Freitag, 15. November 2013

Vergaberecht Update 2014

Die Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit, sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.



Das Webinar Vergaberecht Update 2014 gibt Ihnen einen Überblick über wichtige Neuerungen im Vergaberecht und die aktuelle Rechtsprechung.

Das Webinar behandelt im Einzelnen:
  • Die neuen Schwellenwerte ab 1.1.2014 
  • Neuerungen in der Vergabeverordnung 
  • Aktuelles zu den Landesvergabegesetzen 
  • Entscheidungen der Vergabekammern 
  • Reform der EU-Richtlinien zum Vergaberecht 

Termine für das Webinar Vergaberecht Update 2014
  • Fr. 13.12.2013  10:00 - 12:00 Uhr Online-Seminar
  • Di. 17.12.2013  10:00 - 12:00 Uhr Online-Seminar
  • Fr. 10.01.2014  10:00 - 12:00 Uhr Online-Seminar
  • Fr. 17.01.2014  10:00 - 12:00 Uhr Online-Seminar

Teilnahmegebühr 
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,- Euro zuzüglich MwSt. und beinhaltet das zweistündige Online-Seminar sowie die Seminarunterlagen als PDF. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Web-Seminar. Sehr gerne können Sie das Anmeldeformular elektronisch ausfüllen und das PDF-Formular per E-Mail an update2014@vergaberecht-schulung.de zusenden.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de

Anmeldung



Sehr gerne können Sie das Anmeldeformular elektronisch ausfüllen und das PDF-Formular per E-Mail an update2014@vergaberecht-schulung.de zusenden.

Donnerstag, 14. November 2013

Webinare zum Vergaberecht

Die  Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts
zu beschäftigen.

Die aktuellen Seminarthemen sind:

Freitag, 15. Nov., 10:00 Uhr - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

Die Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes.

Das Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich mit der Bedeutung der EU-Schwellenwerte, der Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie der Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen, Liefer-/ Dienstleistungen und für den Sektorenbereich.

Behandelt werden auch die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswertes wie z.B. die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes als Bauleistung oder als Liefer-/Dienstleistung, der Umgang mit Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen, Unabhängigkeit versus funktionale Zusammengehörigkeit von Aufträgen (unabhängige Aufträge versus Lose).

Das Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes findet am Freitag, den 15. Nov 2013 um 10:00 Uhr statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Sie können sich hier zum Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes kostenfrei anmelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Web-Seminar.


Mittwoch, 13. November 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - IT-Vergabe

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen.  Die besonderen Anforderungen bei IT-Projekten bringen eine zusätzliche Komplexität in die Vorbereitung und die Durchführung von IT-Vergabeverfahren.

Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens veranlassen.

Doch auch die Bieter müssen, um erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie oder eine falsch interpretierte Bewertungsmatrix den Erfolg verhindern.
Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - IT-Vergabe geht auf die Besonderheiten der IT-Vergabe aus Auftraggeber- und aus Bietersicht ein.

Im Einzelnen werden behandelt:
  • Besonderheiten der IT-Vergabe bei Hardware-Beschaffung, Software-Beschaffung, Beschaffung von Wartung und Dienstleistung, Software-Erstellung, IT-Systembeschaffung 
  • IT-Leistungsbeschreibung, produktneutrale vs. herstellerspezifische Leistungsbeschreibung
  • IT-Vertragsrecht, EVB-IT, IT-Rahmenverträge
  • Dringlichkeit und Fristen
  • Projektanten - Beratung und Unterstützung im Vorfeld der Ausschreibung
  • Wertgrenzen, Schwellenwerte und mögliche Vergabearten
  • Bewertungskriterien und Bewertungsmatrizen
  • Formale Anforderungen, Eignungskriterien
  • Umgang mit Bieterfragen
  • Anforderungen an die Bieterangebote
  • Zuschlagskriterien
  • Zuschlag und Aufhebung
  • Rüge und Nachprüfungsverfahren
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - IT-Vergabe


Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter, die sich mit IT-Vergabeverfahren beschäftigen.

