Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte
§ 19 EG Abs. 3, lit. b) VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,
§ 16 EG Abs. 1 VOL/A
Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz (Signaturgesetz - SigG) und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz zu versehen; bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie genügt die Unterschrift auf der Telekopievorlage.
Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
§ 16 Abs. 3, lit. b) VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,
§ 13 Abs. 1 VOL/A
Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg oder direkt eingereichte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz (Signaturgesetz - SigG) und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; in den Fällen des § 3 Abs. 5 Buchstabe i) genügt die "elektronische Signatur" nach dem Signaturgesetz, bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage.
Entscheidungen der Vergabekammern
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2012 - Az.: VK 55/11
Der Antragstellerin ist anzulasten, ihr Angebot nicht wie gefordert unterschrieben zu haben. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (2006) müssen Angebote unterschrieben sein. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. [..] Das Angebot der Antragstellerin ist mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet, weil es nicht unterschrieben ist, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A (2006). Aufgrund der vergaberechtlichen Kaskade, die in § 4 Abs. 1 VgV die Anwendung der VOL/A für die Auftraggeberin verbindlich macht, handelt es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis.
VK Bund, Beschluss vom 27. April 2006, VK 3-21/06
Das Angebot der ASt ist bereits deswegen mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet, weil es nicht unterschrieben ist. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A ist auf der ersten, formellen Wertungsstufe zu berücksichtigen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.