Freitag, 14. Dezember 2012

Nebenangebote bei Ausschreibungen gemäß VOL/A

Nebenangebote bieten die Möglichkeit innovative Lösungen, die von der Vergabestelle bei der Ausarbeitung des Vergabeverfahrens noch nicht vorgesehen waren, zuzulassen und damit auch zu wirtschaftlicheren Lösungen zu gelangen.

Nebenangebote sind Vorschläge der Bieter, die in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht eine andere Lösung anbieten, als vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen (siehe hierzu OLG Jena, 21.9.2009, 9 Verg 7/09).

 Die VK Baden-Württemberg, 15.5.2003, 1 VK 20/03 schreibt dazu:
"Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung [..] abweichend von der Ausschreibung vorschlagen."

Der Auftraggeber muss aber die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei Ausschreibungen gemäß VOL/A explizit in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angeben.

Zulassung/Nicht-Zulassung von Nebenangeboten


Gemäß § 8 Abs 4 VOL/A (unterhalb des EU-Schwellenwertes) und § 9 EG Abs 5 VOL/A (ab Erreichen des Schwellenwertes) können Auftraggeber Nebenangebote zulassen.

§ 8 Abs 4 VOL/A
Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.

§ 9 EG Abs 5 Satz 1 und 2 VOL/A
Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.
 
Werden sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen.

Werden in der Bekanntmachung Nebenangebote explizit ausgeschlossen, so kann dies in den Vergabeunterlagen nicht mehr rückgängig gemacht werden.
(siehe hierzu VK Sachsen, 13.4.2005, 1/SVK/018-05)


Mindestanforderungen


Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte müssen im Gegensatz zu Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte, vom Auftraggeber keine Mindestanforderungen festgelegt werden.
Die Vergabekammer Sachsen (1/SVK/125-06) schreibt dazu: "Eine solche Pflicht
lässt sich nach Auffassung der Vergabekammer für eine öffentliche Ausschreibung weder aus den nationalen Bestimmungen, noch aus der Entscheidung des EuGH , (Urteil vom 16.10.2003, C-421-01) noch aus dem Transparenzgrundsatz ableiten." 
Siehe hierzu auch Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Kommentar. 3. Aufl. § 8 Rn. 16 - 17.

Ab Erreichen der Schwellenwerte, d. h. bei europweiten Vergaben, muss der Auftraggeber Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.

§ 9 EG Abs 5 Satz 3 VOL/A
Lassen die Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie hierzu in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest.

Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.(siehe hierzu auch Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Kommentar. 3. Aufl. § 9 EG Rn. 75.)


Ausschluss von Nebenangeboten

§ 16 Abs 3 lit g VOL/A
Ausgeschlossen werden: nicht zugelassene Nebenangebote.

§ 19 EG Abs 3 lit g VOL/A
Ausgeschlossen werden: nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten
Mindestanforderungen nicht erfüllen.


Wichtig:

Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein und auf einer besonderen Anlage zum Angebot unterbreitet werden, da es sonst nicht möglich ist zwischen Haupt- und Nebenangeboten zu unterscheiden.



Donnerstag, 6. Dezember 2012

Vorträge zum Vergaberecht

Die folgenden meiner Vorträge zum Vergaberecht sind online verfügbar:

 

Grundlagen des Vergaberechts - Einblick in das Regelwerk


Der Vortrag gibt einen Einblick in das Regelwerk des Vergaberechts und zeigt den Zusammenhang zwischen globalen Vereinbarungen wie dem Government Procurement Agreement, den europäischen Richtlinien sowie der deutschen Gesetzgebung und Vergabeverordnungen. 


Der Vortrag als PDF.



Fristverkürzungen beim Offenen Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A


Der Vortrag zeigt die Möglichkeiten der Fristverkürzungen beim offenen Verfahren. Der Auftraggeber kann durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachung sowie dem Zugriff auf Vergabeunterlagen und sonstigen zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg die Fristen bei Bedarf deutlich verkürzen.

Der Vortrag als PDF





Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist


Die Fristen in Vergabeverfahren sind ein zentrales Thema bei öffentlichen Ausschreibungen. Der Vortrag geht im Besonderen auf die Angebotsfrist und die Veröffentlichungsfrist ein: Wie sind die Fristen definiert, wann beginnt und wann endet die Frist? Beispiele und Grafiken verdeutlichen das Ganze.


Der Vortrag als PDF




  

GPA - Weltweite Vereinbarung zur öffentlichen Vergabe von Aufträgen


Vortrag über die weltweite Vereinbarung zur öffentlichen Vergabe von Aufträgen, das Government Procurement Agreement (GPA). Es werden die künstliche Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht) und die GPA- Schwellenwerte für die EU sowie die notwendige Anpassung der EU-Schwellenwerte behandelt.


Der Vortrag als PDF.




Diese Vorträge und weitere finden Sie auch auf Slideshare.


Mittwoch, 5. Dezember 2012

Vergabeverfahren - Offenes Verfahren

Beim Offenen Verfahren handelt es sich um ein europaweites Verfahren für die Auftragsvergabe oberhalb der Schwellenwerte bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird und damit ein hohes Maß an Wettbewerb gewährleistet.

Beim Offenen Verfahren wird somit der Bewerberkreises nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Das offene Verfahren ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben den Teilnahmeantrag mit dem Angebot gleichzeitig ab.

