Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind.Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber zu tragen.
Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.
Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät
Der Bieter hat zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht. Das Angebot muss ausgeschlossen werden, da es nicht rechtzeitig am in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ort abgegeben wurde. (→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20. Februar 2009, 1 Verg 1/09)Abgabe an der Pforte
Der Bieter wollte sein Angebot persönlich abgeben. Er fuhr auch mehr als rechtzeitig los, doch leider kosteten der Verkehrsstau und dann noch die lästige Parkplatzsuche mehr Zeit als geplant. Buchstäblich in der letzten Minute kommt der Bieter an der Pforte des Auftraggebers an.Da nicht mehr genug Zeit ist, das in der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren. Das Angebot muss ausgeschlossen werden, da es nicht rechtzeitig am in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ort abgegeben wurde. Zwar hat der Bieter das Gebäude des Auftraggebers gerade noch rechtzeitig erreicht. Das Angebot ist aber nicht mehr rechtzeitig in das für die Ausschreibung genannte Zimmer gelangt.
Die Vergabekammer des Landes Brandenburg kam in einem ähnlichen Fall zu dem Beschluss (Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04 26. 01. 2005) dass Pförtner keine Empfangsvertreter und auch keine Empfangsboten des Auftraggebers sind, wenn weder eine Weisung noch eine Vollmacht zur Annahme von Angeboten vorliegt. Eine verspätete Zustellung des Angebotes durch einen Pförtner beim Auftraggeber fällt in den Verantwortungsbereich der Bieter. Verspätet eingegangene Angebote sind auszuschließen.
Abgabe nach Abgabetermin, aber vor Öffnung der Angebote
Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A gibt es keinen öffentlichen Eröffnungstermin. Der Termin zum Öffnen der Angebote kann deshalb vom Abgabetermin der Angebote entkoppelt sein. Im vorliegenden Fall schaffte es ein Bieter nicht mehr rechtzeitig das Angebot zum Abgabetermin abzugeben. Bis zum Öffnungstermin (Submission) der Angebote war dieses Angebot allerdings eingegangen.Die Frage, ob dieses Angebot mit in die Wertung genommen werden darf, hat das
OLG Jena mit Beschluss vom 22. April 2004 (6 Verg 2/04) wie folgt entschieden: "Setzt eine Vergabestelle im Rahmen einer Ausschreibung nach VOL/A eine Angebotsfrist fest, ist es den Bietern – anders als im Falle einer VOB/A-Ausschreibung – nicht gestattet, ein Angebot noch bis zum Beginn der Submission (Öffnung der Angebote) nachzureichen. Ein erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangenes Angebot unterliegt zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb [..]"
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