Donnerstag, 29. November 2012

Freihändige Vergabe gemäß VOB/A

Bei der Freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die Freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftragsinhalt, die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu führen.

Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden.

§ 3 Abs. 1. Satz 3 VOB/A
Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.


Gründe für eine Freihändige Vergabe gemäß VOB/A


Eine Freihändige Vergabe st zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, insbesondere:
  • § 3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A: Wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 2 VOB/A: Wenn wenn die Leistung besonders dringlich ist.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 3 VOB/A: Wenn wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 4 VOB/A: Wenn wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 5 VOB/A: Wenn wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 5, Nr. 6 VOB/A: Wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt. 
  • Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 € ohne Umsatzsteuer erfolgen.


Prüfung der Eignung der Bewerber

 

§ 6 Abs. 3. Nr. 6 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe ist vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Eignung der Bewerber zu prüfen. Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.

 

 

Wechsel unter den Bewerbern

§ 6 Abs. 2. Nr. 3 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

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