Verfahrensablauf beim Offenen Verfahren


Das Offene Verfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften und nicht bereits mit der Absendung einer eventuellen Vorinformation über die geplante Vergabe (siehe hierzu Vergabekammer Sachsen 1/SVK34-01).

§ 101 Abs. 2 GWB
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.


Das Offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A und SektVO angewendet werden. In den Vergabeordnungen VOF sowie VSVgV steht das Offene Verfahren nicht zur Verfügung.



VOL/A und VOB/A


§ 3 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher
Dialog zulässig.


§ 3 EG Abs. 1 Nr 1 VOB/A
[..] bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert,

§ 3 EG Abs. 2 VOB/A
Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.


Sektorenverordnung - SektVO

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

 § 6 Abs. 1 SektVO 
Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen.

Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit VSVgV

In der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) ist das Offene Verfahren nicht vorgesehen.


§ 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.


Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen


In der Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ist das Offene Verfahren nicht vorgesehen.


§ 3 Abs. 1 VOF
Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.


Montag, 3. Dezember 2012

Fristen und Termine im Vergaberecht

In den Vergabeverfahren ist die genaue Definition von Fristen und Terminen und deren Bestimmung von besonderer Bedeutung. Bei einem formal strengen Verfahren muss ohne jeglichen Spielraum für alle Beteiligten klar sein, wann eine Frist beginnt und wann sie endet.


Frist

Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder  bestimmbarer Zeitraum. Die  Dauer kann dabei durch eine zeitlich feste Begrenzung wie z. B 15 Tage oder einen unbestimmten Begriff   wie z. B. unverzüglich oder angemessen bestehen.

Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin (siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 bzw. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4)




Beispiele für  unbestimmte Fristbegriffe finden sich in § 10 VOL/A  oder § 107  GWB:

§ 10 Abs. 1 VOL/A
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind  ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen) vorzusehen.


§ 107 Abs. 3  Nr. 1 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber  nicht unverzüglich gerügt hat. 

  
Ein Beispiel für eine Frist mit einem bestimmt bezeichneten Zeitraum findet sich in § 101 GWB:

§ 101a GWB Abs. 1, Satz 3
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. 



Für die Fristberechnungen im Vergaberecht gilt ganz allgemein die Grundregel, dass die Fristen nach ganzen Tagen berechnet werden. Eine Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn) um 0:00 Uhr und endet mit dem Ende eines Kalendertages (Fristende) um 24:00 Uhr.

Termin

Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten (siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 RN 8; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4;  )

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Beispiele für Fristen bei Vergabeverfahren


Veröffentlichungsfrist
Angebotsfrist
Bindefrist / Zuschlagsfrist
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht II

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren



Freitag, 30. November 2012

Rudolf auf heißer Spur

Von Helena Ferber (11 Jahre).
 
Hallo, ich bin Rudolf, ein Rentier im Stall des Weihnachtsmanns. Dieses Jahr wollte der Weihnachtsmann die Geschenke unbedingt pünktlich zu den Kindern bringen, und deshalb stand der Schlitten schon voll gepackt bereit. 

Doch plötzlich wurde unsere Stalltür aufgerissen. Ich erschrak und guckte, was los war. Da stand der Weihnachtsmann, sein Gesicht war Tränen überströmt, und er war furchtbar blass um die Nase. Der Anblick war schockierend. „Weihnachtsmann, was ist passiert?“ fragte ich besorgt.
Der Weihnachtsmann schluchzte: „Rudolf, es ist furchtbar. Weihnachten muss ausfallen. Der Schlitten mit den Geschenken ist weg. Was soll ich nun tun?“ 

Vor Entsetzen konnte ich gar nicht antworten. Ich rannte aus meiner Box hinaus, auf den Platz vor der Hütte, wo der Schlitten sonst immer stand. Dort waren nur noch Schlittenspuren zu sehen. Da hatte ich einen Einfall: Ich beschloss der Spur zu folgen und die Geschenke wieder zu holen.
Gesagt, getan...

Nach einer Viertelstunde, in der ich rannte, bis mir die Hufe qualmten, endete die Spur an einer kleinen Hütte im Wald. Im Gegensatz zu der Hütte des Weihnachtsmanns war diese Hütte baufällig, und die Farbe blätterte bereits ab.

Ich schlich um das Haus herum und entdeckte ein Fensterchen. Ich ging etwas näher heran. Mein Herz pochte. Drinnen saß ein ungepflegter Mann mit löchriger Anzugjacke und einer fleckigen schwarzen Hose: der Weihnachtshasser! 

Neben ihm stand der Schlitten mit den Geschenken. Sofort schlich ich mich weg und rannte zurück zum Stall. Unterwegs schmiedete ich meinen Plan.

