Donnerstag, 15. Juni 2017

Muss bei beschränkten Ausschreibungen gemäß VOB/A ein Eröffnungstermin durchgeführt werden?

Bei beschränkten Ausschreibungen gemäß VOB/A stellt sich die Frage, ob ein Eröffnungstermin durchgeführt werden muss? Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 14a Abs. 1 VOB/A.

§ 14a Abs. 1 VOB/A: Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

Da gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VOB/A bis zum 18.10.2018 schriftliche Angebote vom Auftraggeber zuzulassen sind, muss bis zu diesem Termin auf jeden Fall ein Eröffnungstermin stattfinden.

§ 13 Abs. 1 VOB/A: Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Bis zum 18. Oktober 2018 sind schriftlich eingereichte Angebote zuzulassen. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers - in Textform oder - mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem SigG und den Anforderungen des Auftraggebers oder - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG zu übermitteln.

Das Ganze ändert sich aber ab dem 18.10.2018. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 muss der Auftraggeber bis zum 18.10.2018 schriftliche Angebote zulassen. Nach diesem Termin kann der Auftraggeber die Einreichungsform auf die elektronische Form beschränken. Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18.10.2018 Angebote nur noch elektronisch zuzulassen, findet gemäß § 14 Abs. 1 VOB/A kein Eröffnungstermin statt.

§ 14 Abs. 1 VOB/A: Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

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