Seminartermine

  • 19. März 2014 in Dortmund
  • 26. März 2014 in München 
  • 06. Mai 2014 in Darmstadt 
  • 13. Mai 2014 in Leipzig
  • 02. Juli 2014 in München

Agenda

09:00 - 09:30 Uhr   Registrierung + Kaffee  
09:30 - 12:30 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause  
12:30 - 13:30 Uhr   Mittagspause  
13:30 - 17:00 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause

Teilnahmegebühr

 590,- Euro zuzüglich MwSt.


Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: kontakt@fachverlag-ferber.de

Anmeldung

Freitag, 8. November 2013

Probleme mit PDF-Dokumenten unter Firefox

In den letzten Tagen habe ich einige Rückmeldungen wegen Problemen beim Öffnen von PDF-Dateien auf meinen Webseiten bekommen. Die Probleme scheinen durch das Verwenden des integrierten PDF-Betrachters unter Firefox verursacht.

Das Deaktivieren des integrierten PDF-Betrachters und das Verwenden eines anderen Betrachters wie z.B. Adobe Reader hat bei mir die Probleme beseitigt.

Eine Anleitung zum Deaktivieren des integrierten PDF-Betrachters und das Verwenden eines anderen Betrachters findet sich auf den Support-Seiten von mozilla.

Sollten Sie weiterhin Probleme beim Öffnen meiner PDF-Dateien haben, geben Sie mir bitte eine kurze Rückmeldung per E-Mail thomas@fachverlag-ferber.de

Donnerstag, 7. November 2013

Bieterstrategien im Vergaberecht - Web-Seminar am 8. Nov 2013, 13:00 Uhr

Das Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien findet am Freitag, 8. Nov 2013, 13:00 Uhr statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.

Das Web-Seminar gibt einen Überblick über das aktuelle deutsche Vergaberecht, behandelt wichtige Vergaberechtsregeln, zeigt anhand einer Checkliste, wie man formale Fehler vermeidet und gibt Tipps zur richtigen Bieterstrategie durch Bieterfragen, Bietergemeinschaften/Nachunternehmer und Nebenangebote.

Sie können sich hier zum Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien kostenfrei anmelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Web-Seminar.

Dienstag, 5. November 2013

Geänderte Vergabeverordnung - VgV

Die Vergabeveordnung (VgV) wurde mit der siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 15. Oktober 2013 am 24. Oktober im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 63, S. 3854-3855) veröffentlicht und trat zum 25. Oktober in Kraft.

Endlich werden für Vergabeverfahren im Bereich der VOL, VOB und VOF die Schwellenwerte nicht mehr explizit aufgeführt, sondern über eine dynamische Verweisung auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen.  Die EU-Verordnung zu den Schwellenwerten gilt damit unmittelbar, eine Anpassung in das deutsche Recht ist damit nicht mehr erforderlich.

§ 2 Abs. 1 VgV
Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L351 vom 26.11.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

In der Sektorenverordnung (SektVO) und der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit war die dynamische Verweisung bereits umgesetzt.

Eine weitere Neuerung stellt die Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals als Zuschlagskriterien für Vergabeverfahren gemäß VOL und VOF dar.

§ 4 Abs. 2, letzter Abschnitt VgV
Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragserteilung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation, und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

§ 5 Abs. 1, letzter Abschnitt VgV
Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragserteilung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation, und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

Die aktualisierte VgV als PDF finden Sie auf den Webseiten des Fachverlags Thomas Ferber.


Montag, 4. November 2013

Öffentliches Preisrecht und Preisprüfungen - Eine Einführung

Gastbeitrag von Michael Singer (Beratung und Seminare Öffentliches Preisrecht und Preisprüfung)

Fällt die Entscheidung, sich um öffentliche Aufträge zu bemühen, steht sicherlich zunächst die Frage im Vordergrund: Wie komme ich an relevante Ausschreibungen und wie beteilige ich mich möglichst erfolgreich daran. Mit Blick auf eine erfolgreiche Teilnahme verdienen die relevanten Vorschriften des Vergaberechts, aber auch des öffentlichen Preisrechts, besondere Beachtung.

Im Mittelpunkt des öffentlichen Preisrechts steht die Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53). Grundidee dieser Verordnung war, wie es in der Eingangsformel heißt, „marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen“.

Gemäß VO PR 30/53 ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug zu geben – sofern eine ordentliche Ausschreibung ein wirtschaftliches Ergebnis aufgrund eines marktfähigen Wettbewerbs und damit marktgängige Leistungen ergibt.