Zuerst alarmierte ich die anderen Rentiere. Wir rannten so schnell uns die Hufe trugen zu der verfallenen Hütte. Die anderen Rentiere umzingelten die Hütte, während ich an die Tür klopfte. Der Weihnachtshasser öffnete. Ich rief: „ Ich möchte sofort den Weihnachtsschlitten wieder haben, den Sie geklaut haben!“ Der Weihnachtshasser war erst eine Weile sprachlos. Dann murmelte er zerknirscht: „Dort steht der Schlitten.“ Ich war überrascht, dass er den Schlitten ohne Widerstand hergab, und ich fragte ihn: „ Wieso gibst du mir den Schlitten widerstandslos, und warum hast du ihn überhaupt geklaut?“ Er antwortete:„Ich sehe ein, dass es nichts bringt, den Schlitten zu rauben, und ich habe es gemacht, weil ich noch nie in meinem ganzen Leben ein Geschenk bekommen habe!“
Uns allen tat der Weihnachtshasser auf einmal sehr leid, und ich nahm das große rote Päckchen mit der goldenen Schleife vom Schlitten und gab es ihm. „Wir haben immer ein Päckchen mehr geladen als es Kinder gibt. Für den Notfall, verstehst du? Heute bist du der Notfall.“ 

Der Weihnachtshasser war so gerührt , dass er sagte: „ Danke, Rudolf, das werde ich dir nie vergessen, und ich möchte euch helfen, damit kein Kind so traurig sein muss wie ich es war.“
So kam es, dass der Weihnachtsmann in diesem Jahr eine große Hilfe bekam. Denn der Weihnachtshasser half uns sehr, und wir konnten doch noch allen Kindern pünktlich die Geschenke bringen.

ENDE

Hier geht es zur ersten Rudolf Geschichte 

Donnerstag, 29. November 2012

Freihändige Vergabe gemäß VOB/A

Bei der Freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die Freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftragsinhalt, die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu führen.

Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden.

§ 3 Abs. 1. Satz 3 VOB/A
Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.


Gründe für eine Freihändige Vergabe gemäß VOB/A


Eine Freihändige Vergabe st zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, insbesondere:
  • § 3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A: Wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 2 VOB/A: Wenn wenn die Leistung besonders dringlich ist.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 3 VOB/A: Wenn wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 4 VOB/A: Wenn wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 5 VOB/A: Wenn wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 6 VOB/A: Wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt. 
  • Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 € ohne Umsatzsteuer erfolgen.


Prüfung der Eignung der Bewerber

 

§ 6 Abs. 3. Nr. 6 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

 

 

Wechsel unter den Bewerbern

§ 6 Abs. 2. Nr. 3 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

Freihändige Vergabe gemäß VOL/A

Bei der Freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die Freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftragsinhalt, die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu führen.

Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden.


§ 3 Abs. 1. Satz 3 VOL/A
Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftrags-bedingungen zu verhandeln.


Gründe für eine Freihändige Vergabe gemäß VOL/A


Eine Freihändige Vergabe ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 5 lit a VOL/A: Wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht.
  • § 3 Abs. 5 lit b VOL/A: Wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen.
  • § 3 Abs. 5 lit c VOL/A: Wenn es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen.
  • § 3 Abs. 5 lit d VOL/A: Wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung erwartet wird, und die Nachbestellungen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten.
  • § 3 Abs. 5 lit e VOL/A: Wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können.
  • § 3 Abs. 5 lit f VOL/A: Wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 5 lit g VOL/A: Wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere
    Dringlichkeit nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sind.
  • § 3 Abs. 5 lit h VOL/A: Wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote
    erwartet werden können.
  • § 3 Abs. 5 lit i VOL/A: Wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister - gegebenenfalls Landesminister - bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.
  • § 3 Abs. 5 lit j VOL/A: Wenn Aufträge ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden sollen.
  • § 3 Abs. 5 lit k VOL/A: Wenn Aufträge ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden sollen.
  • § 3 Abs. 5 lit l VOL/A:  Wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt.


 Bewerberanzahl


 § 3 Abs. 1. Satz 4 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.




Mittwoch, 28. November 2012

Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann nach dem Vergaberecht gemäß GWB durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV den Schwellenwert gemäß § 2 VgV erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

Die Regeln wie die Auftragswerte zu schätzen sind, finden sich in § 3 VgV.  Die Schätzung des Auftragswertes ist sorgfältig und nachvollziehbar von der Vergabestelle zu dokumentieren. Bieter können auch für unterschwellige Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren mit der Behauptung einleiten, dass die Vergabestelle den Auftragswert absichtlich, mit dem Ziel den Schwellenwert zu unterschreiten, falsch geschätzt hat. Diese Behauptung muss aber stichhaltig sein.


Keine Manipulation des Schätzwertes!


§ 3  Abs. 2 VgV
Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder
aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.


Die Vergabestelle muss eine realistische Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen mit dem Ziel,  einen voraussichtlichen Preis für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung  unter Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2007  –  X ZR 18/07).


Zeitpunkt der Schätzung


Gemäß § 3 Abs 9 VgV ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird. Bei Auftragsvergaben ohne Bekanntmachung wie z. B. dem Verhandlungsverfahren wird als Zeitpunkt das nach außen wirkende Tätigwerden im Rahmen der geplanten Auftragsvergabe angesehen (Siehe hierzu Reidt; Stickler; Glahs. Vergaberecht Kommentar. 3. Auflage 2010, § 3 VgV Rn. 4 bzw. Byok/Jäger (Hrsg.) Kommentar zum Vergaberecht. 2. Aufl. 2005, Rn. 1498.).

