Freitag, 26. September 2014

Web-Seminare zum Vergaberecht - Termine und Themen Oktober 2014 - März 2015

Die einstündigen Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Termine und Themenübersicht

Oktober 2014
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A

November2014
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen

Dezember 2014
Fr. 12.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Bindefristen bei Vergabeverfahren
Fr. 19.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren

Januar 2015
Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabedokumentation und Vergabeakte
Fr. 16.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Fr. 23.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
Fr. 30.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bieterfragen und Rügen

Februar 2015
Fr. 06.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOB/A-Ausschreibungen
Fr. 13.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bewertungsmatrizen
Fr. 20.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten oberhalb der EU-Schwellenwerte
Fr. 27.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenwerte

März 2015
Fr. 06.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Rahmenverträge im Vergaberecht
Fr. 20.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Verhandlungsverfahren im Vergaberecht
Fr. 27.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog im Vergaberecht

Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Donnerstag, 25. September 2014

Wettbewerblicher Dialog im Vergaberecht

 Der "wettbewerbliche Dialog" ist ein besonderes Verfahren, das nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung steht und auf Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte gemäß VOL/A-EG, VOB/A-EG, VOB-VS, VSVgV beschränkt ist. Bei Vergabeverfahren gemäß VOF und SektVO steht der wettbewerbliche Dialog nicht zur Verfügung.


Besonders komplexe Aufträge können beispielsweise sein:
  • Integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte
  • Große Computernetzwerke
  • High-Performance-Computing-Projekte
  • Vorhaben mit komplexer Finanzierung
  • Komplexe Bauprojekte
  • Werbe- und Marketingkonzepte
Ein Auftrag gilt als besonders komplex, wenn der öffentliche Auftraggeber
  • objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
  • objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.

§ 101 Abs. 4 GWB: Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.



 Ablauf

  1. Teilnahmewettbewerb
  2. Dialogphase
  3. Angebotsphase
Die Dialogphase kann auf zwei unterschiedliche Weisen durchgeführt werden:
  • Verhandeln mit mehreren Unternehmen und entwickeln von verschiedenen Lösungen oder
  • mehrere verschiedene aufeinanderfolgende Phasen
Weitere Informationen zum wettbewerblichen Dialog finden Sie in dem folgenden Vortrag:


Vortrag als PDF.

Rahmenvereinbarungen

Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.
1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags
2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags


Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und Prinzipien des Vergaberechts halten.

Eine Rahmenvereinbarung darf auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden. Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter diesen Unternehmen statt. Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, ausreichen.


Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß VOL/A

Bei Rahmenvereinbarungen gemäß VOL/A soll die Laufzeit vier Jahre nicht überschreiten.

§ 4 Abs. 1 Satz 4 VOL/A: Die Laufzeit darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

§ 4 EG Abs. 7 VOL/A: Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.



Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß VSVgV

Bei Rahmenvereinbarungen gemäß VSVgV soll die Laufzeit sieben Jahre nicht überschreiten.

§ 14 Abs. 6 VSVgV: Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sieben Jahre nicht überschreiten. Dies gilt nicht in Sonderfällen, in denen aufgrund der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten eine längere Laufzeit gerechtfertigt ist. Die Auftraggeber begründen die längere Laufzeit in der Bekanntmachung gemäß § 35.



Laufzeit von Rahmenvereinbarungen gemäß SektVO

Im Sektorenbereich wird durch die SektVO keine Höchstlaufzeit von Rahmenverträgen vorgegeben. Doch gilt auch hier der Grundsatz des Wettbewerbs, so dass die Laufzeiten zeitlich zu begrenzen  und nicht unangemessen lang sind.

Mittwoch, 24. September 2014

Noch zwei Plätze frei: 09.10.2014 in Berlin IT-Vergaberecht

Am Donnerstag, 09.10.2014 findet das Seminar "Praxisratgeber Vergaberecht-IT-Vergabe" im Hotel Pullman Schweizerhof in Berlin statt.

Das Seminar geht auf die Besonderheiten der IT-Vergabe aus Auftraggeber- und aus Bietersicht ein, beschäftigt sich mit allen Phasen der Ausschreibung und hilft Auftraggebern und Bietern bei den anspruchsvollen Herausforderungen der IT-Vergabe.

Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es dabei, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.



