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Mittwoch, 17. April 2019

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien am 15.05.2019 in Mannheim

Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Das Seminar "Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien" zeigt:
  • wie und wann man den öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung unterstützen und beraten kann, 
  • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert und auf fehlende bzw. falsche Ausschreibungsunterlagen reagiert, 
  • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
  • Fallstricke erkennt, analysiert und umgehen kann, 
  • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
  • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
  • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
  • Nebenangebote und mehrere Hauptangebote strategisch einsetzt, 
  • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet, 
  • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann, 
  • welche Informationsrechte man als Bieter hat.
Durch die begrenzte Teilnehmerzahl hat das Seminar Workshop-Charakter und geht intensiv auf die Fragen der Teilnehmer ein.

Termin: 15.05.2019 in Mannheim
Das Seminar wird im Dorint Kongresshotel Mannheim, Friedrichsring 6, 68161 Mannheim veranstaltet. Das Hotel liegt im Stadtzentrum in der Nähe des Hauptbahnhofs und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.

Zeiten:
Das Seminar startet um 9:30 Uhr,  die Registrierung inklusive Kaffee ist ab 9:00 Uhr möglich. Das Seminarende ist für 17:30 Uhr geplant.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung:https://praxisratgeber-vergaberecht.eu/seminar/bieterstrategien/



Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF



Mittwoch, 7. November 2018

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien am 29.11.2018 in Darmstadt

Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Das Seminar "Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien" zeigt:
  • wie und wann man den öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung unterstützen und beraten kann, 
  • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert und auf fehlende bzw. falsche Ausschreibungsunterlagen reagiert, 
  • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
  • Fallstricke erkennt, analysiert und umgehen kann, 
  • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
  • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
  • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
  • Nebenangebote und mehrere Hauptangebote strategisch einsetzt, 
  • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet, 
  • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann, 
  • welche Informationsrechte man als Bieter hat.

Durch die begrenzte Teilnehmerzahl hat das Seminar Workshop-Charakter und geht intensiv auf die Fragen der Teilnehmer ein.

Termine
29.11.2018 in Darmstadt
13.02.2019 in Stuttgart
15.05.2019 in Mannheim
03.07.2019 in Stuttgart
18.09.2019 in Köln




    Seminarort:
    Das Seminar findet im Maritim Hotel Darmstadt, Rheinstraße 105, 64295 Darmstadt statt.

    Das Hotel liegt direkt am Darmstädter Hauptbahnhof und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW (nur 1,3 km von der Autobahn entfernt) erreichbar. Zum Frankfurter Flughafen besteht mit dem Airliner-Bus, der in der Nähe des Hotels abfährt, eine direkte und schnelle Verbindung.

    Zeiten:
    Das Seminar startet um 9:30 Uhr,  die Registrierung inklusive Kaffee ist ab 9:00 Uhr möglich. Das Seminarende ist für 17:30 Uhr geplant.

    Montag, 19. März 2018

    Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien am 25.04.2018 in Darmstadt

    Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Das Seminar "Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien" zeigt:
    • wie und wann man den öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung unterstützen und beraten kann, 
    • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert und auf fehlende bzw. falsche Ausschreibungsunterlagen reagiert, 
    • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
    • Fallstricke erkennt, analysiert und umgehen kann, 
    • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
    • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
    • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
    • Nebenangebote und mehrere Hauptangebote strategisch einsetzt, 
    • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet, 
    • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann, 
    • welche Informationsrechte man als Bieter hat.

    Durch die begrenzte Teilnehmerzahl hat das Seminar Workshop-Charakter und geht intensiv auf die Fragen der Teilnehmer ein.

    Termin: 25.04.2018 in Darmstadt

    Das Seminar wird im WELCOME Hotel, Karolinenplatz 4 in 64289 Darmstadt veranstaltet. Das Hotel liegt zentral und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.



    Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
    • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
    • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
    • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
    • Zeit für Fragen und Diskussionen
    • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF


    Die Buch- und Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.

    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

    Anmeldung



    Mehrtägige Seminarekombinationen

    Die Seminare der Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" können modular zu mehrtägigen Seminaren zusammengestellt werden, die sich ideal ergänzen.

