Ein solcher Wettbewerb im Bogenschießen ist analog übertragbar auf ein Vergabeverfahren, bei dem die Angebote der Bieter die Pfeile sind und die Zielkreise die Zuschlagsbewertung. Umso mehr verwundert es, das immer wieder die Ansicht vertreten wird, dass die Bewertungsmethode (Zuschlagsformel) sowie die Notenskala nicht vorab veröffentlicht werden müssten und dass Notenskalen und Zuschlagsformeln keinen Einfluss auf das Zuschlagsergebnis hätten.
Nach Ansicht des EuGH ist eine Veröffentlichung der Bewertungsmethode nicht zwingend vorgeschrieben (EuGH, Urteil v. 14.7.2016 - Rs. C-6/15). Allerdings schränkt der EuGH dies auf Fälle ein, in denen die Wahl der Bewertungsmethode keinen Einfluss auf die Gewichtung der Zuschlagskriterien hat.
Wie der Autor allerdings zeigen konnte (Die Gewichtung von Preis und Leistung - scheinbare vs. wahre Gewichtung; Mathematische Modelle zur Angebotswertung im Vergaberecht), hängt die wahre Gewichtung aber von der Zuschlagsformel einer Bewertungsmethode ab. Mithin hat die Wahl der Bewertungsmethode grundsätzlich einen Einfluss auf die Gewichtung. Öffentliche Auftraggeber sind deshalb im Ergebnis gut beraten, die Bewertungsmethode mit den Ausschreibungsunterlagen zu veröffentlichen.
- Ferber, Mathematische Modelle zur Angebotswertung im Vergaberecht, (noch nicht veröffentlicht)
- Ferber. Die Gewichtung von Preis und Leistung - scheinbare vs. wahre Gewichtung - Teil II, Vergabe Navigator 2/2018 (noch nicht veröffentlicht).
- Ferber. Die Gewichtung von Preis und Leistung - scheinbare vs. wahre Gewichtung - Teil I, Vergabe Navigator 1/2018.
- Ferber. Die Unschärferelation und der Zuschlag, Vergabe Navigator 4/2017.
- Ferber in Müller-Wrede, Malte (Hrsg.), VgV/UVgO-Kommentar. § 58 VgV, Rn. 73ff.;
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