom 18.06.2002 Verg 8/02
Eine Definition des Optionsrechts enthält die Vergabeverordnung nicht. Es ist deshalb zur Begriffsbestimmung von deutschem Recht auszugehen. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen. Da die Vergabestelle durch eine spätere Erklärung, sie wolle die Bedarfsposition in Auftrag geben, einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftragnehmer, der nach dem Zuschlag an sein Angebot gebunden ist, schließen kann, sind diese Positionen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen.

OLG Stuttgart Beschluss vom 9.8.2001 - 2 Verg 3/01
Der Auftragswert berechnet sich auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung des Optionsrechte.

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes
beschäftigt sich detailliert mit den Fragestellungen zum Schätzen des Auftragswertes und zur sorgfältigen, realistischen und nachvollziehbaren Schwellenwertberechnung.