Inhalt:
  • Besonderheiten der IT-Vergabe bei Hardware-Beschaffung, Software-Beschaffung, Beschaffung von Wartung und Dienstleistung, Software-Erstellung, IT-Systembeschaffung
  • IT-Leistungsbeschreibung, produktneutrale vs. herstellerspezifische Leistungsbeschreibung
  • IT-Vertragsrecht, EVB-IT, IT-Rahmenverträge
  • Dringlichkeit und Fristen
  • Projektanten - Beratung und Unterstützung im Vorfeld der Ausschreibung
  • Wertgrenzen, Schwellenwerte und mögliche Vergabearten
  • Bewertungskriterien und Bewertungsmatrizen
  • Formale Anforderungen, Eignungskriterien
  • Bieterfragen
  • Anforderungen an die Bieterangebote
  • Teststellungen
  • Zuschlagskriterien
  • Zuschlag und Aufhebung
  • Rügen und Nachprüfungsverfahren

Zielgruppe 
Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter, die sich mit IT-Vergabeverfahren beschäftigen.

Teilnahmegebühr 
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Termine 
09.10.2014 Berlin
05.11.2014 Dortmund
17.12.2014 Darmstadt

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter
http://www.fachverlag-ferber.de/seminar-it-vergabe.html

Teilnehmerstimmen:
Wir haben Ihre erfrischende Art zu präsentieren als sehr motivierend empfunden, auch wenn das Thema einem auf den ersten Blick etwas trocken erscheint.

"Das lebendige und kurzweilige Training hat uns bei unserer täglichen Arbeit sehr geholfen." "Sehr gut gefallen hat uns die limitierte Teilnehmerzahl, die die Möglichkeit zu individuellen Fragestellungen gibt."

"Mein Kompliment an Herrn Ferber, dies über acht Stunden so kurzweilig zu vermitteln." "Anhand vieler Beispiele aus der Praxis führt er anschaulich durch die Seminarpunkte, fördert die Diskussion der Teilnehmer und damit den Spaß am Thema."

"Ich kann die Seminarreihe jedem empfehlen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit Ausschreibungen zu tun hat. Ganz gleich, ob er auf Auftraggeber- oder Auftragnehmerseite arbeitet."

Unterschriftsberechtigte bei Ausschreibungen


Die Vergabeordnungen verlangen, dass schriftlich eingereichte Angebote unterschrieben sein müssen. Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird von den Vergabeordnungen nicht mehr gefordert. Der Auftraggeber kann aber strengere Regeln aufstellen und eine rechtsverbindliche Unterschrift im Angebot und den Nachweis einer ausreichenden Vertretungsmacht verlangen. Ansonsten reicht die Unterschrift eines tatsächlich Bevollmächtigten aus.

Bsp.: Die Unterschrift eines Mitarbeiters mit dem Zusatz i.A. ist nicht zulässig. (-> Zeiss. Sichere Vergabe unterhalb der Schwellenwerte, 2. Aufl. 2012, S. 209)

OLG München, 08.05.2009, Verg 06 / 09:Nach den Verdingungsunterlagen war das Angebot in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben. Das Angebot der Beigeladenen ist vom Geschäftsbereichsleiter mit einem die Erteilung einer Prokura kennzeichnenden Zusatz (sowie von einem Abteilungsleiter mit der Beifügung „i.V.“) unterzeichnet. Nach § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura, deren Wirksamkeit nicht von der Handelsregistereintragung gemäß § 53 HGB abhängt, zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, also auch zur Abgabe des verfahrensgegenständlichen Angebotes der Beigeladenen. Demgegenüber ist, was die Antragstellerin aber zu verlangen scheint, bei einem Großunternehmen wie der Beigeladenen die Unterzeichnung des Angebotes durch Vorstandsmitglieder nicht zu erwarten.

Bei Bietergemeinschaften müssen grundsätzlich sämtliche an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen das Angebot unterschreiben. Die Unterschrift kann auch durch einen Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft erfolgen. Die Bevollmächtigung sollte aber durch die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden.

VK Hessen, 13.03.2012, 69 d VK - 06 / 2012:Enthält der Vordruck des Angebotsschreibens den Hinweis, das Angebot sei nur mit „rechtsverbindlicher Unterschrift“ an der hierfür vorgesehenen Stelle gültig, ist das Angebot im Falle einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern zu unterschreiben. Ausnahmsweise kann ein Bevollmächtigter unterschreiben, wenn dessen Bevollmächtigung durch die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft mit dem Angebot nachgewiesen wird.