    2-tägiges Seminar Einführung in das Vergaberecht + Bieterstrategien: 24.04. - 25.04.2018



    Teilnahmegebühr für eintägige Seminare:
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und Seminar 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

    Teilnahmegebühr für zweitägige Seminare: 
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und zweitägigem Seminar 1.050,- Euro zuzüglich MwSt. (1.249,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.


    Das Schulungsangebot der Firma Praxisratgeber Vergaberecht Thomas Ferber e.K. richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

    Freitag, 16. Februar 2018

    Seminar Bieterstrategien im Vergaberecht am 25.04.2018 in Darmstadt

    Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Das Seminar "Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien" zeigt:
    • wie und wann man den öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung unterstützen und beraten kann, 
    • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert und auf fehlende bzw. falsche Ausschreibungsunterlagen reagiert, 
    • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
    • Fallstricke erkennt, analysiert und umgehen kann, 
    • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
    • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
    • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
    • Nebenangebote und mehrere Hauptangebote strategisch einsetzt, 
    • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet, 
    • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann, 
    • welche Informationsrechte man als Bieter hat.

    Durch die begrenzte Teilnehmerzahl hat das Seminar Workshop-Charakter und geht intensiv auf die Fragen der Teilnehmer ein.

    Termin: 25.04.2018 in Darmstadt

    Das Seminar wird im WELCOME Hotel, Karolinenplatz 4 in 64289 Darmstadt veranstaltet. Das Hotel liegt zentral und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.



    Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
    • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
    • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
    • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
    • Zeit für Fragen und Diskussionen
    • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF


    Die Buch- und Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.

    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

    Anmeldung



    Mehrtägige Seminarekombinationen

    Die Seminare der Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" können modular zu mehrtägigen Seminaren zusammengestellt werden, die sich ideal ergänzen.

    2-tägiges Seminar Einführung in das Vergaberecht + Bieterstrategien: 24.04. - 25.04.2018



    Teilnahmegebühr für eintägige Seminare:
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und Seminar 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

    Teilnahmegebühr für zweitägige Seminare: 
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und zweitägigem Seminar 1.050,- Euro zuzüglich MwSt. (1.249,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.


    Das Schulungsangebot der Firma Praxisratgeber Vergaberecht Thomas Ferber e.K. richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

    Dienstag, 28. November 2017

    Seminar Bieterstrategien im Vergaberecht am 07.12.2017 in Stuttgart

    Am Donnerstag, 07.12.2017 wird in Stuttgart das Seminar Bieterstrategien aus der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht veranstaltet. Die Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.

    Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Das Seminar "Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien" zeigt:
    • wie und wann man den öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung unterstützen und beraten kann, 
    • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert und auf fehlende bzw. falsche Ausschreibungsunterlagen reagiert, 
    • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
    • Fallstricke erkennt, analysiert und umgehen kann, 
    • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
    • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
    • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
    • Nebenangebote und mehrere Hauptangebote strategisch einsetzt, 
    • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet, 
    • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann, 
    • welche Informationsrechte man als Bieter hat.

    Durch die begrenzte Teilnehmerzahl hat das Seminar Workshop-Charakter und geht intensiv auf die Fragen der Teilnehmer ein.

    Das Seminar wird im Maritim Hotel Stuttgart veranstaltet. Das Hotel liegt im Stadtzentrum und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.

    Anmeldung



    Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
    • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
    • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
    • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
    • Zeit für Fragen und Diskussionen
    • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF

    Mehrtägige Seminarekombinationen

    Die Seminare der Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" können modular zu mehrtägigen Seminaren zusammengestellt werden, die sich ideal ergänzen.





    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

    Teilnahmegebühr für eintägige Seminare:
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und Seminar 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

    Teilnahmegebühr für zweitägige Seminare: 
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und zweitägigen Seminar 1.050,- Euro zuzüglich MwSt. (1.249,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

    Teilnahmegebühr für dreitägige Seminare: 
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und dreitägigen Seminar 1.500,- Euro zuzüglich MwSt. (1785,00 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

    Das Schulungsangebot der Firma Praxisratgeber Vergaberecht Thomas Ferber e.K. richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.






    Donnerstag, 16. November 2017

    Seminar Bieterstrategien im Vergaberecht am 07.12.2017 in Stuttgart

    Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Das Seminar "Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien" zeigt:

    • wie und wann man den öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung unterstützen und beraten kann, 
    • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert und auf fehlende bzw. falsche Ausschreibungsunterlagen reagiert, 
    • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
    • Fallstricke erkennt, analysiert und umgehen kann, 
    • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
    • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
    • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
    • Nebenangebote und mehrere Hauptangebote strategisch einsetzt, 
    • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet, 
    • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann, 
    • welche Informationsrechte man als Bieter hat.

