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Donnerstag, 15. Juni 2017

Muss bei beschränkten Ausschreibungen gemäß VOB/A ein Eröffnungstermin durchgeführt werden?

Bei beschränkten Ausschreibungen gemäß VOB/A stellt sich die Frage, ob ein Eröffnungstermin durchgeführt werden muss? Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 14a Abs. 1 VOB/A.

§ 14a Abs. 1 VOB/A: Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

Da gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VOB/A bis zum 18.10.2018 schriftliche Angebote vom Auftraggeber zuzulassen sind, muss bis zu diesem Termin auf jeden Fall ein Eröffnungstermin stattfinden.

§ 13 Abs. 1 VOB/A: Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Bis zum 18. Oktober 2018 sind schriftlich eingereichte Angebote zuzulassen. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers - in Textform oder - mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem SigG und den Anforderungen des Auftraggebers oder - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG zu übermitteln.

Das Ganze ändert sich aber ab dem 18.10.2018. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 muss der Auftraggeber bis zum 18.10.2018 schriftliche Angebote zulassen. Nach diesem Termin kann der Auftraggeber die Einreichungsform auf die elektronische Form beschränken. Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18.10.2018 Angebote nur noch elektronisch zuzulassen, findet gemäß § 14 Abs. 1 VOB/A kein Eröffnungstermin statt.

§ 14 Abs. 1 VOB/A: Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

Montag, 23. März 2015

Kennzeichnen der Angebote bei der Eröffnung im Vergabeverfahren

Frage: Welche Teile des Angebots müssen zwingend gekennzeichnet und gelocht werden?

Das Erfordernis der Kennzeichnung dient der Gewährleistung der Authentizität der Angebote und ist unabdingbare Grundvoraussetzung zur Sicherung eines transparenten und damit fairen Wettbewerbs (-> VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009, 1 VK LVwA 29 / 08). In diesem Sinne sollte man überlegen, welche Angebotsbestandteile essentiell für das Angebot sind und damit auch zu kennzeichnen sind.

Die Kommentierung und auch die Rechtsprechung gehen von allen wesentlichen Erklärungen, die für den zu schließenden Vertrag von Bedeutung sind aus. Im Zweifel sollte man dies eher etwas weiter als zu eng fassen. Auf jeden Fall müssen zwingend gekennzeichnet sein:
  • Preiserklärungen/-formulare 
  • Angebotsformblatt 
  • alle sonstigen Erklärungen, die gemäß den Ausschreibungsunterlagen abzugeben waren 
  • Nebenangebote 
  • Urkalkulation im verschlossenen Umschlag 
  • Blätter/Formulare mit Unterschriften


Haug/Panzer in: jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 14 VOB/A 2012, Rn. 27: "Alle Erklärungen, die für den durchzuführenden Vertrag von maßgeblicher Bedeutung sind – insbesondere das unterzeichnete Angebotsformblatt – sind in die Kennzeichnung einzubeziehen."

Weyand, Vergaberecht, 15. Aktualisierung 2014, Stand: 15.10.2014, § 14 VOB/A, Rn. 33: "§ 14 Abs. 3 VOB/A verlangt die Kennzeichnung der Angebote in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen. Die Beschränkung auf "wesentliche Teile" bezieht sich auf alle Seiten, die später für den Vertragsinhalt von Bedeutung sind, d. h. vor allem der Preisangaben und alle sonstigen Erklärungen, die gemäß der Ausschreibung abzugeben waren [...]"

Ulf Christiani in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 1. Auflage 2011 § 14 VOB/A, Rn. 35ff.: "Die Pflicht zur Kennzeichnung der Angebote erstreckt sich auf alle wesentlichen Angebotsteile. Hieraus geht zunächst hervor, dass nicht das gesamte Angebot gekennzeichnet werden muss. Wesentliche Teile sind alle Bestandteile des Angebots, die für den Vertragsinhalt von Bedeutung sind. Hierzu zählen insb. alle Seiten, die Preis- oder sonstige Angaben der Bieter enthalten."

VK Sachsen, Beschluss vom 24.02.2005, 1 / SVK / 004 - 05: "[...] VOL/A verlangt die Kennzeichnung in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen. Dabei bezieht sich die Beschränkung auf „wesentliche Teile“ auf alle Seiten, die später für den Vertragsinhalt von Bedeutung sind, d.h. vor allem der Preis und alle sonstigen Erklärungen, die nach der Ausschreibung abzugeben waren. Die Kennzeichnung erfolgt üblicherweise durch Datierung und Lochung. Sie soll verhindern, dass nachträglich einzelne Bestandteile der Angebote ausgetauscht oder entfernt und damit die Angebote manipuliert werden [...] "

VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2014, 1 / SVK / 007 - 14: "Nach § 14 EG Absatz 3 Nr. 2 Satz 2 VOB/A sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin zu kennzeichnen. Damit sind alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen, entweder einheitlich zu kennzeichnen oder aber durch eine Siegelung zu verbinden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots oder deren Entfernung zu verhindern. Nebenangebote sind wesentliche Angebotsbestandteile."

VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2014, 1 / SVK / 007 - 14: "Dabei versteht die Vergabekammer Nebenangebote als wesentlichen Angebotsbestandteil, auch wenn dies dem Gesetzestext nicht explizit zu entnehmen ist. Dies begründet sich vorrangig damit, dass Nebenangebote insbesondere dann, wenn es, wie vorliegend entscheidend auf den Preis ankommt, wettbewerbsentscheidend sein können. "

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.03.2008, 1 Verg 1 / 08: "Verlangt die Vergabestelle innerhalb der Angebotsfrist die Vorlage einer Urkalkulation im verschlossenen Umschlag, so gehört dieser Umschlag zu den „wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen“ des Angebots i.S. von § 22 Nr. 3 lit. b) Satz 2 VOL/A und unterliegt der Kennzeichnungspflicht."

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009, 1 VK LVwA 29 / 08: "Allgemein anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines Angebotes u. a. die Blätter gehören, die die Preise und die geforderten Erklärungen sowie die Unterschrift, enthalten. Die Kennzeichnung hat sofort im Rahmen der Eröffnungsverhandlung und nicht im Nachhinein zu erfolgen. Abgesehen davon, dass Letzteres zu Manipulationsvorwürfen von Seiten der Bieter führen könnte, geht schon aus der in Nr. 3b) Satz 2 aufgezeigten Reihenfolge der vorzunehmenden Handlungen (Öffnung, Kennzeichnung, Fertigung einer Niederschrift über die Öffnung) eindeutig hervor, dass die Kennzeichnung mit zur Eröffnungsverhandlung gehört. Dem Verhandlungsleiter kommt keine Befugnis zu, wesentliche Angebotsbestandteile nicht zu kennzeichnen. Er tut daher gut daran, möglichst sämtliche Bieterunterlagen durch Kennzeichnung zu individualisieren."

Donnerstag, 17. Oktober 2013

Vortrag Fristen bei öffentlichen Ausschreibungen gemäß VOB/A

Der Vortrag "Fristen bei öffentlichen Ausschreibungen gemäß VOB/A" beschäftigt sich mit den Fristen bei öffentlichen Ausschreibungen gemäß VOB/A. Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt und welche Mindestfristen sind zu beachten?

Der Vortrag behandelt auch die Themen Eröffnungstermin, Zurückziehen von Angeboten, Zuschlagsfrist, Übermittlung der Vergabeunterlagen, zusätzliche Auskünfte, Ausführungsfristen.


 Der Vortrag als PDF.