- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2364 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2365 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2366 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
- VERORDNUNG (EU) 2017/2367 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 144.000 Euro
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 443.000 Euro
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 Euro
- für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221.000 Euro
- für Bauleistungen: 5.548.000 Euro
- für Konzessionen: 5.548.000 Euro
Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Gemäß Artikel 288 Abs. 2 (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Mitgliedsstaaten können aber niedrigere (strengere) Schwellenwerte vorgeben.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.