Samstag, 23. Februar 2013

SektVO - Schätzung des Auftragswertes

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der  Schätzung des Auftragswertes für Aufträge im Sektorenbereich.

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann gemäß SektVO durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 2 SektVO den Schwellenwert  erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

§ 1 Abs. 2 SektVO
Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.


Die Regeln wie die Auftragswerte zu schätzen sind, finden sich in  § 2 SektVO.  Die Schätzung des Auftragswertes ist sorgfältig und nachvollziehbar von der Vergabestelle zu dokumentieren. Bieter können auch für unterschwellige Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren mit der Behauptung einleiten, dass die Vergabestelle den Auftragswert absichtlich, mit dem Ziel den Schwellenwert zu unterschreiten, falsch geschätzt hat. Diese Behauptung muss aber stichhaltig sein.


Keine Manipulation des Schätzwertes!


§ 2  Abs. 2 SektVO
Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder
aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.


Die Vergabestelle muss eine realistische Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen mit dem Ziel,  einen voraussichtlichen Preis für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung  unter Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2007  –  X ZR 18/07).


Zeitpunkt der Schätzung


Gemäß § 2 Abs 10 SektVO ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder auf sonstige Art eingeleitet wird.

§ 2  Abs. 10 SektVO
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich dem Zeitpunkt der Schätzung des Auftragwertes zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668): "Der öffentliche Auftraggeber muss die für den Schwellenwert maßgebliche Schätzung des Auftragswerts schon bei der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens vornehmen und sie von wettbewerbswidrigen Einflüssen, z.B. von der Orientierung an einem bereits freihändig eingeholten Angebot eines interessierten Unternehmens, freihalten."


Objektivität der Schätzung


Der Auftragswert muss sorgfältig und nach objektiven und transparenten Kriterien geschätzt werden.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich der Objektivität der Schätzung zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668.): "Die Schätzung ist nach rein objektiven Kriterien durchzuführen und soll jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde."
              
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert. Dies ist in der Entscheidung vom OLG Celle zur Schätzung des Auftragswertes vom 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07 zu finden (Siehe hierzu VergabeR 2007, Seite 808 - 811):  "Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert."                                   

Aus dem Transparenzgebot ergibt sich eine Dokumentationspflicht, d. h. der Auftraggeber muss die vorgenommene Schätzung ordentlich und nachvollziehbar in der Vergabeakte zeitnah dokumentieren.

Das OLG Bremen kam diesbezüglich mit Entscheidung vom 26. Juni 2009 - Verg 3/2005 zu der Aussage: "Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein."      
(Siehe hierzu VergabeR 2009, Seite 948 - 955.)  


Weitere Details zum Thema Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Freitag, 22. Februar 2013

Schwellenwertberechnung - Optionen, Vertragsverlängerungen und Eventualpositionen

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann nach dem Vergaberecht gemäß GWB durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV den Schwellenwert gemäß § 2 VgV erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

Siehe dazu auch den Beitrag  Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten. Eine davon ist der Themenkomplex Auftragsoptionen/Eventualpositionen/Vertragsverlängerungen.

Sind im Auftrag Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen vorgesehen, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Denn bei der Schätzung des Auftragswertes müssen auch  Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen gemäß § 3 Abs. 1, Satz 2 VgV mit berücksichtigt werden.

§ 3 Abs. 1 VgV
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

Womit Artikel 9 Abs. 1, Satz 2 der EU-Richtlinie 2004/18/EG umgesetzt wird:
Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MwSt, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu  berücksichtigen.


Schwellenwertberechnung mit Optionen oder Vertragsverlängerungen im Sektorenbereich

Für den Sektorenbereich gilt analog in § 2 Abs. 1 SektVO:

§ 2 Abs. 1 SektVO
Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.


Schwellenwertberechnung mit Optionen oder Vertragsverlängerungen im Bereich verteidigung und Sicherheit

Ebenso gilt analog für den Bereich Verteidigung und Sicherheit in § 3 Abs.1 VSVgV:

§ 3 Abs.1 VSVgV 
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.


Begriff der Option im deutschen Vergaberecht

Als Problem stellt sich allerdings dar, dass der Begriff der Option im deutschen Vergaberecht nicht definiert ist. Das Bayerische Oberlandesgericht schreibt dazu BayObLG,Beschluss vom 18.06.2002 Verg 8/02):"Eine Definition des Optionsrechts enthält die Vergabeverordnung nicht. Es ist deshalb zur Begriffsbestimmung von deutschem Recht auszugehen. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen. Da die Vergabestelle durch eine spätere Erklärung, sie wolle die Bedarfsposition in Auftrag geben, einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftragnehmer, der nach dem Zuschlag an sein Angebot gebunden ist, schließen kann, sind diese Positionen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen."