Dienstag, 23. September 2014

Intensivseminar IT-Vergabe

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen. Die besonderen Anforderungen bei IT-Projekten bringen eine zusätzliche Komplexität in die Vorbereitung und die Durchführung von IT-Vergabeverfahren.


Um so wichtiger ist eine intensive Beschäftigung mit dem aktuellen Vergaberecht sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens veranlassen.

Doch auch die Bieter müssen, um erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie oder eine falsch interpretierte Bewertungsmatrix den Erfolg verhindern.

Das zweitägige Intensivseminar vermittelt sowohl Auftraggebern als auch Bietern die Grundprinzipien des deutschen und europäischen Vergaberechts und beschäftigt sich aus Auftraggeber- und aus Bietersicht mit allen Phasen der Ausschreibung insbesondere mit den Besonderheiten bei IT-Ausschreibungen.

Im Einzelnen werden behandelt:
  • Grundlagen des Vergaberechts 
  • Wertgrenzen und Schwellenwerte 
  • Schwellenwertberechnung 
  • Auftragsarten und Vergabearten 
  • Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibung 
  • Ablauf im Vergabeverfahren
  •  Fristen, Termine und Dringlichkeiten 
  • Formale Anforderungen, Eignungskriterien 
  • Bieterfragen 
  • Anforderungen an die Bieterangebote 
  • Zuschlagskriterien 
  • Zuschlag und Aufhebung 
  • Rüge und Nachprüfungsverfahren 
  • Anforderungen an die Dokumentation 
  • Besonderheiten der IT-Vergabe bei Hardware-Beschaffung, Software-Beschaffung, Beschaffung von Wartung und Dienstleistung,  Software-Erstellung, IT-Systembeschaffung 
  • IT-Leistungsbeschreibung, 
  • produktneutrale vs. herstellerspezifische Leistungsbeschreibung 
  • IT-Vertragsrecht, EVB-IT, IT-Rahmenverträge 
  • Beispiele und Tipps für die Praxis
Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 10 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF
Zielgruppe:
Auftraggeber, die IT-Vergaben vorbereiten und durchführen sowie Bieter, die sich an IT-Ausschreibungen beteiligen.

Seminartermine:
04.11. - 05.11.2014 in Dortmund
16.12. - 17.12.2014 in Darmstadt

Teilnahmegebühr:
Die Teilnahmegebühr für das Seminar beträgt pro Teilnehmer 1.050,- Euro zuzüglich MwSt. (1.249,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und Mittagessen an beiden Seminarteagen.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Anmeldung

Abschließende Liste von Eignungsnachweisen

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VSVgV muss der Auftraggeber, wenn er Eignungsnachweise fordert, diese in einer abschließenden Liste in den Vergabeunterlagen zusammenzustellen.

§ 8 Abs. 3 VOL/A: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.

§ 9 EG Abs. 4 VOL/A: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.

§ 16 Abs. 2 VSVgV: Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011, VII - Verg 30 / 11:Sowohl der Wortlaut (abschließende Liste) als auch der Sinn und Zweck der Norm gebieten die Deutung, dass der Auftraggeber sämtliche verlangten Nachweise – gleichviel, ob es sich um Eignungs- oder um sonstige Nachweise handelt – in einer den Vergabeunterlagen beizufügenden und für die Bieter als Überblick (gewissermaßen als "Checkliste", auf "einen Blick" und zum "Abhaken") verwendbaren, verlässlichen Aufstellung [..] ungeachtet dessen, dass solche Nachweise bereits aus den übrigen Vergabeunterlagen hervorgehen, nochmals gesondert in einer zusammenfassenden Liste aufzuführen und diese spätestens mit den Vergabeunterlagen bekannt zu geben hat.

Wurde bei einem Vergabeverfahren gemäß VOL/A oder VSVgV die abschließende Liste vom Auftraggeber vergessen in den Vergabeunterlagen  aufzuführen, dann kann ein Bieter wegen eines fehlenden Nachweises nicht ausgeschlossen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011, VII - Verg 30 / 11: Rechtsfolge und gebotene vergaberechtliche Sanktion einer unterlassenen Aufstellung und Bekanntgabe einer abschließenden Liste nach § 9 Abs. 4 VOL/A-EG ist, dass Nachweise dann als nicht wirksam vom öffentlichen Auftraggeber gefordert anzusehen sind, dass Bieter aus der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen hervorgehende Nachweise nicht vorzulegen haben, und Angebote wegen Fehlens geforderter Nachweise von der Wertung nicht ausgenommen werden dürfen.

