Freitag, 22. November 2013

Tariftreuegesetz zur Vorlage beim EuGH

Tariftreue- und Mindestlohnerklärungen spielen mittlerweile bei sehr vielen Ausschreibungen in Deutschland eine Rolle. In vielen Landesvergabegesetzen wie z. B. in Nordrhein-Westfalen werden von den an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen Erklärungen zur Tariftreue und Mindestlohn gefordert.

§ 4 Abs. 1 TVgG - NRW
Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren,[..]

§ 4 Abs. 3 TVgG - NRW
Öffentliche Aufträge über Leistungen, die nicht den Vorgaben der Absätze 1 und 2 unterliegen, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen.[..]

§ 9 Abs. 1 TVgG - NRW
Für den Fall der Ausführung übernommener Leistungen durch Nachunternehmer oder bei Beschäftigung von entliehenen Arbeitskräften hat sich der Bieter bei Angebotsabgabe in der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu verpflichten, auch von seinen Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 4 abgeben zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers.

Hier kommt es hoffentlich in den nächsten Monaten zu einer Klärung vor dem EuGH, ob diese Regelung zulässig ist. Die Vergabekammer Arnsberg hat mit der Vorlage der Fragestellung an den EuGH, ob die vergabespezifische Mindestlohnregelung des TVgG-NRW mit dem Europarecht vereinbar ist,  die Grundlage dafür geschaffen: "Die Kammer sieht sich an einer abschließenden Entscheidung ohne die Klärung der Vorfrage der EU-Rechtskonformität des § 4 Abs.3 TVgG NRW gehindert. [..] Eine Normverwerfungskompetenz hat die Vergabekammer ebenfalls nicht. Da sie jedoch berechtigt ist eine für den Streit entscheidende Rechtsfrage betreffen über die Auslegung der Verträge (Art. 267) dem EUGH vorzulegen, um damit zu einer Entscheidung gelangen zu können. Die Vorlage ist auch erforderlich, da nur der EUGH über die Frage der Konformität der landesgesetzlichen Norm mit dem Art. 56 AEUV entscheiden kann." Siehe hierzu Aussetzungsbeschluss vom 26.09.2013 (VK 18/13).
Entscheidungen der VK Arnsberg - Jahrgang 2013

Man darf gespannt sein.

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