Mittwoch, 5. Dezember 2012

Vergabeverfahren - Offenes Verfahren

Beim Offenen Verfahren handelt es sich um ein europaweites Verfahren für die Auftragsvergabe oberhalb der Schwellenwerte bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird und damit ein hohes Maß an Wettbewerb gewährleistet.

Beim Offenen Verfahren wird somit der Bewerberkreises nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Das offene Verfahren ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben den Teilnahmeantrag mit dem Angebot gleichzeitig ab.

Verfahrensablauf beim Offenen Verfahren


Das Offene Verfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften und nicht bereits mit der Absendung einer eventuellen Vorinformation über die geplante Vergabe (siehe hierzu Vergabekammer Sachsen 1/SVK34-01).

§ 101 Abs. 2 GWB
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.


Das Offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A und SektVO angewendet werden. In den Vergabeordnungen VOF sowie VSVgV steht das Offene Verfahren nicht zur Verfügung.



VOL/A und VOB/A


§ 3 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher
Dialog zulässig.


§ 3 EG Abs. 1 Nr 1 VOB/A
[..] bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert,

§ 3 EG Abs. 2 VOB/A
Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.


Sektorenverordnung - SektVO

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

 § 6 Abs. 1 SektVO 
Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen.

Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit VSVgV

In der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) ist das Offene Verfahren nicht vorgesehen.


§ 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.


Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen


In der Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ist das Offene Verfahren nicht vorgesehen.


§ 3 Abs. 1 VOF
Aufträge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.