Montag, 22. September 2014

Seminartermine im Oktober - Praxisratgeber Vergaberecht

Die Seminare aus der Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" finden im Oktober in Berlin und Darmstadt statt und behandeln die Themen Einführung in das Vergaberecht, Bewertungsmatrizen sowie IT-Vergabe.

Oktober:
09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe
14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht
15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen







Teilnahmegebühr:
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.fachverlag-ferber.de

Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" des Fachverlags Thomas Ferber versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.

Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 10 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF


Freitag, 19. September 2014

Wettbewerblicher Dialog - Web-Seminar am 26.09.2014

Die einstündigen Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Am Freitag, 26. September beschäftigt sich das Praxisratgeber Vergaberecht Web-Seminar mit dem Thema "Wettbewerblicher Dialog". Die Teilnahme an dem Web-Seminar  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog

Weitere Themen und Termine:

Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 17.10.2014, 14:00 - 15:00 Uhr Ausschreibungen gemäß VOL/A
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Ausschreibungen im Sektorenbereich - SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Ausschreibungen gemäß VOL/A

Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Ausschreibungen gemäß VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Ausschreibungen gemäß VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Ausschreibungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit - VSVgV

Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen


Eine Terminübersicht aller Webseminare und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter  http://www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html


Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Verhandlungsverfahren

Beim Verhandlungsverfahren handelt es sich um ein flexibles zweistufiges Verfahren:
  • Teilnahmewettbewerb zur Auswahl der geeigneten Bieter
  • Verhandlungsphase
Im Gegensatz zum offenen als auch zum nicht offenen Verfahren sind inhaltliche Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Bietern während des Verfahrens erlaubt.

Das Verhandlungsverfahren ist in allen Vergabeordnungen enthalten.


§ 101 Abs. 3 GWB:
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

Verhandlungsverfahren können in den folgenden beiden Varianten durchgeführt werden:
  • Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb
  • Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb

Die Präsentation zum Web-Seminar "Verhandlungsverfahren" behandelt die folgenden Punkte:
  • Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
  • Das verhandlungsverfahren in den Vergabeordnungen VOB/A, VOL/A, VOF, VSVgV und SektVO
  • Verhandlungen
  • Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren
  • Gründe für ein Verhandlungsverfahren bei Ausschreibungen gemäß VOB/A
  • Gründe für ein Verhandlungsverfahren bei Ausschreibungen gemäß VOL/A
  • Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Sektorenbereich
  • Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Bereich Verteidigung und Sicherheit
Link zur Präsentation "Verhandlungsverfahren"

Donnerstag, 18. September 2014

Angemessenheit der Preise

Die Wertung von Angeboten findet bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A in vier Wertungsstufen statt: Formale Prüfung, Prüfung der Eignung, Prüfung der Angemessenheit der Preise und Wertung der Zuschlagskriterien. In der dritten Wertungsstufe wird die Angemessenheit der Preise geprüft. Dies findet sich bei Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte in § 16 Abs. 6 VOL/A und ab Erreichen der Schwellenwert in § 19 EG Abs. 6 VOL/A.

§ 16 Abs. 6 VOL/A, § 19 EG Abs. 6 VOL/A
Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

Ein ungewöhnlich niedriges Angebot führt nicht automatisch zum Ausschluss. Der Auftraggeber muss in solchen Fällen prüfen und den Bieter um Aufklärung bitten. Ein zu niedriges Angebot führt nur dann zum Ausschluss, wenn der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird oder wenn durch Unterkostenangebote Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und dies als wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise anzusehen ist.

Ein Angebot bei dem ein Bieter draufzahlt weil er einen Kalkulationsfehler begangen hat oder weil er unbedingt ein Referenzprojekt möchte, führt also per se nicht automatisch zum Ausschluss.

BayObLG, Beschluss vom 03.07.2002, Verg 13 / 02 13 und BGH NJW 1995, 737:
"Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen zu niedrigen Angebot."

Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09:
Erst wenn auf Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung.

Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09:
Ein Unterkostenangebot ist an sich noch nicht unzulässig (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2005 – 1 Verg 4/05; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2005 – Verg 37/05; OLG Dresden, B. v. 01.07.2005 – Wverg 7/05). Nur sofern Unterkostenangebote (oder Angebote unter Einstandspreis) die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz verdrängt werden, ist dies als wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise (§ 2 Nr. 1 Abs. VOL/A) anzusehen, die der öffentliche Auftraggeber zu bekämpfen hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.6.02 - Verg 18/02).

