Mittwoch, 22. Februar 2017

Die Innovationspartnerschaft im Vergaberecht

Die Innovationspartnerschaft ist ein neues mit der Vergaberechtsreform 2016 eingeführtes Verfahren, das es Auftraggebern ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb neuer innovativer Geräte, Ausrüstungen, Waren und Dienstleistungen durchzuführen (Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2014/24/EU).

Durch das Vergabeverfahren der Innovationspartnerschaft kann nun im Rahmen eines einzigen Vergabeverfahrens sowohl die Entwicklung einer Innovation als auch zugleich der anschließende Erwerb geregelt werden. Die Innovationspartnerschaft stützt sich dabei auf die Verfahrensregeln des Verhandlungsverfahrens (Begründungstext zur Vergaberechtsmodernisierungsverordnung zu § 19 VgV).

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 22 RL 2014/24/EU ist eine „Innovation“ die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, eine neue Vermarktungsmethode oder ein neues Organisationsverfahren in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Ziel, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen.

Eine Innovationspartnerschaft ist nur dann möglich, wenn es um die Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau oder Dienstleistungen geht. Die Innovationspartnerschaft kann in die folgenden Phasen unterteilt werden:
Phase 1: Ausschreibungsphase
Phase 2: Forschungs- und Entwicklungsphase
Phase 3: Leistungsphase (Beschaffungsphase)

Phase 1: Ausschreibungsphase


Die Ausschreibungsphase bei der Innovationspartnerschaft entspricht im Wesentlichen einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.



Phase 2: Forschungs- und Entwicklungsphase

Die Forschungs- und Entwicklungsphase dient der Herstellung von Prototypen oder Entwicklung der Dienstleistung. Die Forschungs- und Entwicklungsphase ist dabei durch die Festlegung von Zwischenzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln.

Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung muss in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen in einem vernünftigen und vertretbaren Verhältnis stehen.
Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungsabschnittes entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert. Dabei handelt es sich um vertragsrechtliche Regelungen, auf die der Auftraggeber bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinweisen muss.

Phase 3: Leistungsphase (Beschaffungsphase)

In der Leistungsphase wird die nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsphase entwickelte innovative Liefer- oder Dienstleistung vom Auftraggeber erworben.
Falls das bei Eingehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau oder die Kostenobergrenze nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nicht zum Erwerb verpflichtet.


Im Detail beschrieben findet sich die Innovationspartnerschaft im Buch Fristen im Vergabeverfahren.


Thomas Ferber
Fristen Im Vergabeverfahren
ISBN: 978-3-8462-0560-0
4., vollständig überarbeitete Auflage 2017
ca. 550 Seiten  (Hardcover)
Bundesanzeiger Verlag
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