Freitag, 30. November 2012

Rudolf auf heißer Spur

Von Helena Ferber (11 Jahre).
 
Hallo, ich bin Rudolf, ein Rentier im Stall des Weihnachtsmanns. Dieses Jahr wollte der Weihnachtsmann die Geschenke unbedingt pünktlich zu den Kindern bringen, und deshalb stand der Schlitten schon voll gepackt bereit. 

Doch plötzlich wurde unsere Stalltür aufgerissen. Ich erschrak und guckte, was los war. Da stand der Weihnachtsmann, sein Gesicht war Tränen überströmt, und er war furchtbar blass um die Nase. Der Anblick war schockierend. „Weihnachtsmann, was ist passiert?“ fragte ich besorgt.
Der Weihnachtsmann schluchzte: „Rudolf, es ist furchtbar. Weihnachten muss ausfallen. Der Schlitten mit den Geschenken ist weg. Was soll ich nun tun?“ 

Vor Entsetzen konnte ich gar nicht antworten. Ich rannte aus meiner Box hinaus, auf den Platz vor der Hütte, wo der Schlitten sonst immer stand. Dort waren nur noch Schlittenspuren zu sehen. Da hatte ich einen Einfall: Ich beschloss der Spur zu folgen und die Geschenke wieder zu holen.
Gesagt, getan...

Nach einer Viertelstunde, in der ich rannte, bis mir die Hufe qualmten, endete die Spur an einer kleinen Hütte im Wald. Im Gegensatz zu der Hütte des Weihnachtsmanns war diese Hütte baufällig, und die Farbe blätterte bereits ab.

Ich schlich um das Haus herum und entdeckte ein Fensterchen. Ich ging etwas näher heran. Mein Herz pochte. Drinnen saß ein ungepflegter Mann mit löchriger Anzugjacke und einer fleckigen schwarzen Hose: der Weihnachtshasser! 

Neben ihm stand der Schlitten mit den Geschenken. Sofort schlich ich mich weg und rannte zurück zum Stall. Unterwegs schmiedete ich meinen Plan.

Zuerst alarmierte ich die anderen Rentiere. Wir rannten so schnell uns die Hufe trugen zu der verfallenen Hütte. Die anderen Rentiere umzingelten die Hütte, während ich an die Tür klopfte. Der Weihnachtshasser öffnete. Ich rief: „ Ich möchte sofort den Weihnachtsschlitten wieder haben, den Sie geklaut haben!“ Der Weihnachtshasser war erst eine Weile sprachlos. Dann murmelte er zerknirscht: „Dort steht der Schlitten.“ Ich war überrascht, dass er den Schlitten ohne Widerstand hergab, und ich fragte ihn: „ Wieso gibst du mir den Schlitten widerstandslos, und warum hast du ihn überhaupt geklaut?“ Er antwortete:„Ich sehe ein, dass es nichts bringt, den Schlitten zu rauben, und ich habe es gemacht, weil ich noch nie in meinem ganzen Leben ein Geschenk bekommen habe!“
Uns allen tat der Weihnachtshasser auf einmal sehr leid, und ich nahm das große rote Päckchen mit der goldenen Schleife vom Schlitten und gab es ihm. „Wir haben immer ein Päckchen mehr geladen als es Kinder gibt. Für den Notfall, verstehst du? Heute bist du der Notfall.“ 

Der Weihnachtshasser war so gerührt , dass er sagte: „ Danke, Rudolf, das werde ich dir nie vergessen, und ich möchte euch helfen, damit kein Kind so traurig sein muss wie ich es war.“
So kam es, dass der Weihnachtsmann in diesem Jahr eine große Hilfe bekam. Denn der Weihnachtshasser half uns sehr, und wir konnten doch noch allen Kindern pünktlich die Geschenke bringen.

ENDE

Hier geht es zur ersten Rudolf Geschichte 

Donnerstag, 29. November 2012

Freihändige Vergabe gemäß VOB/A

Bei der Freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die Freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftragsinhalt, die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu führen.

Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden.

§ 3 Abs. 1. Satz 3 VOB/A
Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.


Gründe für eine Freihändige Vergabe gemäß VOB/A


Eine Freihändige Vergabe st zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, insbesondere:
  • § 3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A: Wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 2 VOB/A: Wenn wenn die Leistung besonders dringlich ist.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 3 VOB/A: Wenn wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 4 VOB/A: Wenn wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 5 VOB/A: Wenn wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 6 VOB/A: Wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt. 
  • Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 € ohne Umsatzsteuer erfolgen.


Prüfung der Eignung der Bewerber

 

§ 6 Abs. 3. Nr. 6 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

 

 

Wechsel unter den Bewerbern

§ 6 Abs. 2. Nr. 3 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

Freihändige Vergabe gemäß VOL/A

Bei der Freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die Freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftragsinhalt, die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu führen.

Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden.


§ 3 Abs. 1. Satz 3 VOL/A
Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftrags-bedingungen zu verhandeln.


