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Donnerstag, 23. Mai 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren

Für das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren  am Dienstag, 11. Juni  in Darmstadt gibt es noch wenige freie Plätze.



Die Fristen in Vergabeverfahren sind eines der Themen, deren strikte Einhaltung für Bieter und Vergabestelle zentrale Bedeutung haben.
Das Seminar beschäftigt sich detailliert mit den Fristen bei Vergabeverfahren, behandelt die Fristen gemäß GWB, VgV, VOB/A, VOL/A sowie SektVO und VSVgV. Es werden die Fristen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (Verhandlungsverfahren, Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren, Wettbewerblicher Dialog) und unterhalb der EU-Schwellenwerte (Freihändige Vergabe, Beschränkte Ausschreibung, Öffentliche Ausschreibung) behandelt.
Im Detail werden die Fristen für die verschiedenen Verfahren besprochen und Tipps für die Vergabeverfahren aus Sicht der Vergabestelle und aus Sicht der Bieter gegeben.

Sie lernen: Fristen und Termine, Fristbeginn und Fristende, Fristberechnung, Veröffentlichungsfrist, Angebotsfrist, Fristen für Teilnahmeantrag, Frist für zusätzliche Auskünfte, Frist zur Versendung der Vergabeunterlagen, Bindefrist, Zuschlagsfrist, Frist zur Bekanntmachung der Auftragserteilung, Fristen bei Rügen und Nachprüfungen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen, ... .

Ort

Das Seminar findet im Top Tagungszentrum in Darmstadt statt. Das Tagungszentrum befindet sich in der Wittichstr. 2 in 64295 Darmstadt und ist sowohl mit dem Auto als auch mit der Buslinie K vom Darmstädter Hauptbahnhof sehr gut erreichbar.



Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter.

Teilnahmegebühr

950,- Euro zuzüglich MwSt.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

Anmeldeformular


Weitere Seminare zum Vergaberecht mit ausgesuchten Fachthemen finden Sie auf der Webseite http://vergaberecht-schulung.de/

Siehe auch Blog-Beiträge

Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A
Angebotsfrist - Beginn und Ende
Bindefrist / Zuschlagsfrist
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht - Teil II
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht
Vergaberecht - Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen
Vergabeverfahren - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Vergabeverfahren - Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
Frist für zusätzliche Auskünfte
Abgabetermin
Veröffentlichungsfrist
Fristen und Termine im Vergaberecht

Dienstag, 26. Februar 2013

Termin für Angebotsabgabe liegt an einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

Doch wie ist zu verfahren, wenn der Termin für die Angebotsabgabe, also das Angebotsende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt?

Fristende gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Gemäß der Verordnung EWG/-Euratom Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt für das Ende einer Frist:

Artikel 3 Abs. 2 lit. b) EWG-Euratom Nr. 1182/71:         
Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.

Artikel 3 Abs. 3 EWG-Euratom Nr. 1182/71:         
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71:
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. 


Fristende gemäß BGB

Fristende gemäß § 188 BGB
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Fristende gemäß § 193 BGB 
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Vergabeentscheidungen


OLG Jena, Beschluss vom 14.11.2001, 6 Verg 6/01 
Die auf Sonntag, den 22.07.2001 festgesetzte Frist zur Abgabe der Angebote endete bereits nach deutschem Recht (§ 193 BGB) erst am Montag, dem 23.07.2001 um 24.00 Uhr. Entsprechendes ergibt sich im Übrigen aus Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1182/71 EG des Rats vom 03.06.1971.


Beispiele

Das Fristende fällt  auf einen Samstag

Fällt das Fristende auf einen Samstag, so wird das Fristende auf den nächsten Werktag verschoben: Siehe hierzu Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB.



Das Fristende fällt  auf einen Sonntag

Fällt das Fristende auf einen Sonntag, so wird das Fristende auf den nächsten Werktag verschoben: Siehe hierzu Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB.




Das Fristende fällt  auf einen Feiertag
Wurde als Fristende ein Feiertag angegeben, tritt an Stelle des Feiertags gemäß Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB der nächstfolgende Werktag.


Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Samstag, 29. September 2012

Abgabetermin

Ende der Angebotsfrist

Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind. 




Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber zu tragen.

Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.

Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät

Der Bieter hat zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht. Das Angebot muss ausgeschlossen werden, da es nicht rechtzeitig am in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ort abgegeben wurde. (→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20. Februar 2009, 1 Verg 1/09)

Abgabe an der Pforte

Der Bieter wollte sein Angebot persönlich abgeben. Er fuhr auch mehr als rechtzeitig los, doch leider kosteten der Verkehrsstau und dann noch die lästige Parkplatzsuche mehr Zeit als geplant. Buchstäblich in der letzten Minute kommt der Bieter an der Pforte des Auftraggebers an.
Da nicht mehr genug Zeit ist, das in der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren. Das Angebot muss ausgeschlossen werden, da es nicht rechtzeitig am in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ort abgegeben wurde. Zwar hat der Bieter das Gebäude des Auftraggebers gerade noch rechtzeitig erreicht. Das Angebot ist aber nicht mehr rechtzeitig in das für die Ausschreibung genannte Zimmer gelangt.

Die Vergabekammer des Landes Brandenburg kam in einem ähnlichen Fall zu dem Beschluss (Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04 26. 01. 2005) dass Pförtner keine Empfangsvertreter und auch keine Empfangsboten des Auftraggebers sind, wenn weder eine Weisung noch eine Vollmacht zur Annahme von Angeboten vorliegt. Eine verspätete Zustellung des Angebotes durch einen Pförtner beim Auftraggeber fällt in den Verantwortungsbereich der Bieter. Verspätet eingegangene Angebote sind auszuschließen.

Abgabe nach Abgabetermin, aber vor Öffnung der Angebote

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A gibt es keinen öffentlichen Eröffnungstermin. Der Termin zum Öffnen der Angebote kann deshalb vom Abgabetermin der Angebote entkoppelt sein. Im vorliegenden Fall schaffte es ein Bieter nicht mehr rechtzeitig das Angebot zum Abgabetermin abzugeben. Bis zum Öffnungstermin (Submission) der Angebote war dieses Angebot allerdings eingegangen.

Die Frage, ob dieses Angebot mit in die Wertung genommen werden darf, hat das
OLG Jena  mit Beschluss vom 22. April 2004 (6 Verg 2/04) wie folgt entschieden: "Setzt eine Vergabestelle im Rahmen einer Ausschreibung nach VOL/A eine Angebotsfrist fest, ist es den Bietern – anders als im Falle einer VOB/A-Ausschreibung – nicht gestattet, ein Angebot noch bis zum Beginn der Submission (Öffnung der Angebote) nachzureichen. Ein erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangenes Angebot unterliegt zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb [..]"

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.