§ 3  Abs. 9 VgV
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich dem Zeitpunkt der Schätzung des Auftragwertes zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668): "Der öffentliche Auftraggeber muss die für den Schwellenwert maßgebliche Schätzung des Auftragswerts schon bei der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens vornehmen und sie von wettbewerbswidrigen Einflüssen, z.B. von der Orientierung an einem bereits freihändig eingeholten Angebot eines interessierten Unternehmens, freihalten."


Objektivität der Schätzung


Der Auftragswert muss sorgfältig und nach objektiven und transparenten Kriterien geschätzt werden.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich der Objektivität der Schätzung zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668.): "Die Schätzung ist nach rein objektiven Kriterien durchzuführen und soll jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde."
              
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert. Dies ist in der Entscheidung vom OLG Celle zur Schätzung des Auftragswertes vom 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07 zu finden (Siehe hierzu VergabeR 2007, Seite 808 - 811):  "Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert."                                   

Aus dem Transparenzgebot ergibt sich eine Dokumentationspflicht, d. h. der Auftraggeber muss die vorgenommene Schätzung ordentlich und nachvollziehbar in der Vergabeakte zeitnah dokumentieren.

Das OLG Bremen kam diesbezüglich mit Entscheidung vom 26. Juni 2009 - Verg 3/2005 zu der Aussage: "Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein."      
(Siehe hierzu VergabeR 2009, Seite 948 - 955.)  


Zum Thema Schätzung des Auftragswertes biete ich zusammen mit der Firma dignum das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes an.




Montag, 22. Oktober 2012

Beschränkte Ausschreibung

Bei Beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu  Öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der Beschränkten Auschreibung unterscheidet man zwischen
  • Beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
  • Beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb
Bei der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren.

1. Stufe: Öffentlicher Teilnahmewettbewerb

In der ersten Stufe werden durch die Veröffentlichung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs Unternehmen zur Teilnahme aufgefordert. Jedes Unternehmen, dass sich in der Lage sieht, die Anforderungen zu erfüllen, darf und kann am Teilnahmewettbewerb teilnehmen.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme
(Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl
von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.


§ 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).


Verfahrensablauf bei der Beschränkten Ausschreibung

Die Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs muss gemäß § 12 VOB/A bzw. § 12 VOL/A erfolgen.

§ 12 Abs 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

§ 12 Abs 2, Nummer 1 VOB/A 
Bei Beschränkten Ausschreibungen nach öffentlichen Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

Der Auftraggeber darf zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs auch direkt Unternehmen ansprechen und um Teilnahme bitten (siehe hierzu OLG Schleswig 11 U 91/98). Diese direkt angesprochenen Unternehmen dürfen aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr Informationen bekommen als in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt wurde.

2. Stufe: Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter

Es liegt im Ermessen des Auftraggebers wieviele Unternehmen er zur Angebotsabgabe auffordert. Er muss es allerdings in der Vergabeakte dokumentieren. Insbesondere, wenn er weniger als die in der VOB/A und VOL/A geforderten drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert.

Bei der Bewertung und der Auswahl sind allerdings objektive und diskriminierungsfreie  Kriterien zu verwenden, die auch in der Bekanntmachung mitgeteilt wurden.

§ 6 Abs 2, Nr. 2 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens 3 geeignete Bewerber aufgefordert werden.

§ 3 Abs 1, Satz 4 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.


Unternehmen, die sich nicht am Öffentlichen Teilnahmewettbewerb beteiligt haben und somit auch keinen Teilnahmeantrag abgegeben haben, dürfen nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Verbot von Verhandlungen

Wie bei  der Öffentlichen Ausschreibung gibt es auch bei der Beschränkten Ausschreibung ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte.

§ 15 VOL/A
Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.

§ 15 Abs. 3 VOB/A
Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.


Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOL/A

Eine Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 3 lit a VOL/A: Wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt wenn kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A) erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 3 lit b VOL/A: Wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gemäß VOL/A

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 4 lit a VOL/A: Wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat.
  • § 3 Abs. 4 lit b VOL/A: Wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.

 

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOB/A

Eine Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 4, Nr. 1 VOB/A: Wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 4, Nr. 2 VOB/A: Wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gemäß VOB/A

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit a VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung.
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit b VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit c VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von100.000 Euro für alle übrigen Gewerke.
  • § 3 Abs. 3, Nr. 2 VOB/A: Wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Freitag, 19. Oktober 2012

Erde an Aldebaran: Bitte kommen!

Das Buch Erde an Aldebaran: Bitte kommen! Mathematik nicht nur für Außerirdische erscheint voraussichtlich im Februar 2013 mit der ISBN 978-3-942766-06-7 und basiert auf meinen Vorträgen zum Jahr der Mathematik 2008.

Als einer von gut 700 offiziellen Mathemachern engagierte ich mich als Botschafter der Mathematik und versuchte mit Vorträgen und Aktionen auf unterhaltsame Art für Mathematik zu begeistern.
Eine Sammlung meiner wichtigsten Vorträge aus dem Jahr 2008 findet sich auf der folgenden Webseite: http://www.ferber-scientific.de/mathematik.

Die Vorträge im Einzelnen:



 Buchinhalt

Das Buch zeigt auf vergnügliche und unterhaltsame Weise, dass die Mathematik durchaus universell ist. Mit Hilfe von Äpfeln wird bewiesen, dass die Mathematik als "lingua cosmica" zur interstellaren Kommunikation geeignet ist und auch auf Aldebaran oder Proxima Centauri die gleiche Mathematik "gesprochen" wird.

