Montag, 25. März 2013

Fehlende Unterschrift - Zwingender Ausschluss vom Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Eine vergessenen Unterschrift auf dem abzugebenden Angebot hat schwerwiegende Folgen im Vergabeverfahren. Ein Angebot mit nicht vorhandener Unterschrift muss zwingend bereits in der ersten Wertungsstufe ausgeschlossen werden! Im folgenden sind die dazugehörigen Regelungen für Ausschreibungen gemäß VOL/A aufgeführt.


Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte

 

§ 19 EG Abs. 3, lit. b) VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,

§ 16 EG Abs. 1 VOL/A
Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg  oder direkt übermittelte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz (Signaturgesetz - SigG) und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz zu versehen; bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie genügt die Unterschrift auf der Telekopievorlage.


Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

 

§ 16 Abs. 3, lit. b) VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,

§ 13 Abs. 1 VOL/A
Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg oder direkt eingereichte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz (Signaturgesetz - SigG) und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; in den Fällen des § 3 Abs. 5 Buchstabe i) genügt die "elektronische Signatur" nach dem Signaturgesetz, bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage. 

Entscheidungen der Vergabekammern

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2012 - Az.: VK 55/11
Der Antragstellerin ist anzulasten, ihr Angebot nicht wie gefordert unterschrieben zu haben. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (2006) müssen Angebote unterschrieben sein. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. [..] Das Angebot der Antragstellerin ist mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet, weil es nicht unterschrieben ist, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A (2006). Aufgrund der vergaberechtlichen Kaskade, die in § 4 Abs. 1 VgV die Anwendung der VOL/A für die Auftraggeberin verbindlich macht, handelt es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis.

VK Bund, Beschluss vom 27. April 2006, VK 3-21/06
Das Angebot der ASt ist bereits deswegen mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet, weil es nicht unterschrieben ist. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A ist auf der ersten, formellen Wertungsstufe zu berücksichtigen.

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