Montag, 3. Dezember 2012

Fristen und Termine im Vergaberecht

In den Vergabeverfahren ist die genaue Definition von Fristen und Terminen und deren Bestimmung von besonderer Bedeutung. Bei einem formal strengen Verfahren muss ohne jeglichen Spielraum für alle Beteiligten klar sein, wann eine Frist beginnt und wann sie endet.


Frist

Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder  bestimmbarer Zeitraum. Die  Dauer kann dabei durch eine zeitlich feste Begrenzung wie z. B 15 Tage oder einen unbestimmten Begriff   wie z. B. unverzüglich oder angemessen bestehen.

Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin (siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 bzw. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4)




Beispiele für  unbestimmte Fristbegriffe finden sich in § 10 VOL/A  oder § 107  GWB:

§ 10 Abs. 1 VOL/A
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind  ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen) vorzusehen.


§ 107 Abs. 3  Nr. 1 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber  nicht unverzüglich gerügt hat. 

  
Ein Beispiel für eine Frist mit einem bestimmt bezeichneten Zeitraum findet sich in § 101 GWB:

§ 101a GWB Abs. 1, Satz 3
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. 



Für die Fristberechnungen im Vergaberecht gilt ganz allgemein die Grundregel, dass die Fristen nach ganzen Tagen berechnet werden. Eine Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn) um 0:00 Uhr und endet mit dem Ende eines Kalendertages (Fristende) um 24:00 Uhr.

Termin

Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten (siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 RN 8; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4;  )

.

Beispiele für Fristen bei Vergabeverfahren


Veröffentlichungsfrist
Angebotsfrist
Bindefrist / Zuschlagsfrist
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht II

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.