Der Ausflug in das Universum der Zahlen verbindet Mathematik und Astronomie mit dem Alltäglichen und behandelt auch ungewöhnliche mathematische Verfahren wie z. B. die Bestimmung der Kreiszahl Pi mit der Pi-zza-Methode und der chinesischen Stäbchen-Methode.


Donnerstag, 18. Oktober 2012

Vergabearten bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Vergabearten bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A) stehen unterhalb des EU-Schwellenwertes  die folgendenVergabearten zur Verfügung:
Die Öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine Freihändigen Vergabe zulässig.

Ab Erreichen des EU-Schwellenwertes stehen die folgendenVergabearten zur Verfügung:
  • Offenes Verfahren
  • Nicht Offenes Verfahren
  • Verhandlungsverfahren
  • Wettbewerblicher Dialog
Das Offene Verfahren hat Vorrang vor dem Nicht Offenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Nicht Offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein Wettbewerblicher Dialog zulässig.

Vergabearten bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A



Vergabearten bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A

Bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) stehen unterhalb des EU-Schwellenwertes  die folgendenVergabearten zur Verfügung:
Die Öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine Freihändigen Vergabe zulässig.

Ab Erreichen des EU-Schwellenwertes stehen die folgendenVergabearten zur Verfügung:
  • Offenes Verfahren
  • Nicht Offenes Verfahren
  • Verhandlungsverfahren
  • Wettbewerblicher Dialog
Das Offene Verfahren hat Vorrang vor dem Nicht Offenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Nicht Offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein Wettbewerblicher Dialog zulässig.

Vergabeverfahren - Öffentliche Ausschreibung

Bei einer Öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Bei der Öffentliche Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die Öffentliche Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab.

Die Einzelheiten für die Öffentlichen Ausschreibungen werden  in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl
von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.


§ 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A
Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

Bekanntmachung der Ausschreibung

Die Öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.

Verfahrensablauf bei der Öffentlichen Ausschreibung


















Die Einzelheiten zur Bekanntmachnung der Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A und § 12 VOB/A.

§ 12 Abs 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

§ 12 Abs 1, Nummer 1 VOB/A
Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden.

Zusätzliche direkte Ansprache von Bietern

Der Auftraggeber darf zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung  auch direkt Bieter ansprechen und um Teilnahme bitten (siehe hierzu OLG Schleswig 11 U 91/98). Diese direkt angesprochenen Bieter dürfen aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr Informationen bekommen als in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt wurde.


Verhandlungsverbot

Bei der Öffentlichen Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte.

§ 15 VOL/A
Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.

§ 15 Abs. 3 VOB/A
Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung

Die Öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine Freihändigen Vergabe zulässig.

§ 3 Abs. 2  VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten
Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige
Vergabe zulässig.


§ 3 Abs. 2  VOB/A
Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.



Dienstag, 16. Oktober 2012

Vergabearten im Vergaberecht

Die folgende Grafik gibt eine Übersicht welche Vergabearten in welcher Vergabeordnung zur Verfügung stehen.

Vergabearten (Verfahrensarten) für Ausschreibungen gemäß VOB/A, VOL/A, VOF, SektVO und VSVgV

Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte

Für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte werden die Arten der Vergabe in § 101 GWB definiert.

§ 101 Abs. 1 GWB
Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.

§ 101 Abs. 2 GWB (Offenes Verfahren)
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.



§ 101 Abs. 3 GWB (Nicht Offenes Verfahren)
Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis
sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.



§ 101 Abs. 4 GWB (wettbewerblicher Dialog)
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer
Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr.
5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend
Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.



§ 101 Abs. 5 GWB (Verhandlungsverfahren)
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne
vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um
mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.



§ 101 Abs. 7 GWB
Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf
Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern stehen, soweit sie auf
dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das
offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer
Wahl zur Verfügung. Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.


Vergabearten ab Erreichen der Schwellenwerte


Die Einzelheiten werden in den Vergabeordnungen geregelt.
  • VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 2)
  • VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 2)
  • VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
  • SektVO (Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung)
  • VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit)

Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

Für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte werden die Arten der Vergabe in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben.