Alexander, § 3VgV Rn. 25 in Pünder/Schellenberg. Vergaberecht - Handkommentar, Nomos 2011, merkt allerdings an: "Dieser Ansatz dürfte idR zu sachgerechten Ergebnissen führen, ist jedoch methodisch bedenklich. Denn der Begriff der Option ist europarechtlich vorgegeben und muss demgemäß europarechtskonform ausgelegt werden. Es sind daher Abweichungen zum deutschen Rechtsverständnis möglich.


Einige Entscheidungen der Vergabekammern zu Schwellenwertberechnungen und Optionen:


VK Bremen VK 11/01 vom 23.01.2002
Der voraussichtliche Vertragswert ist [..] aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Bei den mit dem Leistungsverzeichnis abgefragten optionalen Leistungen handelt es sich [..] um Optionen, die die Vergabestelle berechtigen, die angebotenen Leistungen (zu den Angebotspreisen) zu verlangen, ohne dass eine erneute  Ausschreibung erfolgen muss [..].

VK Baden-Württemberg: 1 VK 29/03 vom 27.06.2003
Maßgebend für die Berechnung des Auftragswertes ist die geschätzte Gesamtvergütung für die nach den Verdingungsunterlagen vorgesehene künftige Leistung. [..] Sieht der Auftrag Optionen vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. [..]
Der Schwellenwert ist jedoch unter Berücksichtigung der nach der Leistungsbeschreibung größtmöglichen Auftragssumme zu schätzen. [..] Berücksichtigt man die Eventualpositionen, ergibt sich nach Ansicht der Kammer ein Schätzwert, der über dem maßgebenden Schwellenwert von 200.000,-- € zu liegen kommt. 


VK Lüneburg VgK-75/2010 
Der Gesamtwert des verfahrensgegenständlichen Auftrags überschreitet entgegen der im vorliegenden Vergabevermerk dokumentierten Schätzung des Auftraggebers diesen Schwellenwert. Denn der Auftraggeber hat bei seiner [..] durchzuführenden Schätzung des Auftragswertes [..] lediglich die vertragliche Mindestlaufzeit [..] berücksichtigt und sich in der Folge deshalb für ein nur deutschlandweites Vergabeverfahren entschieden. Ausweislich der vorliegenden Leistungsbeschreibung [..] wurde der Auftrag jedoch für den Vertragszeitraum von zwei Jahren mit einer Verlängerungsoption um jeweils zwei weitere Jahre ausgeschrieben. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 VgV sind bei der Schätzung des Auftragswertes ausdrücklich alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. 

VK Bund, Beschluss vom 29.1.2009,  3-200/08
Bedeutsam ist bei der Verlängerungsoption, dass diese - wie hier geschehen - von vornherein Bestandteil der Ausschreibung ist.

Das OLG Düsseldorf Az. VII-Verg 63/03 schreibt: "das  Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen oder  die Vertragslaufzeit zu verlängern."
und kommt zu dem Ergebnis: Beinhalten Vertragsverlängerungsklauseln im Ergebnis kein Optionsrecht, dann ist für die Berechnung der Auftragssumme eine solche - sowohl in rechtlicher wie auch in und tatsächlicher Hinsicht - ungesicherte Perspektive ohne Bedeutung.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.1.2006 VII-Verg 63/05
 Auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Aussichten sind nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Der Vertrag sah eine - allein streitwertrelevante - Verlängerung durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung einer Vertragspartei, eine Option, nicht vor. Der Vertrag sollte sich nur im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien um ein weiteres Jahr von zwei auf drei Jahre verlängern.


BayObLG, Beschluss vom 18.06.2002 Verg 8/02
Eine Definition des Optionsrechts enthält die Vergabeverordnung nicht. Es ist deshalb zur Begriffsbestimmung von deutschem Recht auszugehen. Das Optionsrecht ist das Recht, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen. Da die Vergabestelle durch eine spätere Erklärung, sie wolle die Bedarfsposition in Auftrag geben, einen entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftragnehmer, der nach dem Zuschlag an sein Angebot gebunden ist, schließen kann, sind diese Positionen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen.

OLG Stuttgart Beschluss vom 9.8.2001 - 2 Verg 3/01
Der Auftragswert berechnet sich auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung des Optionsrechte.