    Durch die begrenzte Teilnehmerzahl hat das Seminar Workshop-Charakter und geht intensiv auf die Fragen der Teilnehmer ein.

    Termin: 07.12.2017 in Stuttgart

    Das Seminar wird im Maritim Hotel Stuttgart veranstaltet. Das Hotel liegt im Stadtzentrum und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.



    Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
    • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
    • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
    • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
    • Zeit für Fragen und Diskussionen
    • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF


    Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.

    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

    Anmeldung


    Mehrtägige Seminarekombinationen

    Die Seminare der Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" können modular zu mehrtägigen Seminaren zusammengestellt werden, die sich ideal ergänzen.





    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

    Teilnahmegebühr für eintägige Seminare:
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und Seminar 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

    Teilnahmegebühr für zweitägige Seminare: 
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und zweitägigen Seminar 1.050,- Euro zuzüglich MwSt. (1.249,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

    Teilnahmegebühr für dreitägige Seminare: 
    Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer und dreitägigen Seminar 1.500,- Euro zuzüglich MwSt. (1785,00 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen.

    Das Schulungsangebot der Firma Praxisratgeber Vergaberecht Thomas Ferber e.K. richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.







    Montag, 18. September 2017

    Seminar Bieterstrategien im Vergaberecht am 27.09.2017 in Köln

    Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Das Seminar "Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien" zeigt:
    • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert und die Sprache der Ausschreibung versteht, 
    • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
    • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
    • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
    • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
    • Nebenangebote strategisch einsetzt, 
    • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet sowie 
    • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann. 


    Termin: 27.09.2017 in Köln

    Das Seminar wird im Maritim Hotel, Heumarkt 20, 50667 Köln veranstaltet. Das Hotel liegt zentral und ist sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie mit dem PKW erreichbar.



    Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
    • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
    • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
    • kleine Gruppen mit maximal 12 Teilnehmern
    • Zeit für Fragen und Diskussionen
    • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF


    Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafen-Dschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.

    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

    Anmeldung



    Das Schulungsangebot der Firma Praxisratgeber Vergaberecht Thomas Ferber e.K. richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.


    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.praxisratgeber-vergaberecht.de

    Freitag, 29. Mai 2015

    Bieterstrategien im Vergaberecht

    Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Der Praxisratgeber "Bieterstrategien im Vergaberecht" zeigt,
    • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert, 
    • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
    • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
    • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
    • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
    • Nebenangebote strategisch einsetzt, 
    • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet sowie 
    • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann. 

    Das Buch behandelt außerdem mögliche Gefahren und strafbare Handlungen durch wettbewerbliche Absprachen. Checklisten rund um das Thema Angebotserstellung und Vermeiden von Formfehlern runden den Praxisratgeber ab.

    Inhaltsverzeichnis 
    1. Überblick
    2. Grundlagen
    3. Analyse von Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen
    4. Beratung im Vorfeld von Ausschreibungen
    5. Bieterfragen
    6. Eignung
    7. Bietergemeinschaften und Nachunternehmen
    8. Hauptangebote und Nebenangebote
    9. Formale Ausschlusskriterien
    10. Rügen und Nachprüfungsverfahren
    11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
    12. Checklisten

    Ziel des Praxisratgebers ist es, verschiedene Bieterstrategien vorzustellen und durch Beispiele und Tipps zur richtigen eigenen Strategie zu finden, um die Erfolgsquote bei öffentlichen Ausschreibungen zu verbessern.

    Thomas Ferber
    Bieterstrategien im Vergaberecht
    
ca. 240 Seiten, 49,00 Euro inkl. MwSt.

    Bundesanzeiger Verlag

    ISBN 978-3-8462-0268-5

    1. Aufl. Dez. 2014

    Bestellbar in jeder Buchhandlung oder online direkt beim Bundesanzeiger Verlag.

















    Donnerstag, 4. Dezember 2014

    Bieterstrategien im Vergaberecht - neues Buch aus der Reihe Praxisratgeber Vergaberecht

    "Bieterstrategien im Vergaberecht" lautet der Titel meines neusten Buches aus der Reihe "Praxisratgeber Vergaberecht" und erscheint noch in diesem Monat im Bundesanzeiger Verlag. Das Ziel meiner Buch- und Seminarreihe „Praxisratgeber Vergaberecht“ ist es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen.

    Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
    Der Praxisratgeber Vergaberecht „Bieterstrategien im Vergaberecht“ zeigt Bietern, wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert, formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, Nebenangebote strategisch einsetzt sowie durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann.

    Beispiele und Praxistipps sowie Checklisten rund um das Thema Angebotserstellung und Vermeiden von Formfehlern runden den Praxisratgeber ab. Bewusst sind dabei die Paragrafen der verschiedenen Vergabeordnungen mit aufgeführt und die Entscheidungen und Beschlüsse der Vergabekammern und Vergabesenate zitiert. Denn nur so sieht man, wie das Vergaberecht aktuell gelebt wird und bekommt die Möglichkeit mit Auftraggebern auf Augenhöhe zu diskutieren bzw. Bieterfragen und Rügen fundiert zu formulieren.

    Das Buch ist bereits heute über jede Buchhandlung oder auch online bestellbar (z.B. Online Shop des Bundesanzeiger Verlags) und wird aller Wahrscheinlichkeit nach, noch im Dezember ausgeliefert.


    Thomas Ferber
    Bieterstrategien im Vergaberecht
    Bundesanzeiger Verlag
    ISBN 978-3-8462-0268-5
    49,00 Euro inkl. MwSt.

    Weitere Informationen unter: http://www.fachverlag-ferber.de/buch-bieterstrategien.html

    Mittwoch, 3. Dezember 2014

    Nebenangebote im Vergabeverfahren

    Nebenangebote bieten Bietern die Chance mit spezieller Sachkunde legale Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Durch geeignete Angebotsvarianten in technischer und/oder wirtschaftlicher Hinsicht können Bieter innovative Ideen und neuste technische Erkenntnisse in die Angebotserstellung einfließen lassen. Die Bezeichnungen Nebenangebote, Alternativvorschläge, Varianten, Änderungsvorschläge werden dabei gleichwertig benutzt.

    Ein Nebenangebot liegt nur dann vor, wenn das Angebot in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht von der in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Leistung abweicht. Mit Nebenangeboten wird die Leistung anders als in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, angeboten. Ein Nebenangebot liegt damit nur dann vor, wenn der Gegenstand des Angebots ein von der geforderten Leistung abweichender Bietervorschlag ist.

    Nur wenn er eine andere als vom Auftraggeber nachgefragte Leistung anbieten will, handelt es sich um ein Nebenangebot. Bewegt sich das Angebot tatsächlich im Rahmen der Leistungsbeschreibung, liegt ein Hauptangebot vor.

    Der Begriff "Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten. Um die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung durch innovative Lösungsansätze zu nutzen, sollen Nebenangebote insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen im Rahmen des Hauptangebotes prinzipiell konventionelle Leistungen nachgefragt werden.

    Nebenangebote kann man grob in die folgenden beiden Klassen einteilen:
    • Nebenangebote, deren Abweichung vom Hauptangebot technischer Art sind und 
    • Nebenangebote, deren Abweichung vom Hauptangebot die Vertragsbestimmungen wie z.B. den Zahlungsmodalitäten betrifft.

    Beispiel:
    Werden vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen neuwertige Produkte gefordert, könnten in einem Nebenangebot gebrauchte Produkte angeboten werden.

    Beispiel:
    Werden in einer Ausschreibung in der Leistungsbeschreibung Laserdrucker gefordert, könnten in einem Nebenangebot Tintenstrahldrucker angeboten werden.

    Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).

    Samstag, 19. Oktober 2013

    Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien

    Mit der richtigen Bieterstrategie kann die Erfolgsquote bei öffentlichen Ausschreibungen deutlich verbessert werden. Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.

    Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien
     
    Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien zeigt wie man formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, Nebenangebote strategisch einsetzt, elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet sowie durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann.

    Ziel des Seminares ist es, verschiedene Bieterstrategien kennenzulernen und durch Beispiele und Tipps die richtige eigene Strategie zu finden. Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien behandelt im Einzelnen:
    •  Vermeiden von Formfehlern
    •  Strategien für Bieterfragen
    •  Nachunternehmen und Bietergemeinschaften
    •  Anforderungen an Nebenangebote
    •  Eignungskriterien und Präqualifikation
    •  Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen
    •  elektronische Vergabe und elektronische Signatur
    • Rügen und Nachprüfungsverfahren
    • Verwenden von Checklisten
    • Beispiele und Tipps für die richtige Bieterstrategie

    Zielgruppe

    Bieter

    Seminartermine

    • 27. November 2013 in Dortmund
    • 12. März 2014 in Darmstadt

    Agenda

    09:00 - 09:30 Uhr   Registrierung + Kaffee  
    09:30 - 12:30 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause  
    12:30 - 13:30 Uhr   Mittagspause  
    13:30 - 17:00 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause

    Teilnahmegebühr

     590,- Euro zuzüglich MwSt.

    Weitere Informationen: http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

    Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: kontakt@fachverlag-ferber.de

    Dienstag, 15. Oktober 2013

    Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien

    Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.

    Das Web-Seminar gibt einen Überblick über das aktuelle deutsche Vergaberecht, behandelt wichtige Vergaberechtsregeln, zeigt anhand einer Checkliste, wie man formale Fehler vermeidet und gibt Tipps zur richtigen Bieterstrategie durch Bieterfragen, Bietergemeinschaften/Nachunternehmer und Nebenangebote.

    Die Teilnahme am Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

    Sie können sich hier zum Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien kostenfrei anmelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Web-Seminar.

    Dienstag, 19. März 2013

    Mindestanforderungen bei Nebenangeboten

    Werden bei Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Nebenangebote zugelassen, so müssen für diese Mindestanforderungen festgelegt werden.

    Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

    EuGH 16.10.2003 C-421/01 Rn. 33
    Hat der Auftraggeber [..] keine Angaben zu Mindestanforderungen gemacht, kann folglich ein
    Änderungsvorschlag selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn die Änderungsvorschläge nicht, [..] für unzulässig erklärt worden sind.



    OLG München, Beschluss vom 11.08.2005 – Verg 12/05:Abgesehen davon können bei Bauaufträgen Nebenangebote nur gewertet werden, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat, [..] Die Antragstellerin hat vorliegend weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen Anforderungen an Nebenangebote und deren Wertung formuliert, sondern sich darauf beschränkt, diese zuzulassen.  [..] Allein der Hinweis, daß das Nebenangebot alle Leistungen umfassen muß, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, genügt nicht. Der Bieter kann nicht beurteilen, welche Mindestbedingungen sein Nebenangebot erfüllen soll und wie und nach welchen Kriterien es gewertet wird.


    Sind bei einem Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Nebenangebote zugelassen aber es fehlt die Nennung von Mindestanforderungen, so dürfen die Nebenangebote nicht gewertet werden. Möchte ein Bieter Nebenangebote abgeben muss er die fehlende Nennung von Mindestanforderungen rügen.

    OLG München, Beschluss vom 11.08.2005 – Verg 12/05: 
    Erkennt ein Bieter anhand der Verdingungsunterlagen, daß keine Mindestanforderungen festgelegt worden sind, muß er dies vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügen.

    Die EU-Richtlinien

    Artikel 24 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2004/18/EG
    Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

    Artikel 24 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2004/18/EG
    Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

    Artikel 36 Abs. 1 Satz 2 der EU-Richtlinie 2004/17/EG
    Die Auftraggeber geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen bei Zulässigkeit von Varianten die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

    Montag, 18. März 2013

    Nebenangebote gemäß der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV - Teil II

    Sollen bei Vergabeverfahren gemäß VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit) Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung angeben:
    • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt hierbei § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VSVgV.
    • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen gilt hierbei § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS

    Im folgenden werden Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen betrachtet. Die Nebenangebote bei Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in einem eigenen Beitrag behandelt.


    § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS
    Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung Nebenangebote zugelassen, hat er anzugeben:
    a) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,
    b) die Mindestanforderungen für Nebenangebote.
    Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.




    Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
    • Nebenangebote sind nicht zulässig
    • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
    • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig
    Der Auftraggeber muss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 lit b) VOB/A-VS Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.

    Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht genügen, werden gemäß § 16 Abs. 1 Nr 1 lit e) bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.


