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Mittwoch, 2. Oktober 2013

Checkliste für die Angebotsabgabe

Die folgende Checkliste soll Bietern eine Hilfestellung zu formalen Ausschlusskriterien bei Ausschreibungen geben, um diese zu vermeiden. In vielen Fällen werden bei öffentlichen Ausschreibungen Angebote abgegeben, die aufgrund von formalen Fehlern ausgeschlossen werden müssen. Dies ist sowohl für den betroffenen Bieter als auch für die Vergabestelle sehr unbefriedigend.

In vielen Fällen hat die Vergabestelle hier auch wenig bis gar keinen Handlungsspielraum.

§ 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 VOL/A
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

§ 19 EG Abs. 3, lit. a VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten,

§ 19 EG Abs. 3, lit. b VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,

§ 19 EG Abs. 3, lit. c VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,

§ 19 EG Abs. 3, lit. d VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind,

§ 19 EG Abs. 3, lit. e VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind sofern der Bieter dies zu vertreten hat,

§ 19 EG Abs. 3, lit. f VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,

§ 19 EG Abs. 3, lit. g VOL/A
Ausgeschlossen werden nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Die folgende Checkliste soll eine Hilfestellung bei der Vermeidung von formalen Fehlern geben.

Checkliste

  • Es sind alle geforderten Nachweise und Erklärungen enthalten.
  • Es sind alle geforderten Preisangaben im Angebot enthalten.
  • Wenn es Änderungen/Korrekturen an eigenen Eintragungen gibt, wurden diese zweifelsfrei vorgenommen.
  • Dem Angebot wurde keine eigene AGB beigefügt! Auch ein eventuelles Anschreiben/Begleitschreiben enthält keine AGB (auch nicht auf der Rückseite). Es gibt auch keinen Verweis auf eine eigene AGB.
  • Eventuelle Nebenangebote wurden als solche gekennzeichnet.
  • Die Angebotspreise sind ausreichend kalkuliert und geprüft.
  • Evtl. notwendige Nachunternehmererklärungen liegen bei.
  • Evtl. notwendige Erklärungen zu Bietergemeinschaften und bevollmächtigtem Vertreter liegen bei.
  • Die Bindefrist stimmt in allen Exemplaren des Angebotes mit der Anforderung in den Vergabeunterlagen überein.
  • Notwendige Änderungen, die sich durch Antworten auf Bieterfragen ergeben haben, wurden berücksichtigt.
  • Das Angebot enthält alle Leistungen, die gemäß Vergabeunterlagen anzubieten waren.
  • Die Vergabeunterlagen wurden nicht verändert.
  • Sie haben sich eine Kopie des gesamten Angebotes inklusive Nachweise, Erklärungen und Anhänge für Ihre eigenen Unterlagen erstellt.
  • Das Angebot wurde an allen notwendigen Stellen unterschrieben und mit Firmenstempel versehen.
  • Das Angebot befindet sich mit allen Erklärungen, Nachweisen und Anhängen in der geforderten Anzahl in einem verschlossenen Umschlag.
  • Der Umschlag wurde mit der geforderten Kennziffer gekennzeichnet.
Zu guter Letzt achten Sie bitte darauf, dass Ihr Angebot rechtzeitig am richtigen Ort abgegeben wird!

Die Checkliste als PDF.

Die Checkliste wurde mit großer Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Die Checkliste soll Bietern eine Hilfestellung zu formalen Ausschlusskriterien bei Ausschreibungen geben, um diese zu vermeiden. Fehler und Irrtümer können aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen.

Montag, 25. März 2013

Fehlende Unterschrift - Zwingender Ausschluss vom Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Eine vergessenen Unterschrift auf dem abzugebenden Angebot hat schwerwiegende Folgen im Vergabeverfahren. Ein Angebot mit nicht vorhandener Unterschrift muss zwingend bereits in der ersten Wertungsstufe ausgeschlossen werden! Im folgenden sind die dazugehörigen Regelungen für Ausschreibungen gemäß VOL/A aufgeführt.


Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte

 

§ 19 EG Abs. 3, lit. b) VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,

§ 16 EG Abs. 1 VOL/A
Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg  oder direkt übermittelte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz (Signaturgesetz - SigG) und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz zu versehen; bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie genügt die Unterschrift auf der Telekopievorlage.


Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

 

§ 16 Abs. 3, lit. b) VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,

§ 13 Abs. 1 VOL/A
Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg oder direkt eingereichte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz (Signaturgesetz - SigG) und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; in den Fällen des § 3 Abs. 5 Buchstabe i) genügt die "elektronische Signatur" nach dem Signaturgesetz, bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage. 

Entscheidungen der Vergabekammern

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2012 - Az.: VK 55/11
Der Antragstellerin ist anzulasten, ihr Angebot nicht wie gefordert unterschrieben zu haben. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (2006) müssen Angebote unterschrieben sein. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. [..] Das Angebot der Antragstellerin ist mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet, weil es nicht unterschrieben ist, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A (2006). Aufgrund der vergaberechtlichen Kaskade, die in § 4 Abs. 1 VgV die Anwendung der VOL/A für die Auftraggeberin verbindlich macht, handelt es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis.

VK Bund, Beschluss vom 27. April 2006, VK 3-21/06
Das Angebot der ASt ist bereits deswegen mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet, weil es nicht unterschrieben ist. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A ist auf der ersten, formellen Wertungsstufe zu berücksichtigen.