Verhandlungsverfahren - Web-Seminar am 19.09.2014

Die einstündigen Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Am Freitag, 19. September beschäftigt sich das Praxisratgeber Vergaberecht Web-Seminar mit dem Thema "Verhandlungsverfahren". Die Teilnahme an dem Web-Seminar  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Fr. 19.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Verhandlungsverfahren


Weitere Themen und Termine:

Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog

Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A

Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV

Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen


Eine Terminübersicht aller Webseminare und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter  http://www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html


Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Montag, 15. September 2014

Informationspflicht gemäß §101a GWB

Die Informationspflicht gemäß §101a GWB (früher § 13 VgV) führt immer wieder zu unterschiedlichen Ansichten bei Auftraggebern und Bietern. Die zwingende Nennung des erfolgreichen Bieters sowie den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist dabei unstrittig. Die Nennung der Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung der Angebote , der anderen Bieter führt aber regelmäßig zum Streit.  Der Auftraggeber möchte die Begründung so kurz wie möglich halten, die Bieter wünschen sich aus Gründen der Transparenz so viel Informationen wie möglich.

Sehr oft lautet die Begründung pauschal: „Das Angebot der Firma XXXX war wirtschaftlicher“.

§ 101a Abs. 1 Satz 1: "Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren."

Der Auftraggeber darf sich kurz fassen und muss auch nicht bis ins letzte Detail alles offenlegen. Eine pauschale nichtssagende Begründung reicht aber nicht aus. Im folgenden einige  Beschlüsse der Vergabekammern und Vergabesenate.

Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, BT-Drs. 16/11428 vom 17.12.2008, S. 33 zu § 101a Abs. 1: "Der Wortlaut der Vorschrift wird durch die Pluralbildung (die Gründe) an den allgemeinen Sprachgebrauch angepasst. Entscheidend kommt es darauf an, dass der unterlegene Bieter oder Bewerber eine aussagekräftige Begründung für die Nichtberücksichtigung seines Angebots erhält. Ist nur ein Grund für die Nichtberücksichtigung vorhanden, reicht selbstverständlich die Angabe dieses einen Grundes aus. Die Pluralbildung soll verdeutlichen, dass der unterlegene Bieter oder Bewerber durch diese Information möglichst frühzeitig Klarheit über die Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzverfahrens gewinnen können soll. Aus diesem Grund wird der öffentliche Auftraggeber zur unverzüglichen Information in Textform verpflichtet (§ 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im Übrigen wird von der Möglichkeit der Differenzierung nach Artikel 1 Abs. 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2007/66/EG Gebrauch gemacht."

OLG Koblenz, 25.09.2012, 1 Verg 5 / 12: "Nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB hat der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht zur Vorabinformation nicht oder nicht in der gebotenen Weise nach, ist der Zuschlag von Anfang an unwirksam (§ 101b Abs. 1 Nr. 1GWB). "

OLG Karlsruhe, 29.08.2008, 15 Verg 8 / 08: "Ein Schreiben nach § 13 Satz 1 VgV muss die Information enthalten, die einen Bieter in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Ablehnung des Angebots tragfähig ist oder nicht, um auf dieser Basis über die mögliche Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entscheiden zu können; die Begründung muss also verständlich, präzise und wahrheitsgemäß den Grund für die Erfolglosigkeit des Angebots nennen, wobei auch ein kurzer Standardtext ausreichen kann [..]. Die inhaltlichen Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn dem Bieter lediglich unter Hinweis auf die Vorschrift der Verdingungsordnungen mitgeteilt wird, dass sein Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen ist [..]."

KG Berlin 04.04.2002 KartVerg 5/02: "Der nach [..] informierte Bieter muss auf Grund der Mitteilung zumindest in Ansätzen nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Angebots ausschlaggebend waren. Die bloße zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des Wertungsvorgangs, das Angebot sei nicht das wirtschaftlichste gewesen, reicht dafür nicht aus."

EuGH, 28.01.2010, C - 406 / 08 Uniplex (UK) Rn. 31: "Ein betroffener Bewerber oder Bieter kann sich erst dann darüber klar werden, ob etwa ein Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften vorliegt und die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens angebracht ist, nachdem er von den Gründen in Kenntnis gesetzt worden ist, aus denen seine Bewerbung oder sein Angebot in dem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags abgelehnt wurde."