    § 16 Abs. 1 Nr 1 lit e) VOB/A-VS
    Auszuschließen sind nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen, 

    Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

    § 13 Abs. 3 VOB/A-VS
    Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

    § 16 Abs. 1 Nr 1 lit f) VOB/A-VS
    Auszuschließen sind Nebenangebote, die dem § 13 VS Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen,

    Nebenangebote gemäß der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV

    Sollen bei Vergabeverfahren gemäß VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit) Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung angeben:
    • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt hierbei § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VSVgV.
    • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen gilt hierbei § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS

    Im folgenden werden Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen betrachtet. Die Nebenangebote bei Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen wird in einem eigenen Beitrag behandelt.

    § 32 Abs 1 VSVgV
    Auftraggeber können Nebenangebote in der Bekanntmachung zulassen. 

    Werden in der Bekanntmachung keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen (-> § 32 Abs. 1 Satz 4 VSVgV).

    § 32 Abs. 1 Satz 4 VSVgV
    Nebenangebote sind auszuschließen, wenn sie in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich zugelassen sind.

    Der Auftraggeber muss gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 VSVgV Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.

    § 32 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 VSVgV
    In diesem Fall geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 

    Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht genügen, werden gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

    § 32 Abs 1 Satz 3 VSVgV
    Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 

    Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

    Wurden bei einem Ausschreibungsverfahren gemäß VSVgV Nebenangebote zugelassen und auch Mindestanforderungen festgelegt, so sind die Nebenangebote auch dann zu werten, wenn im Falle des Zuschlags aus einem Lieferauftrag ein Dienstleistungsauftrag oder aus einem Dienstleistungsauftrag ein Lieferauftrag würde (-> § 32 Abs. 2 VSVgV).

    § 32 Abs 2 VSVgV
    Auftraggeber dürfen ein Nebenangebot nicht deshalb zurückweisen, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.

    Nebenangebote gemäß SektVO

    Sollen bei Vergabeverfahren gemäß SektVO Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben (-> § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SektVO).

    § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SektVO
    Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen. Er muss dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben.

    Werden sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen (-> § 8 Abs. 1 Satz 5 SektVO).

    § 8 Abs. 1 Satz 5 SektVO
    Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.

    Der Auftraggeber muss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SektVO Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.


    § 8 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SektVO
    Er muss hier auch Mindestanforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen.

    Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.(siehe hierzu auch Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Sektorenverordnung - SektVO Kommentar. 3. Aufl. § 8  Rn. 7 ff.)


    Wurden bei einem Ausschreibungsverfahren gemäß SektVO Nebenangebote zugelassen und auch Mindestanforderungen festgelegt, so sind die Nebenangebote auch dann zu werten, wenn im Falle des Zuschlags aus einem Lieferauftrag ein Dienstleistungsauftrag oder aus einem Dienstleistungsauftrag ein Lieferauftrag würde (-> § 8 Abs. 2 SektVO).
     
    § 8 Abs. 2 SektVO
    Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags würde, wenn das Angebot den Zuschlag erhält.

    Sonntag, 17. März 2013

    Nebenangebote gemäß VOB/A

    Bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A sind die Regelungen ob Nebenangebote zugelassen sind unterhalb des Schwellenwertes und ab Erreichen des Schwellenwertes unterschiedlich.
    • Unterhalb des Schwellenwertes gilt: Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so sind diese zulässig.
    • Ab Erreichen des Schwellenwertes gilt: Hat sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung nicht zum Thema Nebenangebote geäußert, so sind diese nicht zugelassen.

    Unterhalb des Schwellenwertes

    Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so sind diese gemäß § 8 Abs 2 Nr 3 VOB/A zulässig.

    § 8 Abs 2  Nr. 3 VOB/A
    Der Auftraggeber hat anzugeben:
       a)  ob er Nebenangebote nicht zulässt,
       b)  ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.
    Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

    Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
    • Nebenangebote sind nicht zulässig
    • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
    • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig

    § 16 Abs 8 VOB/A
    Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

    Ab Erreichen des Schwellenwertes

    Hat sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung nicht zum Thema Nebenangebote geäußert, so sind diese nicht zugelassen.

    § 8 EG Abs 2  Nr. 3 VOB/A
    Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung Nebenangebote zugelassen, hat er anzugeben,
       a) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,,
       b) die Mindestanforderungen an Nebenangebote.


    Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
    • Nebenangebote sind nicht zulässig
    • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
    • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig

    § 16 EG Abs 1 Nr. 1 lit e)
    Auszuschließen sind nicht zugelassene Nebenangebote, sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen.

