Mittwoch, 2. Juli 2014

Historie der EU-Schwellenwerte

Im folgenden ein kurzer Überblick über die EU-Schwellenwerte seit 2003.

EU-Schwellenwerte gemäß Neufassung der Vergabeverordnung vom 11. Februar 2003 (Bundesgesetzblatt 2003, Teil I Nr. 6, S. 169 ff.
5.000.000 Euro für Bauvergaben
   400.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich
   130.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
   200.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst

EU-Schwellenwerte gemäß Dritter Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom  vom 23. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt 2006, Teil I, Nr. 48, 26. Oktober 2006, Seite 2334 ff.):
5.278.000 Euro für Bauvergaben
   422.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich
   137.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
   211.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst

EU-Schwellenwerte 2008 - 2009:
5.150.000 Euro für Bauvergaben
   412.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich
   133.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
   206.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst

EU-Schwellenwerte 2010 - 2011:
4.845.000 Euro für Bauvergaben
   387.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich
   125.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
   193.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst

EU-Schwellenwerte 2012 - 2013:
5.000.000 Euro für Bauvergaben
   400.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit
   130.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
   200.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst

EU-Schwellenwerte 2014 - 2015:
5.184.000 Euro für Bauvergaben
   414.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit
   134.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
   207.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst


Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Gemäß § 288 Abs. 2 (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Mitgliedsstaaten können aber niedrigere (strengere) Schwellenwerte vorgeben. Die EU-Schwellenwerte wurden lange Zeit in Deutschland fest in der Vergebeverordnung verankert. Bei Anpassungen der EU-Schwellenwerte durch die EU-Kommission hat es mitunder einige Zeit gebraucht bis dies in der deutschen Vergabeordnung nachgezogen wurde.

In diesen Zeiten herschte dann bei allen Beteiligten eine große Unsicherheit welche EU-Schwellenwerte dann zu nehmen waren. Durch die mittlerweile  vorhandene dynamische Verweisung in der VgV (Vergabeverordnung), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der Verordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen. Eine Anpassung in das deutsche Recht ist aktuell nicht mehr erforderlich.

Bei den EU-Schwellenwerten 2012-2013 gab es z. B. die folgende Situation: Die Anpassung der EU-Schwellenwerte fand am 30. November 2011 durch Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 statt (VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011  zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren. Erschienen im Amtsblatt der Europäischen Union L319/43.). Durch diese Verordnung wurden die Schwellenwerte, die durch die VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 eingeführt wurden, ab dem 1. Januar 2012 geändert.   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Für Vergabeverfahren im Bereich der VOL, VOB und VOF wurden die EU-Schwellenwerte in § 2 VgV (Vergabeverordnung) explizit aufgeführt. Eine dynamische Verweisung existierte hierzu nicht. Da die Schwellenwerte in der VgV (Stand Dezember 2011) niedriger und damit strenger waren als die durch die EU-Kommission zum 1. Januar 2012 erhöhten Schwellenwerte, galten die alten und damit strengeren Schwellenwerte für Vergabeverfahren gemäß VOL, VOB und VOF solange weiter, bis die neuen Schwellenwerte in der Vergabeverordnung (VgV) in Kraft traten. Für Vergabeverfahren im Bereich der Sektorenverordnung (SektVO) wurden die neuen EU-Schwellenwerte dagegen ab dem 1. Januar 2012 wirksam und waren verpflichtend anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 2 SektVO wird auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen (dynamische Verweisung). Die EU-Verordnung zu den Schwellenwerten gilt damit im Sektorenbereich unmittelbar, eine Anpassung in das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich.

Durch die fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012, welche  am 21. März 2012 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2012, Teil I, Nr. 14, Seite 488) veröffentlicht wurde, wurden die Schwellenwerte für Vergabeverfahren im Bereich der VOL, VOB und VOF  ab dem 22. März 2012 geändert.