VK Thüringen, 12.01.2009, 250 - 4003 . 20 - 6372 / 2008 - 007 - IK: "Vollständigkeitshalber sei nur darauf verwiesen, dass im Fall der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot, also der Verwendung von monetären und nichtmonetären Zuschlagskriterien, es nicht ausreicht, dem Bieter mitzuteilen, dass er nicht das wirtschaftlichste Angebot habe. Die Information „nicht wirtschaftlichstes Angebot“ ist das Ergebnis der Addition der Resultate der einzelnen Zuschlagskriterien. Mit dieser Mitteilung wird dem Bieter zwar prinzipiell mitgeteilt, warum er den Zuschlags nicht bekommt, keine Information erhält er jedoch darüber, bei welchem Zuschlagskriterium, warum es welche Bewertung, welche Abschläge usw. erhielt. Nur mit einer dementsprechenden Mitteilung ist der Bieter in der Lage zu beurteilen, ob sein Angebot entsprechend der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien, deren Gewichtung usw. bewertet wurde und ob eine oder keine Vergaberechtsverletzung vorliegt."

OLG Dresden, 07.05.2010, WVerg 0006 / 10: "Richtig ist zwar, dass die gebotene Unterrichtung des Bieters sich nicht auf Leerformeln beschränken darf, etwa des Inhalts, er habe nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Das ist hier aber auch nicht der Fall. Das Schreiben des Auftraggebers greift vielmehr die angekündigten Wertungskriterien im Einzelnen auf und verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot in allen Punkten schlechtere Wertungsergebnisse als die Beigeladene (die den Auftrag erhalten soll) erzielt habe. Zu einer weiter ins Detail gehenden Begründung der Wertungsentscheidung ist der Auftraggeber - auch nach der Neufassung der Vorabinformationspflicht in § 101 a GWB - nicht gehalten."

VK Baden-Württemberg, 29.07.2013, 1 VK 25 / 13: "Der Inhalt der erteilten Information über die Nichtberücksichtigung des Angebots entspricht den Anforderungen, die § 101a GWB stellt. Schon dem Wortlaut der Norm, die den Auftraggeber verpflichtet, die Gründe für die Nichtberücksichtigung anzugeben, nicht aber von einer Begründung spricht, ist zu entnehmen, dass es dem Auftraggeber gestattet ist, sich kurz zu fassen. Er ist nicht gehalten, das Informationsschreiben mit einer Begründung zu versehen, die etwa einem die Angebotswertung fixierenden Vergabevermerk oder dessen Zusammenfassung entspricht. Unzulässig ist zwar ein bloßer Hinweis, dass das Angebot unter Berücksichtigung der Wertungskriterien nicht das wirtschaftlichste sei, entsprechend der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung der Vergabekammer Südbayern. Eine solche allgemeine Information ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat genau darüber informiert, bei welchen Kriterienpunkten die Antragstellerin schlechter abgeschnitten hat. Es reicht aus, wenn der Bieter in Ansätzen nachvollziehen kann, weshalb er nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, so dass formularmäßige Begründungen ausreichend sein können."

Was tun, wenn aus Bietersicht die Informationen nicht ausreichend sind?
Sind die Infromationen aus Bietersicht nicht ausreichend, sollte der Bieter den Auftraggeber unverzüglich um mehr Informationen zur Vergabeentscheidung und der Bewertung bitten bzw. gegebenenfalls unverzüglich rügen.

Was tun als Auftraggeber?
Der Auftraggeber sollte auf pauschale nichtsagende Begründungen verzichten. Die Begründungen dürfen kurz und prägnant sein, sollten aber aussagekräftig und nachvollziehbar sein.

Donnerstag, 11. September 2014

Vergabedokumenation im Vergabeverfahren

Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aber zeitnah erfolgen und muss laufend fortgeschrieben werden.

Die Dokumentation muss die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens mit den wesentlichen Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen enthalten. Die Angaben müssen detailliert genug sein, um nachvollziehbar zu sein.

Die Präsentation zum Web-Seminar "Vergabedokumentation und Vergabeakte" behandelt die folgenden Aspekte:
  • Grundsatz der Transparenz
  • Die Regeln zur Vergabedokumenation in den Vergabeordnungen VOB/A, VOL/A, VOF, VSVgV, SektVO
  • Verpflichtung zur Dokumentation
  • Zeitnahe und fortlaufende Dokumentation
  • Anforderungen an die Dokumentation
  • Eigenverantwortlichkeit
  • Nachträgliche Dokumentation
  • Konsequenzen von mangelhafter Vergabedokumentation
  • Checkliste
Link zur Präsentation "Vergabedokumentation und Vergabeakte"


Mittwoch, 10. September 2014

Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht

Die Buch- und Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" des Fachverlags Thomas Ferber versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn hier.

Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 10 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF


Seminare aus der Seminarreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" finden in Berlin, Darmstadt, Dortmund, München und Stuttgart statt und behandeln die Themen Einführung in das Vergaberecht, Bewertungsmatrizen, Bieterstrategien sowie IT-Vergabe.

September:
16.09.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht
17.09.2014 Darmstadt: Bieterstrategien

Oktober:
09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe
14.10.2014 Darmstadt: Einführung in das Vergaberecht
15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

November:
04.11.2014 in Dortmund, Einführung in das Vergaberecht
05.11.2014 in Dortmund, IT-Vergabe
06.11.2014 in Dortmund, Bieterstrategien
11.11.2014 in München, Einführung in das Vergaberecht
12.11.2014 in München, Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen

Dezember:
09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe

Teilnahmegebühr:
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.fachverlag-ferber.de

Teilnehmerstimmen:
"Viele Beispiele aus der Praxis rundeten das Bild ab. Meine Erwartungen wurden übertroffen!"

"Wir haben Ihre erfrischende Art zu präsentieren als sehr motivierend empfunden, auch wenn das Thema einem auf den ersten Blick etwas trocken erscheint."

"Das lebendige und kurzweilige Training hat uns bei unserer täglichen Arbeit sehr geholfen."

"Sehr gut gefallen hat uns die limitierte Teilnehmerzahl, die die Möglichkeit zu individuellen Fragestellungen gibt."

"Mein Kompliment an Herrn Ferber, dies über acht Stunden so kurzweilig zu vermitteln."

"Anhand vieler Beispiele aus der Praxis führt er anschaulich durch die Seminarpunkte, fördert die Diskussion der Teilnehmer und damit den Spaß am Thema."

"Ich kann die Seminarreihe jedem empfehlen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit Ausschreibungen zu tun hat. Ganz gleich, ob er auf Auftraggeber- oder Auftragnehmerseite arbeitet."

Dienstag, 9. September 2014

Vergabedokumentation und Vergabeakte - Web-Seminar am 12.09.2014

Die einstündigen Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Am Freitag, 12. September beschäftigt sich das Praxisratgeber Vergaberecht Web-Seminar mit dem Thema "Vergabedokumentation und Vergabeakte". Die Teilnahme an dem Web-Seminar  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Fr. 12.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabedokumentation und Vergabeakte


Weitere Themen und Termine:

Fr. 19.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Verhandlungsverfahren
Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog

Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A

Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV

Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen


Eine Terminübersicht aller Webseminare und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter  http://www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html


Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht  ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Bieterstrategien bei Vergabeverfahren

Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Bieterstrategien zeigt,
  • wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert, 
  • formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, 
  • durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, 
  • fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, 
  • das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, 
  • Nebenangebote und mehrere Hauptangebote strategisch einsetzt, 
  • elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet sowie 
  • durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann.

Checklisten rund um das Thema Angebotserstellung und Vermeiden von Formfehlern runden das Seminar ab.




Im Einzelnen werden behandelt:
  • Beratung im Vorfeld von Ausschreibungen
  • Analyse der Ausschreibungsunterlagen
  • Vermeiden von Formfehlern 
  • Strategien für Bieterfragen 
  • Nachunternehmen und Bietergemeinschaften
  • Hauptangebote und Nebenangebote 
  • Anforderungen an Nebenangebote
  • Eignungskriterien und Präqualifikation
  • Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen
  • elektronische Vergabe und elektronische Signatur 
  • Rügen und Nachprüfungsverfahren
  • Verwenden von Checklisten
  • Formale Anforderungen 
  • Eignungskriterien 
  • Beispiele und Tipps für die richtige Bieterstrategie
  • Anforderungen an die Bieterangebote 
  • Zuschlagskriterien 
  • Zuschlag und Aufhebung 
Die Vorteile der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht:
  • anschauliche und realitätsbezogene Darstellung
  • aktuelle Beispiele und Tipps aus der Praxis
  • kleine Gruppen mit maximal 10 Teilnehmern
  • Zeit für Fragen und Diskussionen
  • umfangreiche Seminarunterlagen als PDF
Zielgruppe:
Bieter

Seminartermine:
17.09.2014 in Darmstadt
06.11.2014 in Dortmund
10.12.2014 in Stuttgart

Teilnahmegebühr:
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Anmeldung

Montag, 8. September 2014

Mehr als ein Hauptangebot?