    § 16 EG Abs 1 Nr. 1 lit f)
    Auszuschließen sind Nebenangebote, die dem § 13 EG Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen.

    § 13 EG Abs. 2 VOB/A
    Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen nach § 7 EG Absatz 3 abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.


    § 16 EG Abs 9 VOB/A
    Ein Angebot nach § 13 EG Absatz 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

    § 13 EG Abs. 3 VOB/A
    Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

    Tipp für die Vergabestelle

    Geben Sie in der Bekanntmachung zu Ihrer Ausschreibung klar und deutlich an, ob Sie Nebenangebote zulassen oder nicht. Wenn Sie sich für die Zulässigkeit von Nebenangeboten entschieden haben, machen Sie auch deutlich ob die Nebenangebote nur mit oder auch ohne Hauptangebot zulässig sind.

    Bedenken Sie, dass
    • wenn Sie Nebenangebote zugelassen haben, diese auch werten müssen,
    • wenn Sie Nebenangebote zugelassen haben, Sie in Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Mindestanforderungen an die Nebenangebote (gemäß § 8 EG Abs 2 Nr. 3) geben müssen,
    • wenn Sie Nebenangebote nicht zugelassen haben, diese auch dann ausschließen müssen, auch wenn bei den Nebenangeboten das beste Angebot enthalten ist.

    Freitag, 14. Dezember 2012

    Nebenangebote bei Ausschreibungen gemäß VOL/A

    Nebenangebote bieten die Möglichkeit innovative Lösungen, die von der Vergabestelle bei der Ausarbeitung des Vergabeverfahrens noch nicht vorgesehen waren, zuzulassen und damit auch zu wirtschaftlicheren Lösungen zu gelangen.

    Nebenangebote sind Vorschläge der Bieter, die in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht eine andere Lösung anbieten, als vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen (siehe hierzu OLG Jena, 21.9.2009, 9 Verg 7/09).

     Die VK Baden-Württemberg, 15.5.2003, 1 VK 20/03 schreibt dazu:
    "Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung [..] abweichend von der Ausschreibung vorschlagen."

    Der Auftraggeber muss aber die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei Ausschreibungen gemäß VOL/A explizit in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angeben.

    Zulassung/Nicht-Zulassung von Nebenangeboten


    Gemäß § 8 Abs 4 VOL/A (unterhalb des EU-Schwellenwertes) und § 9 EG Abs 5 VOL/A (ab Erreichen des Schwellenwertes) können Auftraggeber Nebenangebote zulassen.

    § 8 Abs 4 VOL/A
    Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.

    § 9 EG Abs 5 Satz 1 und 2 VOL/A
    Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.
     
    Werden sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen.

    Werden in der Bekanntmachung Nebenangebote explizit ausgeschlossen, so kann dies in den Vergabeunterlagen nicht mehr rückgängig gemacht werden.
    (siehe hierzu VK Sachsen, 13.4.2005, 1/SVK/018-05)


    Mindestanforderungen


    Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte müssen im Gegensatz zu Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte, vom Auftraggeber keine Mindestanforderungen festgelegt werden.
    Die Vergabekammer Sachsen (1/SVK/125-06) schreibt dazu: "Eine solche Pflicht
    lässt sich nach Auffassung der Vergabekammer für eine öffentliche Ausschreibung weder aus den nationalen Bestimmungen, noch aus der Entscheidung des EuGH , (Urteil vom 16.10.2003, C-421-01) noch aus dem Transparenzgrundsatz ableiten." 
    Siehe hierzu auch Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Kommentar. 3. Aufl. § 8 Rn. 16 - 17.

    Ab Erreichen der Schwellenwerte, d. h. bei europweiten Vergaben, muss der Auftraggeber Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.

    § 9 EG Abs 5 Satz 3 VOL/A
    Lassen die Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie hierzu in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest.

    Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.(siehe hierzu auch Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Kommentar. 3. Aufl. § 9 EG Rn. 75.)


    Ausschluss von Nebenangeboten

    § 16 Abs 3 lit g VOL/A
    Ausgeschlossen werden: nicht zugelassene Nebenangebote.

    § 19 EG Abs 3 lit g VOL/A
    Ausgeschlossen werden: nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten
    Mindestanforderungen nicht erfüllen.


    Wichtig:

    Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein und auf einer besonderen Anlage zum Angebot unterbreitet werden, da es sonst nicht möglich ist zwischen Haupt- und Nebenangeboten zu unterscheiden.