Gründe für eine Freihändige Vergabe gemäß VOL/A


Eine Freihändige Vergabe ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 5 lit a VOL/A: Wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht.
  • § 3 Abs. 5 lit b VOL/A: Wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen.
  • § 3 Abs. 5 lit c VOL/A: Wenn es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen.
  • § 3 Abs. 5 lit d VOL/A: Wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung erwartet wird, und die Nachbestellungen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten.
  • § 3 Abs. 5 lit e VOL/A: Wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können.
  • § 3 Abs. 5 lit f VOL/A: Wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 5 lit g VOL/A: Wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere
    Dringlichkeit nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sind.
  • § 3 Abs. 5 lit h VOL/A: Wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote
    erwartet werden können.
  • § 3 Abs. 5 lit i VOL/A: Wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister - gegebenenfalls Landesminister - bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.
  • § 3 Abs. 5 lit j VOL/A: Wenn Aufträge ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden sollen.
  • § 3 Abs. 5 lit k VOL/A: Wenn Aufträge ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden sollen.
  • § 3 Abs. 5 lit l VOL/A:  Wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt.


 Bewerberanzahl


 § 3 Abs. 1. Satz 4 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.




Mittwoch, 28. November 2012

Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes

Die sorgfältige, objektive, realistische  und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für die Vergabevorbereitung. Der öffentliche Auftraggeber muss das beabsichtigte Vergabeverfahren nur dann nach dem Vergaberecht gemäß GWB durchführen, falls die Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV den Schwellenwert gemäß § 2 VgV erreicht oder übertrifft. Dabei werden alle Werte ohne Umsatzsteuer betrachtet.

Die Regeln wie die Auftragswerte zu schätzen sind, finden sich in § 3 VgV.  Die Schätzung des Auftragswertes ist sorgfältig und nachvollziehbar von der Vergabestelle zu dokumentieren. Bieter können auch für unterschwellige Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren mit der Behauptung einleiten, dass die Vergabestelle den Auftragswert absichtlich, mit dem Ziel den Schwellenwert zu unterschreiten, falsch geschätzt hat. Diese Behauptung muss aber stichhaltig sein.


Keine Manipulation des Schätzwertes!


§ 3  Abs. 2 VgV
Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder
aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.


Die Vergabestelle muss eine realistische Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen mit dem Ziel,  einen voraussichtlichen Preis für die in den Verdingungsunterlagen beschriebene Leistung  unter Wettbewerbsbedingungen zu ermitteln (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2007  –  X ZR 18/07).


Zeitpunkt der Schätzung


Gemäß § 3 Abs 9 VgV ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird. Bei Auftragsvergaben ohne Bekanntmachung wie z. B. dem Verhandlungsverfahren wird als Zeitpunkt das nach außen wirkende Tätigwerden im Rahmen der geplanten Auftragsvergabe angesehen (Siehe hierzu Reidt; Stickler; Glahs. Vergaberecht Kommentar. 3. Auflage 2010, § 3 VgV Rn. 4 bzw. Byok/Jäger (Hrsg.) Kommentar zum Vergaberecht. 2. Aufl. 2005, Rn. 1498.).

§ 3  Abs. 9 VgV
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich dem Zeitpunkt der Schätzung des Auftragwertes zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668): "Der öffentliche Auftraggeber muss die für den Schwellenwert maßgebliche Schätzung des Auftragswerts schon bei der Einleitung des konkreten Vergabeverfahrens vornehmen und sie von wettbewerbswidrigen Einflüssen, z.B. von der Orientierung an einem bereits freihändig eingeholten Angebot eines interessierten Unternehmens, freihalten."


Objektivität der Schätzung


Der Auftragswert muss sorgfältig und nach objektiven und transparenten Kriterien geschätzt werden.

Das  OLG Düsseldorf kam bezüglich der Objektivität der Schätzung zu folgendem Beschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02, siehe hierzu VergabeR 2002, S. 665-668.): "Die Schätzung ist nach rein objektiven Kriterien durchzuführen und soll jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde."
              
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert. Dies ist in der Entscheidung vom OLG Celle zur Schätzung des Auftragswertes vom 12. Juli 2007 - 13 Verg 6/07 zu finden (Siehe hierzu VergabeR 2007, Seite 808 - 811):  "Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält. Der Vermerk muss erkennen lassen, dass der Auftraggeber vor der Schätzung die benötigte Leistung zumindest in den wesentlichen Punkten festgelegt hat. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert annähert."                                   

Aus dem Transparenzgebot ergibt sich eine Dokumentationspflicht, d. h. der Auftraggeber muss die vorgenommene Schätzung ordentlich und nachvollziehbar in der Vergabeakte zeitnah dokumentieren.

Das OLG Bremen kam diesbezüglich mit Entscheidung vom 26. Juni 2009 - Verg 3/2005 zu der Aussage: "Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein."      
(Siehe hierzu VergabeR 2009, Seite 948 - 955.)  


Zum Thema Schätzung des Auftragswertes biete ich zusammen mit der Firma dignum das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schätzung des Auftragswertes an.