Montag, 1. Dezember 2014

Informationspflichten zum Abschluss von Vergabeverfahren

Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen, haben das Recht, Informationen über die Nichtberücksichtigung zu erhalten. Diese Informationen umfassen:
  • die Gründe für die Ablehnung des Bieterangebots, 
  • die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und 
  • den Namen des erfolgreichen Bieters

Unterhalb der EU-Schwellenwerte finden sich diese Regelungen in § 19 Abs. 1 VOL/A, § 19 Abs. 2 VOB/A.

§ 19 Abs. 1 VOL/A: Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.

§ 19 Abs. 2 VOB/A: Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres in Textform gestellten Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mitzuteilen, den Bietern auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name.

Bieter sollten bei Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte bereits mit der Abgabe des Angebots einen formlosen Antrag stellen, um im Falle einer Nichtberücksichtigung die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters zu erhalten.

Bei EU-weiten Ausschreibungen muss der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen und die Bewerber, deren Bewerbungen abgelehnt werden sollen (falls diese noch nicht über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert wurden), über den geplanten Zuschlag informieren und eine Wartefrist von 15 bzw. 10 Tagen vor Zuschlagserteilung einhalten.

Durch diese Informationspflicht und Wartefrist, die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verankert ist (§ 101a GWB), erhalten die unterlegenen Bieter die Möglichkeit, gegen die Vergabeentscheidung des Auftraggebers vorzugehen.

Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).

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