Mehr als ein Hauptangebot? Ist das überhaupt möglich und zulässig? Müssen mehrere Hauptangebote nicht zwingend ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich ist auch die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich. Hierzu einige Beschlüsse der Vergabesenate.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010, VII - Verg 61 / 09:Der Senat sieht vorläufig keine Bedenken dagegen, mehrere Hauptangebote eines Bieters, die sich in technischer Hinsicht unterscheiden, zuzulassen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011, VII - Verg 52 / 10:Zunächst einmal kann für die Abgabe mehrerer Hauptangebote mit unterschiedlichen technischen Lösungen ein Bedürfnis bestehen [..]"

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2012, VII - Verg 34 / 12: „Nach der Rechtsprechung des Senats sind mehrere, inhaltlich verschiedene Hauptangebote eines Bieters vergaberechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. v. 9.3.2011 - VII-Verg 52/10).

Wird aber in den Ausschreibungsunterlagen die Regel aufgestellt, dass nur die Abgabe eines einzigen Hauptangebotes zulässig ist, so ist dies bindend. Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot führt dann zum Ausschluss aller Hauptangebote.

Beispiel einer Formulierung in den Vergabeunterlagen: "Es ist die Abgabe nur eines einzigen Hauptangebots je Bieter zulässig. Sollte ein Bieter mehr als ein Hauptangebot abgeben, werden sämtliche Hauptangebote des Bieters ausgeschlossen. [..]"

Praxistipp: Ist in den Ausschreibungsunterlagen bzw. in der Vergabebekanntmachung die Anzahl der Hauptangebote pro Bieter auf ein Angebot beschränkt, darf auch nur ein Hauptangebot abgegeben werden. Die Abgabe von mehr als einem Hauptangebot führt zwangsweise zum Ausschluss.

Hauptangebote müssen alle Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen. Wird ein Ausschlusskriterium nicht erfüllt, führt dies zwingend zum Ausschluss. Gibt ein Bieter mehrere Hauptangebote ab, so müssen diese als solche erkennbar, voneinander abgrenzbar und jedes für sich allein wertbar sein.

VK Bund, 29.01.2014, VK 1 - 123 / 13: Auch unterschiedliche Hauptangebote, die ein Bieter abgibt, müssen also eindeutig als solche erkennbar und in ihrem Inhalt unzweifelhaft bestimm- und voneinander abgrenzbar sein.

OLG München, 29.10.2013, Verg 11 / 13:Mehrere Hauptangebote sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, setzen aber voraus, dass sie sich nicht nur bezüglich der Preise, sondern in technischer Hinsicht unterscheiden (OLG Düsseldorf, 09.03.2011, VII-Verg 52/10 und 01.10.2012, VII-Verg 34/12).

VK Bund, 29.01.2014, VK 1 - 123 / 13:Die Wertbarkeit und damit auch die Zuschlagsfähigkeit mehrerer Hauptangebote ein und desselben Bieters setzt indes voraus, dass diese jeweils hinreichend differenziert sind, so dass jedem Hauptangebot ein eigener und eindeutiger Erklärungsinhalt beigemessen werden kann;

VK Münster, 29.03.2012, VK 3 / 12:Werden in Angeboten unter Bezugnahme auf den Zusatz „oder gleichwertig“ Produkte eines Herstellers angeboten, die nicht beim Leitprodukt genannt sind, dann handelt es sich zunächst nicht um Nebenangebote, sondern um weitere Hauptangebote, vgl. dazu OLG Düsseldorf, 23.3.2010, Verg 61/09. Alle Voraussetzungen, die für Nebenangebote gelten, sind somit vorliegend ohne Relevanz; insbesondere ist keine Gleichwertigkeitsprüfung in Bezug auf Hauptangebot und Nebenangebot vorzunehmen.

Praxistipp: Bei einer produktoffenen Leistungsbeschreibung ist es in der Regel möglich, mehrere Hauptangebote abzugeben. Zum Beispiel könnte Hauptangebot A Produkte des Herstellers X enthalten und das Hauptangebot B Produkte des Herstellers Y. Der Bieter muss allerdings klar darlegen, wie sich die Angebote technisch unterscheiden.

Praxistipp: Möchte ein Auftraggeber die Abgabe mehrer Hauptangebote ausschließen, so muss er dies in den Ausschreibungsunterlagen klar formulieren.

Die Thematik Hauptangebote/Nebenangebote wird in den folgenden Seminaren behandelt: