Freitag, 18. Mai 2012

Schwellenwerte: Netto- oder Brutto-Beträge?

Eine in Vergabeverfahren immer wieder gestellte Frage: "Handelt es sich bei den europäischen Schwellenwerten um Netto-Beträge ohne Umsatzsteuer oder um Brutto-Beträge inklusive Umsatzsteuer?"

Bei den Schwellenwerten handelt es sich immer um Netto-Beträge ohne Umsatzsteuer. Der Grund dafür ist recht einfach erklärt. Die Schwellenwerte kommen aus den Vorgaben des europäischen Vergaberechts (siehe hierzu die Richtlinien 2004/18/EG, 2004/17/EG und 2009/81/EG). Durch die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft  müssen die Schwellenwerte auf Netto-Beträgen basieren.

In den europäischen Richtlinien finden sich die Aussagen in:

Richtline 2004/18/EG
Artikel 7 Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahmen nach den Artikeln 10 und 11 und nach den Artikeln 12 bis 18 ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer (MwSt) die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet: ...

Richtline 2004/17/EG
Artikel 16 Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Diese Richtlinie gilt für Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahme nach den Artikeln 19 bis 26 oder nach Artikel 30 in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet: ...

Richtline 2009/81/EG
Artikel 8 Schwellenwerte für Aufträge

Diese Richtlinie gilt für die Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet: ...

Im deutschen Vergaberecht findet man die entsprechende Aussage in der Vergabeverordnung (VgV)
§ 1 Abs. 1 VgV
Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.

bzw. in den folgenden Entscheidungen: 
OLG Düsseldorf Verg 38/01
Gemäß § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Ermittlung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Maßgebend ist dabei der Betrag der Nettovergütung (vgl. nur: Hailbronner in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, Rdz. 394).

Weitere Details zum Thema Schwellenwerte und Schwellenwertberechnung bietet das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes.

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