Montag, 13. April 2015

Preisprüfungen im Nachgang von Ausschreibungen

In einigen Ausschreibungen finden sich Sätze wie: "Sofern sich der angebotene Preis auf Grund einer Prüfung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 als unzulässig erweist, gilt für einen Auftrag der preisrechtlich zulässige Preis." Was bedeutet das? Ergibt sich nicht durch eine Ausschreibung per se ein zulässiger Marktpreis?

Neben den strengen Formalien des Vergaberechts im Ausschreibungsprozess müssen bei öffentlichen Aufträgen auch die Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts berücksichtigt werden. Die Preisprüfungen werden durch die Preisüberwachungsbehörden durchgeführt und erstrecken sich über viele Wirtschaftsbranchen. Beispielhaft seien genannt: Verteidigungs- und Sicherheitstechnik, IT-Systemtechnik, SW-Entwicklung, Dienstleistungen. Und immer dann kommt es zur Anwendung der spezifischen Vorschriften der VO PR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Deren Prinzip der kostenorientierten Kalkulation soll - vom Urgedanken her - den öffentlichen Auftraggeber vor überzogenen Preisforderungen eines Angebotsmonopolisten schützen.

Als Ersatz für eine wettbewerbliche Preisbildung erfolgt also eine Preisbildung aufgrund von Selbstkosten nach den Vorschriften der LSP. Hier kommen drei Preistypen zur Anwendung – prioritär geordnet als sog. „Preistreppe“. Je nach Kalkulationsmöglichkeit wird zwischen Selbstkostenfest-, -richt- und –erstattungspreis unterschieden.

Eine Preisprüfung ist grundsätzlich bei allen Preistypen möglich, wobei diese sich in der Praxis eindeutig auf Selbstkostenricht- und –erstattungspreise konzentriert. Gegenstand der Prüfungen sind die internen Stundensätze, die Gemeinkostenzuschlagssätze und die verrechneten auftragsbezogenen Kosten. All das muss mit den Kalkulationsvorschriften der LSP vereinbar sein.

Das Ergebnis der Preisprüfung wird Abweichungen ergeben – das ist sicher. Und diese können sich in beide Richtungen ergeben. Stellt der Preisprüfer einen höheren Preis als den vertraglich vereinbarten fest, bedeutet dies nicht, dass sich das Unternehmen auf eine Nachzahlung freuen darf, da die Selbstkostenpreise regelmäßig vertraglich höchstbegrenzt sind.

Im anderen Fall wird aber der niedrigere festgestellte Preis als korrigierte Auftragssumme festgesetzt und das Unternehmen muss die Differenz an den Auftraggeber zurückzahlen – egal ob dieser Auftrag betriebswirtschaftlich gesehen erfolgreich war oder nicht. Und dass das nicht nur vereinzelt vorkommt, beweisen auch die Statistiken der letzten Jahre.

Seminar Einführung in das Preisrecht

In Kooperation mit Michael Singer (www.singer-preispruefung.de) finden in diesem Jahr noch zwei Seminare zur Einführung in das Preisrecht in der Seminarreihe Praxisratgeber Vergaberecht statt.

15.07.2015 Darmstadt
18.11.2015 München

Zielgruppe 
Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter, die sich mit der Thematik Preisprüfung und Preisrecht im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beschäftigen müssen.

Teilnahmegebühr 
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer 650,- Euro zuzüglich MwSt. (773,50 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.



Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

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