Die Wertung von Angeboten findet bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A in vier Wertungsstufen statt: Formale Prüfung, Prüfung der Eignung, Prüfung der Angemessenheit der Preise und Wertung der Zuschlagskriterien. In der dritten Wertungsstufe wird die Angemessenheit der Preise geprüft. Dies findet sich bei Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte in § 16 Abs. 6 VOL/A und ab Erreichen der Schwellenwert in § 19 EG Abs. 6 VOL/A.
§ 16 Abs. 6 VOL/A, § 19 EG Abs. 6 VOL/A
Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot führt nicht automatisch zum Ausschluss. Der Auftraggeber muss in solchen Fällen prüfen und den Bieter um Aufklärung bitten. Ein zu niedriges Angebot führt nur dann zum Ausschluss, wenn der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird oder wenn durch Unterkostenangebote Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und dies als wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise anzusehen ist.
Ein Angebot bei dem ein Bieter draufzahlt weil er einen Kalkulationsfehler begangen hat oder weil er unbedingt ein Referenzprojekt möchte, führt also per se nicht automatisch zum Ausschluss.
BayObLG, Beschluss vom 03.07.2002, Verg 13 / 02 13 und BGH NJW 1995, 737:
"Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen zu niedrigen Angebot."
Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09:
„Erst wenn auf Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung.“
Vergabekammer Berlin VK B 2 - 12/09:
„Ein Unterkostenangebot ist an sich noch nicht unzulässig (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2005 – 1 Verg 4/05; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2005 – Verg 37/05; OLG Dresden, B. v. 01.07.2005 – Wverg 7/05). Nur sofern Unterkostenangebote (oder Angebote unter Einstandspreis) die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz verdrängt werden, ist dies als wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise (§ 2 Nr. 1 Abs. VOL/A) anzusehen, die der öffentliche Auftraggeber zu bekämpfen hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.6.02 - Verg 18/02).“
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