Donnerstag, 23. August 2012

Die Beantwortung von Bieterfragen - Gleichbehandlung der Bieter

Gibt es bei einer öffentlichen Ausschreibung Fragen zu der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, so müssen die Antworten und Auskünfte auf diese Fragen allen Bietern mitgeteilt werden. Dies ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäß § 97 GWB. Würden die Fragen eines Bieters nur diesem oder nur einem Teil der Bieter beantwortet werden, so wäre die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt. Einzelne Bieter hätten dann einen Informationsvorsprung. Die Namen der Bieter/Bewerber/Anfragenden sind bei der Beantwortung der Fragen geheim zu halten.

Dies ist in den einschlägigen Vergaberechtskommentaren auch sehr detailliert beschrieben. Siehe hierzu:
  • Diehr, § 97 GWB, Rn. 39 in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, Köln 2011
  • Fehling, § 97 GWB, Rn. 81 in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, Baden-Baden 2011
  • Summa, § 97 GWB, Rn. 53 in Juris Praxiskommentar Vergaberecht, Saarbrücken 2008 
In § 12 Absatz 7 VOB/A steht hierzu: "Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Bewerbern unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen."

Die in § 17 Nummer 6 Absatz 2 VOL/A (2006) enthaltene Regelung "Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen" ist mit der Neufassung der VOL/A 2009 zwar nicht mehr ausdrücklich enthalten, durch die Grundprinzipien von Transparenz und Gleichbehandlung können diese aber abgeleitet werden. Siehe hierzu:

  - Rechten, § 12 Rn. 70 in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zu VOL/A, 2011
  - Reichling, § 12 Rn. 9 in Müller-Wrede, VOL/A Kommentar, 2010



Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
beschäftigt sich detailliert mit dem richtigen Umgang der Bieterfragen bei öffentlichen Ausschreibungen und richtet sich an Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter.

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