Vergabearten unterhalb der Schwellenwerte




Mittwoch, 10. Oktober 2012

Meine Buchmesse Highlights vom 10. Oktober

Das war ein anstrengender Tag, den ich heute von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr auf der Buchmesse verbracht habe. Und es hat sich gelohnt, denn ich habe viele interessante Gespräche geführt und tolle Vorträge gehört. Meine Highlights heute waren:
  • Der Stand von CERN (Europäische Organisation für Kernforschung) in Halle 4.2 war ein beeindruckendes Erlebnis. Mit einem interaktiven LHC-Zeittunnel wurde die Welt der Elementarteilchen spielerisch veranschaulicht. Man konnte die Kollission von Protonen spielerisch und interaktiv erleben, Fragen wurden von den sehr kompetenten CERN-Mitarbeitern anschaulich beantwortet. Auch die Live-Schaltungen in den Kontrollraum des LHC (Large-Hadron-Collider)  waren sehr beeindruckend. Das alles verdient die Schulnote 1+. Der Enthusiasmus der Wissenschaftler war ansteckend und so soll es auch sein: Wissenschaft verständlich erklärt und zwar dort wo auch die Menschen sind und hingehen. Ich wünsche mir, dass der Stand von CERN auch in den nächsten Jahren auf der Buchmesse vertreten ist und freue mich schon auf meinen nächsten Besuch.
  • Der Vortrag von Dr. Kai-Markus Müller: Neuropricing - neue Wege der Preisfindung hat mich sehr neugierig gemacht. Mit EEG und MRT zur Preisfindung von Produkten, statt den klassischen Methoden. Der Vortrag war kurzweilig und mit vielen anschaulichen Beispielen versehen. Deshalb eine klare Kaufempfehlung für sein Buch NeuroPricing, ISBN 978-3-648-03025-7. 
  •  Lamm-Eintopf im neuseeländischen Restaurant im Forum der Messe.

Dienstag, 9. Oktober 2012

Eröffnungsfeier der 64. Frankfurter Buchmesse

Die Eröffnungsfeier der 64. Frankfurter Buchmesse hat mich sehr beeindruckt. Das war eine sehr kurzweilige und gelungene Veranstaltung. Der diesjährige Ehrengast Neuseeland hat sich sehr symphatisch dargestellt. Die literarischen Redner des Ehrengastes Neuseelandes Joe Cowley und Bill Manhire haben mit ihrer humorvollen und charmanten Rede meine Neugier auf die neuseeländische Literatur und das Land gelenkt und der Deputy Prime Minister Hon Bill English hat mich dann letztendlich überzeugt - ich muss auf jeden Fall einmal nach Neuseeland reisen!

Aber auch andere Reden haben mich beeindruckt:
  • Die Rede von Prof. Dr. Gottfried Honnefelder, Vorsteher des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, der es begrüßt, dass die digitale Welt Einzug in die Buchbranche hält und die analoge Welt ergänzt. Der aber auch an die Wichtigkeit und Notwendigkeit des unabhängigen Buchhandels und an die Notwendigkeit der Buchpreisbindung erinnert und an ein Bekenntnis der deutschen Politik zum unabhängigen Buchhandel appelliert.
  • Die Rede von Juergen Boos, dem Direktor der Buchmesse, der den Fokus auf Kinder- und Jugendliteratur setzt.
  • Die Rede von Jörg-Uwe Hahn, stellvertretender Hessischer Ministerpräsident, der die Unabhängigkeit der deutschen Justiz betonte und den Bogen zur Buchpreis-Gewinnerin Ursula Krechel mit ihrem Buch Landgericht zieht.
  • Die Rede von Guido Westerwelle, Vizekanzler und Bundesaußenminister, der unter anderem das geistige Eigentum und die Debatte zum Urheberrecht in den Fokus stellte.




Sonntag, 7. Oktober 2012

Vergaberecht - Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen

Häufig empfohlen und oft angewendet ist das Setzen eines Termins für die Anforderung der Vergabeunterlagen.

Die Vergabekammer Sachsen hat diese Praxis mit ihrem aktuellen Beschluss vom 19.04.2012, 1/SKV/009-12 für unzulässig erklärt. Die Vergabekammer sieht keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer Frist zum Anfordern der Angebotsunterlagen von mehr als sechs Tagen vor Ablauf der Angebotsabgabefrist:
"Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer abschließenden Frist zur Abforderung der Angebotsunterlagen von mehr als sechs Tagen vor Ablauf der Angebotsabgabefrist gibt, weshalb ein Auftraggeber bis 6 Tage vor Ablauf der Angebotsabgabefrist verpflichtet ist, einem Interessenten die Verdingungsunterlagen auszureichen."

In den Vergabeordnungen steht es wie folgt:

§ 12 EG Abs. 7 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden,  so müssen die Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden.

§ 12 EG Abs. 4 Nummer 1 VOB/A
Werden bei offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung gestellt, werden sie den Bewerbern unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags in geeigneter Weise zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen ist.

§ 19 EG Abs. 1 SektVO
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.

In ihrem Beschluss verweist die VK Sachsen unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf  (21.12.2005, VII - Verg 75/05), dass eine Vergabestelle im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren grundsätzlich auch nach Ablauf der Abforderungsfrist verpflichtet ist, dem Bieter die Vergabeunterlagen erneut zuzusenden, wenn diese z.B. auf dem Postweg verloren gegangen sind.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren

Vergabeverfahren - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen gemäß VOL/A und VOB/A spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.

Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

§ 12 EG Abs. 7 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden,  so müssen die Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden. 

§ 12 EG Abs. 4 Nummer 1 VOB/A
Werden bei offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung gestellt, werden sie den Bewerbern unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags in geeigneter Weise zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen ist.

§ 19 EG Abs. 1 SektVO
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.

Zur Fristerfüllung  reicht es nach verschiedener Meinung (siehe z. B. Schubert in Willenbruch/Wieddekind. Vergaberecht Kompaktkommentar, ". Aufl. 2011, § 12a VOB/A, Rn. 16; Horn in Müller-Wrede. VOL/A Kommentar, 2010, § 12 EG Rn. 26) aus, wenn die Vergabeunterlagen innerhalb der Frist versandt wurden. Auf den Eingang beim Bieter kommt es nicht an. Der Auftraggeber sollte sich deshalb bewußt darüber sein, dass dies zu einer weiteren Verkürzung der realen Bearbeitungszeit der Bieter führt.


Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Unterlagen unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern an die Bewerber zu versenden (siehe hierzu Horn in Müller-Wrede. VOL/A Kommentar, 2010, § 12 EG Rn. 26).

Meine klare Empfehlung an die Auftraggeber lautet: Stellen Sie die Vergabeunterlagen und alle dazugehörigen Dokumente auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zur Verfügung.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren






Samstag, 6. Oktober 2012

Vergabeverfahren - Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?

Die Frage nach dem rechtzeitigen Erteilen der Auskünfte durch den Auftraggeber bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte wurde in http://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/10/frist-fur-zusatzliche-auskunfte.html  behandelt. In diesem Artikel wird die Frage behandelt bis wann im Vergabeverfahren Bieterfragen gestellt werden können.

In den Vergabeverordnungen findet sich, dass rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Vergabeverfahren fristgerecht zu erteilen sind. Beispielhaft sind hier die VOL/A und VOB/A aufgeführt:

§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

§ 12 EG Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.

Doch was bedeutet rechtzeitig? Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar. 3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 45  hält für den Regelfall von einfach zu beantwortenden Fragen an den Auftraggeber einen Tag vor der Frist für zusätzliche Auskünfte für fristgerecht. D. h. beträgt die Frist für zusätzliche Auskünfte 6 Tage, so könnten  bis spätestens 7 Tage vor dem Abgabetermin Fragen der Bieter beim Auftraggeber eingehen. Der Auftraggeber hat dann aber nur einen Tag zum beantworten der Bieterfragen.

Fristende für einfach zu beantwortende Fragen
Deshalb hält dagegen von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar, 17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18 einen Tag vor dem Fristende für Auskünfte für in der Regel nicht mehr ausreichend.

Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben die Fragen fristgerecht beantworten zu können, d.h. letztendlich kommt es also auf den Umfang und die Komplexität der Fragestellungen an. Die Bieter tragen die Verantwortung, die Unterlagen frühzeitig zu prüfen und auftretende Fragen rechtzeitig zu stellen, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit bekommt auch komplexe Fragestellungen fristgerecht beantworten zu können. Um unnötige Postlaufzeiten zu vermeiden sollten sowohl die Fragen als auch die Auskünfte elektronisch (E-Mail, Fax, ...) versendet werden.

Eine generelle Frist bis wann die Fragen gestellt werden müssen, lässt sich also nicht nennen, da dies im Einzelfall von der Komplexität und dem Umfang der Frage abhängt.

Haben die Bieter ihre Fragen rechtzeitig gestellt aber der Auftraggeber kann die Auskünfte nicht fristgerecht erteilen, so ist die Angebotsfrist vom Auftraggeber entsprechend zu verlängern. Beispielhaft wird hierzu die VOL/A aufgeführt.

§ 12 EG Abs. 9, VOL/A
Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren

Freitag, 5. Oktober 2012

Frist für zusätzliche Auskünfte

Gibt es zu den Vergabeunterlagen Fragen, so können die Bieter zusätzliche Auskünfte darüber verlangen.  Der Auftrageber bzw. die Vergabestelle müssen rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb festgelegter Fristen beantworten.
 
Die Fristlängen zur Auskunfterteilung für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den folgenden Paragraphen:
  • § 12 EG Abs. 8, VOL/A
  • § 7 Abs. 3 VOF
  • § 12 EG Abs. 7 VOB/A
  • § 12 VS Abs. 7 VOB/A
  • § 19 Abs. 2 SektVO
  • § 20 Abs. 5 VSVgV
(siehe hierzu Thomas Ferber. Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren. 2. Aufl. 2012, S. 108 ff.).

Zur Berechnung der Auskunftsfrist wird der Tag des Abgabetermins (Eröffnungstermin) nicht mitgezählt. Gerechnet wird vom Tag vor dem Abgabetermin an und zwar rückwärts in Kalendertagen (siehe hierzu Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergaberecht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a VOB/A Rn. 17 bzw. Vergabekammer Sachsen, 1/SVK/015-08) und beruht auf der Fristenberechnung gemäß § 187 Absatz 1 BGB bzw. Art. 3 Abs. 1 S.2 VO 1182/71 (EWG, EURATOM).




§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

§ 7 Abs. 3 VOF
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.

§ 12 EG Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.

§ 12 VS Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.

 § 19 Abs. 2 SektVO
 Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.

 § 20 Abs. 5 VSVgV
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen, die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungsverfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermitteln.

Wann ist die Auskunft rechtzeitig erteilt?

Hier gibt es verschiedene Meinungen dazu:
Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergaberecht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a VOB/A Rn. 18 schreibt: "Die Auskunft ist rechtzeitig erteilt, wenn der Auftraggeber sie innerhlab der [..] genannten Frist abgesandt hat."

Ebenso von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar, 17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18: "Für die Rechtzeitigkeit der Auskunft kommt es dabei auf die Erklärung des Auftraggebers an."

Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar. 3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 46,  schreibt dagegen: "Für die pünktliche Einhaltung dieser Frist kommt es allerdings entscheidend darauf an, dass die Auskunft den Bietern und Bewerbern bis zum Ende der Frist [..] auch tatsächlich zugegangen ist."