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes
beschäftigt sich detailliert mit den Fragestellungen zum Schätzen des Auftragswertes und zur sorgfältigen, realistischen und nachvollziehbaren Schwellenwertberechnung.

Samstag, 16. Februar 2013

In-House-Seminare zum Vergaberecht

Sie möchten ein Seminar zum Vergaberecht in Ihrer Firma/Behörde veranstaltet haben? Gerne!
Sie können wählen aus den Standard-Seminaren
oder ein Seminar, das individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.


Der Referent:

Thomas Ferber (geb. 1964) hat an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Die Begeisterung für Mathematik ist bis heute geblieben und zeigte sich deutlich in seinem Engagement als Mathemacher im Wissenschaftsjahr 2008.

Seit 2004 beschäftigt sich der Autor/Referent intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Im Vertrieb als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei einer internationalen IT-Firma war er deutschlandweit für die Themen Vergaberecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention zuständig. Die langjährige praxisnahe Arbeit im Vergaberecht durch Unterstützung von großen Ausschreibungen in vergaberechtlichen Fragen, die enge Zusammenarbeit mit der juristischen Abteilung, das Erarbeiten von Leitfäden und Checklisten für Ausschreibungen sowie das Schulen von Kollegen, Partnern und öffentlichen Auftraggebern bildet die Grundlage für die Reihe “Praxisratgeber Vergaberecht” sowie praxisorientierte Vorträge, Schulungen und Beratungen zum Vergaberecht.

Seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren und Begeisterung zu wecken, machen seine Vorträge und Schulungen so erfolgreich.

Die CCF AG meint dazu: “Wir haben Ihre erfrischende Art zu präsentieren als sehr motivierend empfunden, auch wenn das Thema einem auf den ersten Blick etwas trocken erscheint.”


Kontakt:

t.ferber@vergaberecht-schulung.de
http://vergaberecht-schulung.de/

Freitag, 15. Februar 2013

Spezial-Seminare zum Vergaberecht

In Kooperation mit der Firma dignum bietet der Fachverlag Thomas Ferber drei spezielle Seminare zum Vergaberecht an:

Die Veranstaltungen finden in den Geschäftsräumen der Firma dignum an den Standorten in Hannover, Forst (Baden) und Essen statt. Weitere Termine sind für Rhein-Main, Berlin und München in Planung. Inhouse-Seminare sind auf Anfrage möglich.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.



Der Referent:
Thomas Ferber (geb. 1964) hat an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Die Begeisterung für Mathematik ist bis heute geblieben und zeigte sich deutlich in seinem Engagement als Mathemacher im Wissenschaftsjahr 2008.

Seit 2004 beschäftigt sich der Autor/Referent intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Im Vertrieb als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei einer internationalen IT-Firma war er deutschlandweit für die Themen Vergaberecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention zuständig. Die langjährige praxisnahe Arbeit im Vergaberecht durch Unterstützung von großen Ausschreibungen in vergaberechtlichen Fragen, die enge Zusammenarbeit mit der juristischen Abteilung, das Erarbeiten von Leitfäden und Checklisten für Ausschreibungen sowie das Schulen von Kollegen, Partnern und öffentlichen Auftraggebern bildet die Grundlage für die Reihe “Praxisratgeber Vergaberecht” sowie praxisorientierte Vorträge, Schulungen und Beratungen zum Vergaberecht.

Seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren und Begeisterung zu wecken, machen seine Vorträge und Schulungen so erfolgreich.

Die CCF AG meint dazu: “Wir haben Ihre erfrischende Art zu präsentieren als sehr motivierend empfunden, auch wenn das Thema einem auf den ersten Blick etwas trocken erscheint.”

Kontakt:

t.ferber@vergaberecht-schulung.de
http://vergaberecht-schulung.de/

Donnerstag, 14. Februar 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren


Die Fristen in Vergabeverfahren sind eines der Themen, deren strikte Einhaltung für Bieter und Vergabestelle zentrale Bedeutung haben.
Das Seminar beschäftigt sich detailliert mit den Fristen bei Vergabeverfahren, behandelt die Fristen gemäß GWB, VgV, VOB/A, VOL/A sowie SektVO und VSVgV. Es werden die Fristen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (Verhandlungsverfahren, Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren, Wettbewerblicher Dialog) und unterhalb der EU-Schwellenwerte (Freihändige Vergabe, Beschränkte Ausschreibung, Öffentliche Ausschreibung) behandelt.
Im Detail werden die Fristen für die verschiedenen Verfahren besprochen und Tipps für die Vergabeverfahren aus Sicht der Vergabestelle und aus Sicht der Bieter gegeben.

