Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Aufteilung der Leistungen in Lose zu berücksichtigen. Werden die Leistungen in der Menge aufgeteilt, spricht man von Teillosen. Werden die Leistungen nach Art oder Fachgebiet aufgeteilt, so spricht man von Fachlosen.
Bei der Wertung der Angebote stellt sich die Frage, ob Rabatte für Loskombinationen zulässig sind. Mit dieser Fragestellung hat sich der Vergabesenat des OLG Frankfurt im Mai 2017 beschäftigt und die Gewährung von Rabatten für Loskombinationen für zulässig erklärt.
OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 11 Verg 5/17: „(…) bestehen nach Auffassung des Senats keine Bedenken, den von einem Bieter für den Fall des Zuschlags von Loskombinationen eingeräumten Rabatt bei der Wertung von Einzellosen zu berücksichtigen und den Zuschlag für das konkrete Los auch dann auf das rabattierte Angebot zu erteilen, wenn der Rabatt davon abhängig ist, dass auch weitere Lose beauftragt werden - vorausgesetzt, dass die - ggf. rabattierten - Angebote des betreffenden Bieters in allen Einzellosen der Loskombination die jeweils günstigsten sind (so auch VK Bund, Beschluss vom 07. Februar 2008 - VK 3 - 169/07 -, juris Rdnr. 119; Vergabekammer des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 1 VK 07/2008 -, juris Rdnr. 104; noch weitergehender Müller-Wrede in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, 2016, § 97 GWB Rdnr. 202.). Dies ist hier der Fall, da das rabattierte Angebot der Antragstellerin gerade für das Los 5 das günstigste Angebot darstellt und im Übrigen auch jeweils für die in Kombination angebotenen Lose 1 bis 4.“
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