Dienstag, 26. Februar 2013

Termin für Angebotsabgabe liegt an einem Sonntag, Sonnabend oder Feiertag

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

Doch wie ist zu verfahren, wenn der Termin für die Angebotsabgabe, also das Angebotsende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt?

Fristende gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

Gemäß der Verordnung EWG/-Euratom Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt für das Ende einer Frist:

Artikel 3 Abs. 2 lit. b) EWG-Euratom Nr. 1182/71:         
Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.

Artikel 3 Abs. 3 EWG-Euratom Nr. 1182/71:         
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71:
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. 


Fristende gemäß BGB

Fristende gemäß § 188 BGB
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Fristende gemäß § 193 BGB 
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.


Vergabeentscheidungen


OLG Jena, Beschluss vom 14.11.2001, 6 Verg 6/01 
Die auf Sonntag, den 22.07.2001 festgesetzte Frist zur Abgabe der Angebote endete bereits nach deutschem Recht (§ 193 BGB) erst am Montag, dem 23.07.2001 um 24.00 Uhr. Entsprechendes ergibt sich im Übrigen aus Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1182/71 EG des Rats vom 03.06.1971.


Beispiele

Das Fristende fällt  auf einen Samstag

Fällt das Fristende auf einen Samstag, so wird das Fristende auf den nächsten Werktag verschoben: Siehe hierzu Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB.



Das Fristende fällt  auf einen Sonntag

Fällt das Fristende auf einen Sonntag, so wird das Fristende auf den nächsten Werktag verschoben: Siehe hierzu Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB.




Das Fristende fällt  auf einen Feiertag
Wurde als Fristende ein Feiertag angegeben, tritt an Stelle des Feiertags gemäß Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. § 193 BGB der nächstfolgende Werktag.


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