Nebenangebote bieten die Möglichkeit innovative Lösungen, die von der Vergabestelle bei der Ausarbeitung des Vergabeverfahrens noch nicht vorgesehen waren, zuzulassen und damit auch zu wirtschaftlicheren Lösungen zu gelangen.
Nebenangebote sind Vorschläge der Bieter, die in
technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht eine andere
Lösung anbieten, als vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen
vorgesehen (siehe hierzu OLG Jena, 21.9.2009, 9 Verg 7/09).
Die VK Baden-Württemberg, 15.5.2003, 1 VK 20/03 schreibt dazu:
"
Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung [..] abweichend von der Ausschreibung vorschlagen."
Der Auftraggeber muss aber die Zulässigkeit von Nebenangeboten bei Ausschreibungen gemäß VOL/A explizit in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angeben.
Zulassung/Nicht-Zulassung von Nebenangeboten
Gemäß § 8 Abs 4 VOL/A (unterhalb des EU-Schwellenwertes) und § 9 EG Abs 5
VOL/A (ab Erreichen des Schwellenwertes) können Auftraggeber Nebenangebote zulassen.
§ 8 Abs 4 VOL/A
Die Auftraggeber können
Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote
zugelassen.
§ 9 EG Abs 5 Satz 1 und 2 VOL/A
Die
Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende
Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine
Nebenangebote zugelassen.
Werden sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese
nicht zugelassen.
Werden in der Bekanntmachung Nebenangebote explizit ausgeschlossen, so kann dies in den Vergabeunterlagen nicht mehr rückgängig gemacht werden.
(siehe hierzu VK Sachsen, 13.4.2005, 1/SVK/018-05)
Mindestanforderungen
Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte müssen im Gegensatz zu Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte, vom Auftraggeber keine Mindestanforderungen festgelegt werden.
Die Vergabekammer Sachsen (1/SVK/125-06) schreibt dazu: "
Eine solche Pflicht
lässt sich nach Auffassung der Vergabekammer für eine öffentliche Ausschreibung weder aus den nationalen Bestimmungen, noch aus der Entscheidung des EuGH , (Urteil vom 16.10.2003, C-421-01) noch aus dem Transparenzgrundsatz ableiten." Siehe hierzu auch
Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Kommentar. 3. Aufl. § 8 Rn. 16 - 17.
Ab Erreichen der Schwellenwerte, d. h. bei europweiten Vergaben, muss der Auftraggeber Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.
§ 9 EG Abs 5 Satz 3 VOL/A
Lassen die Auftraggeber Nebenangebote zu,
legen sie hierzu in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
Mindestanforderungen fest.
Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.(siehe hierzu auch
Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Kommentar. 3. Aufl. § 9 EG Rn. 75.)
Ausschluss von Nebenangeboten
§ 16 Abs 3 lit g VOL/A
A
usgeschlossen werden: nicht zugelassene Nebenangebote.
§ 19 EG Abs 3 lit g VOL/A
Ausgeschlossen werden: nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten
Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Wichtig:
Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein und auf einer besonderen Anlage zum Angebot unterbreitet werden, da es sonst nicht möglich ist zwischen Haupt- und Nebenangeboten zu unterscheiden.