Ebenso Völlink in Ziekow/Völlink(Hrsg). Vergaberecht - Kommentar. 2011, §12a VOB/A Rn. 15: "Die Auskunft muss dem Bewerber zugehen, die bloße Absendung der Auskunft reicht nicht.

Um Laufzeiten zu sparen und eine Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten, sollten die Auskünfte per Email oder Fax erfolgen. Mit der elektronischen Übermittlung entfällt die Postlaufzeit und der Tag des Absendens der Auskünfte ist gleich dem Zugang bei den Bietern. Alle gestellten Fragen sollten anonymisiert werden und dann die Fragen und die Antworten allen Bietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Siehe dazu auch http://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/08/die-beantwortung-von-bieterfragen.html

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
beschäftigt sich detailliert mit dem richtigen Umgang der Bieterfragen bei öffentlichen Ausschreibungen und richtet sich an Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter.

Samstag, 29. September 2012

Abgabetermin

Ende der Angebotsfrist

Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind. 




Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber zu tragen.

Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.

Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät

Der Bieter hat zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht. Das Angebot muss ausgeschlossen werden, da es nicht rechtzeitig am in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ort abgegeben wurde. (→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20. Februar 2009, 1 Verg 1/09)

Abgabe an der Pforte

Der Bieter wollte sein Angebot persönlich abgeben. Er fuhr auch mehr als rechtzeitig los, doch leider kosteten der Verkehrsstau und dann noch die lästige Parkplatzsuche mehr Zeit als geplant. Buchstäblich in der letzten Minute kommt der Bieter an der Pforte des Auftraggebers an.
Da nicht mehr genug Zeit ist, das in der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren. Das Angebot muss ausgeschlossen werden, da es nicht rechtzeitig am in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ort abgegeben wurde. Zwar hat der Bieter das Gebäude des Auftraggebers gerade noch rechtzeitig erreicht. Das Angebot ist aber nicht mehr rechtzeitig in das für die Ausschreibung genannte Zimmer gelangt.

Die Vergabekammer des Landes Brandenburg kam in einem ähnlichen Fall zu dem Beschluss (Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04 26. 01. 2005) dass Pförtner keine Empfangsvertreter und auch keine Empfangsboten des Auftraggebers sind, wenn weder eine Weisung noch eine Vollmacht zur Annahme von Angeboten vorliegt. Eine verspätete Zustellung des Angebotes durch einen Pförtner beim Auftraggeber fällt in den Verantwortungsbereich der Bieter. Verspätet eingegangene Angebote sind auszuschließen.

Abgabe nach Abgabetermin, aber vor Öffnung der Angebote

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A gibt es keinen öffentlichen Eröffnungstermin. Der Termin zum Öffnen der Angebote kann deshalb vom Abgabetermin der Angebote entkoppelt sein. Im vorliegenden Fall schaffte es ein Bieter nicht mehr rechtzeitig das Angebot zum Abgabetermin abzugeben. Bis zum Öffnungstermin (Submission) der Angebote war dieses Angebot allerdings eingegangen.

Die Frage, ob dieses Angebot mit in die Wertung genommen werden darf, hat das
OLG Jena  mit Beschluss vom 22. April 2004 (6 Verg 2/04) wie folgt entschieden: "Setzt eine Vergabestelle im Rahmen einer Ausschreibung nach VOL/A eine Angebotsfrist fest, ist es den Bietern – anders als im Falle einer VOB/A-Ausschreibung – nicht gestattet, ein Angebot noch bis zum Beginn der Submission (Öffnung der Angebote) nachzureichen. Ein erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangenes Angebot unterliegt zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb [..]"

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.




Veröffentlichungsfrist

Bei der Veröffentlichungsfrist handelt es sich um die Frist nach Absenden der Vergabebekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft bis zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Der Auftraggeber muss seine beabsichtigte Auftragsvergabe (bei prognostizierten Auftragswerten ab oder oberhalb der Schwellenwerte) durch eine europaweite Veröffentlichung bekanntmachen.

Die Frist zur Veröffentlichung hängt von der Übermittlungsart ab.
Wird die Bekanntmachung elektronisch übermittelt mittels

dann muss die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) innerhalb von fünf Tagen erfolgt sein. Bei nicht elektronisch erstellten und übersandten Bekannt-machungen verlängert sich die Frist zur Veröffentlichung auf 12 Tage.

Bei nichtelektronischer Übersendung der Bekanntmachung


Veröffentlichungsfrist bei nichtelektronischer Übersendung der Bekanntmachung



Bei elektronischer Übersendung der Bekanntmachung


Veröffentlichungsfrist bei elektronischer Übersendung der Bekanntmachung


Nachdem die Bekanntmachung an  das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft übertragen wurde, werden in einem ersten Schritt die Pflichtangaben  einer allgemeinen Prüfung unterzogen. 

Nach der erfolgreichen Prüfung wird die Bekanntmachung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Frist im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Wichtig für die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Folgetages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist, das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr.



Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist

Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Bei elektronischer Übermittlung der Bekanntmachung beträgt die Veröffentlichungsfrist fünf Tage und beginnt wie die Angebotsfrist am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.