Im folgenden ein kurzer Überblick über die EU-Schwellenwerte seit 2003.
EU-Schwellenwerte gemäß Neufassung der Vergabeverordnung vom 11. Februar 2003 (Bundesgesetzblatt 2003, Teil I Nr. 6, S. 169 ff.
5.000.000 Euro für Bauvergaben
400.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich
130.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
200.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst
EU-Schwellenwerte gemäß Dritter Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom vom 23. Oktober 2006 (Bundesgesetzblatt 2006, Teil I, Nr. 48, 26. Oktober 2006, Seite 2334 ff.):
5.278.000 Euro für Bauvergaben
422.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich
137.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
211.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst
EU-Schwellenwerte 2008 - 2009:
5.150.000 Euro für Bauvergaben
412.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich
133.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
206.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst
EU-Schwellenwerte 2010 - 2011:
4.845.000 Euro für Bauvergaben
387.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich
125.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
193.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst
EU-Schwellenwerte 2012 - 2013:
5.000.000 Euro für Bauvergaben
400.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit
130.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
200.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst
EU-Schwellenwerte 2014 - 2015:
5.184.000 Euro für Bauvergaben
414.000 Euro für Lieferungen und Leistungen im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit
134.000 Euro für Lieferungen und Leistungen von oberen und obersten Bundesbehörden
207.000 Euro für Lieferungen und Leistungen sonst
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft
und durch Verordnung geändert. Gemäß § 288 Abs. 2 (Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine
Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedsstaat. Mitgliedsstaaten können aber niedrigere
(strengere) Schwellenwerte vorgeben. Die EU-Schwellenwerte wurden lange
Zeit in Deutschland fest in der Vergebeverordnung verankert. Bei
Anpassungen der EU-Schwellenwerte durch die EU-Kommission hat es
mitunder einige Zeit gebraucht bis dies in der deutschen Vergabeordnung
nachgezogen wurde.
In diesen Zeiten herschte dann bei allen Beteiligten eine große
Unsicherheit welche EU-Schwellenwerte dann zu nehmen waren. Durch die
mittlerweile vorhandene dynamische Verweisung in der VgV
(Vergabeverordnung), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der
Verordnung für Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird auf die jeweils
angepasste Verordnung der EU verwiesen. Eine Anpassung in das deutsche
Recht ist aktuell nicht mehr erforderlich.
Bei den EU-Schwellenwerten 2012-2013 gab es z. B. die folgende
Situation: Die Anpassung der EU-Schwellenwerte fand am 30. November 2011
durch Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 statt (VERORDNUNG (EU)
Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der
Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für
Auftragsvergabeverfahren. Erschienen im Amtsblatt der Europäischen Union
L319/43.). Durch diese Verordnung wurden die Schwellenwerte, die durch
die VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 eingeführt wurden, ab dem 1. Januar
2012 geändert. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Für Vergabeverfahren im Bereich der VOL, VOB und VOF wurden die
EU-Schwellenwerte in § 2 VgV (Vergabeverordnung) explizit aufgeführt.
Eine dynamische Verweisung existierte hierzu nicht. Da die
Schwellenwerte in der VgV (Stand Dezember 2011) niedriger und damit
strenger waren als die durch die EU-Kommission zum 1. Januar 2012
erhöhten Schwellenwerte, galten die alten und damit strengeren
Schwellenwerte für Vergabeverfahren gemäß VOL, VOB und VOF solange
weiter, bis die neuen Schwellenwerte in der Vergabeverordnung (VgV) in
Kraft traten. Für Vergabeverfahren im Bereich der Sektorenverordnung
(SektVO) wurden die neuen EU-Schwellenwerte dagegen ab dem 1. Januar
2012 wirksam und waren verpflichtend anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 2 SektVO
wird auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen (dynamische
Verweisung). Die EU-Verordnung zu den Schwellenwerten gilt damit im
Sektorenbereich unmittelbar, eine Anpassung in das deutsche Recht ist
nicht mehr erforderlich.
Durch die fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012, welche am 21. März 2012 im
Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2012, Teil I, Nr. 14, Seite 488)
veröffentlicht wurde, wurden die Schwellenwerte für Vergabeverfahren im
Bereich der VOL, VOB und VOF ab dem 22. März 2012 geändert.
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