- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 134.000 Euro
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 414.000 Euro
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 414.000 Euro
- für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 207.000 Euro
- für Bauleistungen: 5.186.000 Euro
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Gemäß § 288 Abs. 2 (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Mitgliedsstaaten können aber niedrigere (strengere) Schwellenwerte vorgeben.
Durch die mittlerweile vorhandene dynamische Verweisung in der VgV (Vergabeverordnung), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der Verordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen. Eine Anpassung in das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich.
Die Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren, denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes. Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich im Detail mit folgenden Punkten:
- Die neuen Schwellenwerte
- Bedeutung der Schwellenwerte
- Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
- Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte
- Regeln zum Schätzen des Auftragswertes
- sachliche und zeitliche Aspekte der Schätzung
- fehlerhafte Schätzungen
- auftragsbezogene Regeln der Schätzung
- objektive Kriterien
- Richtige Einordnung des Auftragsgegenstands
- Umgang mit Optionen, Eventualpositionen
- Unabhängige Aufträge versus Lose
- Dokumentationspflicht
- Folgen mangelhafter oder fehlender Schätzung des Auftragswertes
- Strategien für Auftraggeber und Bieter
- Blick auf die Rechtsprechung
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