Was marktgängige Leistungen betrifft, gibt es in den VO PR 30/53 keine eindeutige Definition. Anhaltspunkte findet man dazu lediglich in Runderlässen und Richtlinien. Dort heißt es: „Marktgängige Leistungen sind Leistungen, die allgemein im wirtschaftlichen Verkehr hergestellt oder gehandelt werden.“ und „Die marktgängige Leistung muss von mehreren unabhängig im Wettbewerb stehenden Unternehmen angeboten werden.“

Bei Leistungen, für die es tatsächlich keinen Markt gibt – wie z.B. im Verteidigungsbereich oder bei innovativen Lösungen – ist die Beurteilung einfach. Bei handwerklichen Leistungen wird es im Gegenzug wohl grundsätzlich einen Markt geben.

In eine „Grauzone“ fallen jedoch nicht frei und allgemein verfügbare „Lösungen“. Regelmäßig häufig wird auch bei Dienstleistungen davon ausgegangen, dass keine marktgängige Leistung vorliegt.

Und immer dann kommt es zur Anwendung der spezifischen Vorschriften der VO PR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Deren Prinzip der kostenorientierten Kalkulation soll - vom Urgedanken her - den öffentlichen Auftraggeber vor überzogenen Preisforderungen eines Angebotsmonopolisten schützen.

Als Ersatz für eine wettbewerbliche Preisbildung erfolgt also eine Preisbildung aufgrund von Selbstkosten nach den Vorschriften der LSP. Hier kommen drei Preistypen zur Anwendung – prioritär geordnet als sog. „Preistreppe“. Je nach Kalkulationsmöglichkeit wird zwischen Selbstkostenfest-, -richt- und –erstattungspreis unterschieden.

Selbstkostenpreise sind möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren, die ausschließlich auf einer Vorkalkulation beruhen. Kann ein Selbstkostenfestpreis nicht festgestellt werden, weil z.B. die Kalkulationsgrundlagen noch nicht hinreichend überschaubar sind, ist dem Selbstkostenrichtpreis der Vorzug zu geben. Der vertraglich fixierte vorläufige Selbstkostenpreis wird dabei noch vor Beendigung des Auftrages aufgrund einer aktualisierten Kalkulation in einen Selbstkostenfestpreis umgewandelt. Selbstkostenerstattungspreise schließlich dürfen nur vertraglich vereinbart werden, wenn keine andere Preisermittlung möglich ist.

Eine nachträgliche Erhöhung der Auftragssumme ist jedoch bei den letztgenannten beiden Preistypen so gut wie ausgeschlossen, da die Höhe der erstattungsfähigen Kosten beinahe regelmäßig auf den vertraglich vereinbarten Preis begrenzt ist.

Eine Preisprüfung ist grundsätzlich bei allen Preistypen möglich, wobei diese sich in der Praxis eindeutig auf Selbstkostenricht- und –erstattungspreise konzentriert. Gegenstand der Prüfungen sind die internen Stundensätze, die Gemeinkostenzuschlagssätze und die verrechneten auftragsbezogenen Kosten. All das muss mit den Kalkulationsvorschriften der LSP vereinbar sein.

Das Ergebnis der Preisprüfung wird Abweichungen ergeben – das ist sicher. Und diese können sich in beide Richtungen ergeben. Stellt der Preisprüfer einen höheren Preis als den vertraglich vereinbarten fest, bedeutet dies nicht, dass sich das Unternehmen auf eine Nachzahlung freuen darf, da die Selbstkostenpreise – wie oben bereits erwähnt - beinahe regelmäßig vertraglich höchstbegrenzt sind.

Im anderen Fall wird aber der niedrigere festgestellte Preis als korrigierte Auftragssumme festgesetzt und das Unternehmen muss die Differenz an den Auftraggeber zurückzahlen – egal ob dieser Auftrag betriebswirtschaftlich gesehen erfolgreich war oder nicht. Und dass das nicht nur vereinzelt vorkommt, beweisen auch die Statistiken der letzten Jahre – denn durchschnittlich jede dritte Preisprüfung führt zu einer Rückzahlungsverpflichtung für die Unternehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.singer-preispruefung.de
und twitter.com/preisrecht