Mittwoch, 3. Dezember 2014

Vergaberecht - Fehlende Unterschrift bei Angeboten

Eine fehlende Unterschrift auf dem abzugebenden Angebot hat schwerwiegende Folgen im Vergabeverfahren und führt zwingend zum Ausschluss. Einen Ermessensspielraum hat der Auftraggeber hierbei nicht. Fehlende Unterschriften dürfen nicht nachgefordert werden.




VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011, VK 3 – 44 / 11:Einmal ist § 19 Abs. 2 VOL/A EG kein allgemeiner Korrekturtatbestand für jegliche Art formeller Fehler in Angeboten. Der Nachforderungstatbestand ist vielmehr im Fall der fehlenden Unterschrift oder Signatur nicht anwendbar. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf „Erklärungen und Nachweise“ und korrespondiert somit allein mit § 19 Abs. 3 lit. a) VOL/A EG, nicht aber mit den übrigen Ausschlusstatbeständen des § 19 Abs. 3 lit. b) – g) VOL/A EG. Eine fehlende Unterschrift oder Signatur darf daher nicht nachgefordert werden (vgl. Dittmann, in: Kulartz/Marx/ Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 19 EG Rn. 115 m.w.N.).

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2006, VK – 16 / 2006 – L:Bei Fehlen der Unter schrift sind Angebote [..] zwingend von der Wertung auszuschließen. Hinsichtlich der Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Vergabestelle.

VK Südbayern, Beschluss vom 17.04.2013, Z 3 – 3 – 3194 – 1 – 07 – 03 / 13:Ist ein Angebot nicht unterschrieben oder mit einer ungültigen Unterschrift versehen, ist es mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet. Aufgrund der vergaberechtlichen Kaskade, die in § 6 VgV die Anwendung der VOB/A für den Auftraggeber verbindlich macht, handelt es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Wird hiergegen verstoßen, so ist das Angebot bereits gemäß § 125 BGB nichtig (vgl. VK des Landes Brandenburg, Beschl. v. 17.01.2012, Az.: VK 55/11).


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