Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden.
§ 3 Abs. 1. Satz 3 VOL/A
Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftrags-bedingungen zu verhandeln.
Gründe für eine Freihändige Vergabe gemäß VOL/A
Eine Freihändige Vergabe ist in den folgenden Fällen zulässig:
- § 3 Abs. 5 lit a VOL/A: Wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht.
- § 3 Abs. 5 lit b VOL/A: Wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen.
- § 3 Abs. 5 lit c VOL/A: Wenn es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen.
- § 3 Abs. 5 lit d VOL/A: Wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung erwartet wird, und die Nachbestellungen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten.
- § 3 Abs. 5 lit e VOL/A: Wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können.
- § 3 Abs. 5 lit f VOL/A: Wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist.
- § 3 Abs. 5 lit g VOL/A: Wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere
Dringlichkeit nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sind. - § 3 Abs. 5 lit h VOL/A: Wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote
erwartet werden können. - § 3 Abs. 5 lit i VOL/A: Wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister - gegebenenfalls Landesminister - bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.
- § 3 Abs. 5 lit j VOL/A: Wenn Aufträge ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben werden sollen.
- § 3 Abs. 5 lit k VOL/A: Wenn Aufträge ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden sollen.
- § 3 Abs. 5 lit l VOL/A: Wenn für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt.
Bewerberanzahl
§ 3 Abs. 1. Satz 4 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.