Sie lernen: Fristen und Termine, Fristbeginn und Fristende, Fristberechnung, Veröffentlichungsfrist, Angebotsfrist, Fristen für Teilnahmeantrag, Frist für zusätzliche Auskünfte, Frist zur Versendung der Vergabeunterlagen, Bindefrist, Zuschlagsfrist, Frist zur Bekanntmachung der Auftragserteilung, Fristen bei Rügen und Nachprüfungen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen, ... .

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter

Seminartermine

  • 17. April 2013 in Hannover
  • 25. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 15. Mai 2013 in Essen
  • 11. Juni 2013 in Darmstadt

Teilnahmegebühr

950,- Euro zuzüglich MwSt.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

Anmeldeformular


Weitere Seminare zum Vergaberecht mit ausgesuchten Fachthemen finden Sie auf der Webseite http://vergaberecht-schulung.de/

Siehe auch Blog-Beiträge

Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A
Angebotsfrist - Beginn und Ende
Bindefrist / Zuschlagsfrist
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht - Teil II
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht
Vergaberecht - Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen
Vergabeverfahren - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Vergabeverfahren - Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
Frist für zusätzliche Auskünfte
Abgabetermin
Veröffentlichungsfrist
Fristen und Termine im Vergaberecht

Weitere Seminare

Mittwoch, 13. Februar 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für das Vergabeverfahren.


Inhalt

  • Bedeutung der Schwellenwerte
  • Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
  • Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte
  • Regeln zum Schätzen des Auftragswertes
    - sachliche und zeitliche Aspekte der Schätzung,
    - fehlerhafte Schätzungen,
    - auftragsbezogene Regeln der Schätzung
    - objektive Kriterien
  • Losweise Vergabe
  • Dokumentationspflicht
  • Folgen mangelhafter oder fehlender Schätzung des Auftragswertes
  • Strategien für Auftraggeber und Bieter
  • Blick auf die Rechtsprechung

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter


Seminartermine

  • 16. April 2013 in Hannover
  • 24. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 14. Mai 2013 in Essen

Teilnahmegebühr

475,- Euro zuzüglich MwSt.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

Anmeldeformular


Weitere Seminare zum Vergaberecht mit ausgesuchten Fachthemen finden Sie auf der Webseite http://vergaberecht-schulung.de/

Siehe auch Blog-Beiträge

 Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes 
Schwellenwerte: Netto- oder Brutto-Beträge?
Neue Schwellenwerte - II
GPA (Government Procurement Agreement)
Neue EU-Schwellenwerte - I


Weitere Seminare



Dienstag, 12. Februar 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen

Auftraggeber: In diesem Seminar lernen Sie
  • den richtigen Umgang mit Bieterfragen, um Gleichbehandlung und Transparenz zu gewährleisten,
  • was man unter allen Umständen beachten sollte, um Zeitverzögerungen, Rügen und spätere Nachprüfungsverfahren zu vermeiden,
  • Strategien für die optimale Beantwortung von Bieterfragen,
  • die Vor- und Nachteile der verschiedenen Anfrage- und Antwortenformen
  • die Umsetzung der Dokumentationspflicht

Bieter: In diesem Seminar lernen Sie
  • was und bis wann Sie fragen dürfen und sollten,
  • Ihre Fragenstrategie zu optimieren, um Ihre Position im Vergleich zum Mitbewerb zu stärken,
  • welche Rechte Ihnen auf Antworten zustehen





Inhalt

  • Verschiedene Formen der Bieterfragen
  • Anfragenform: telefonisch, mündlich, schriftlich, Fax, elektronisch
  • Form der Auskunftserteilung: telefonisch, mündlich, schriftlich, Fax, elektronisch
  • Dokumentation der Bieterfragen und Antworten
  • Bis wann können Bieterfragen/zusätzliche Auskünfte gestellt werden?
  • Frist zur Beantwortung der Bieterfragen/zusätzliche Auskünfte
  • Wann ist eine Auskunft rechtzeitig erteilt?
  • Gleichbehandlung der Bieter
  • Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden?
  • Strategien für Auftraggeber und Bieter
  • Blick auf die Rechtsprechung

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter



Seminartermine

  • 16. April 2013 in Hannover
  • 24. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 14. Mai 2013 in Essen

Teilnahmegebühr

475,- Euro zuzüglich MwSt.


Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

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Siehe auch Blog-Beiträge

Die Beantwortung von Bieterfragen - Gleichbehandlung der Bieter
Vergabeverfahren - Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
Frist für zusätzliche Auskünfte

Weitere Seminare