Die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, müssen über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform informiert werden (-> §101a GWB Absatz 1, Satz 1).
Die versendete Vorabinformation muss mindestens den folgenden Inhalt haben:
- Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
- Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und
- frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Wird gegen diese Informations- und Wartepflicht verstoßen und wird dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so ist ein bereits geschlossener Vertrag von Anfang an unwirksam. Die Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren nur dann festgestellt werden, wenn zwei Fristen eingehalten wurden (-> § 101b GWB Abs. 2):
- Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden.
- Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden.
Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
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