Donnerstag, 9. Januar 2014

Nur ein wertbares Angebot im Vergabeverfahren

Wie gehen Auftraggeber mit der Situation um, wenn nur ein wertbares Angebot vorliegt? Muss das Vergabeverfahren aufgehoben werden, weil kein Wettbewerb vorliegt?

Auch wenn nur ein wertbares Angebot vorhanden ist, liegt kein Grund zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens vor. Das OLG Koblenz schreibt dazu: (1 Verg 8/03) "Anders als in Österreich [..] gibt es in Deutschland keine Norm, nach der die Aufhebung der Ausschreibung zulässig wäre, wenn nur ein einziges wertungsfähiges Angebot vorliegt. Vielmehr ist [..] das Vergabeverfahren auch in einem solchen Fall fortzusetzen."

Eine rechtmäßige Aufhebung der Ausschreibung ist nur dann möglich, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben, die Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Siehe hierzu § 17 VOL/A, § 20 EG VOL/A, § 17 VOB/A, § 17 EG VOB/A.

Die Vergabekammer Schleswig-Holstein schreibt: (VK-SH 24/03) "Ein Aufhebungsgrund nach [..] VOL/A besteht nicht, da zumindest ein Angebot, nämlich das der Antragstellerin, eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Ein Angebot ist nicht nur nach dem Wortlaut des [..] ausreichend, um den Aufhebungsgrund nach dieser Vorschrift zu versagen. Auch eine Entscheidung des EuGH vom 16.09.1999 [..] steht dem nicht entgegen. Zwar hat der EuGH die österreichische Regelung im dortigen Vergabegesetz, nach der die Aufhebung der Ausschreibung zulässig ist, wenn nur ein gültiges Angebot vorliegt, als richtlinienkonform gewertet. Das bedeutet im Unkehrschluss aber nicht, dass die Ausschreibung auch nach deutschem Recht aufgehoben werden kann, wenn lediglich ein wertbares Angebot vorliegt."

§ 20 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
a) kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
b) sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
d) andere schwerwiegende Gründe bestehen.


§ 17 EG Abs. 1 VOB/A
Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
3. andere schwer wiegende Gründe bestehen.

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