Eine fehlende Unterschrift auf dem abzugebenden Angebot hat schwerwiegende Folgen
im Vergabeverfahren und führt zwingend zum Ausschluss. Einen Ermessensspielraum hat
der Auftraggeber hierbei nicht. Fehlende Unterschriften dürfen nicht nachgefordert werden.
VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011, VK 3 – 44 / 11: „Einmal ist § 19 Abs. 2 VOL/A EG
kein allgemeiner Korrekturtatbestand für jegliche Art formeller Fehler in Angeboten. Der
Nachforderungstatbestand ist vielmehr im Fall der fehlenden Unterschrift oder Signatur
nicht anwendbar. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf „Erklärungen und Nachweise“
und korrespondiert somit allein mit § 19 Abs. 3 lit. a) VOL/A EG, nicht aber mit den übrigen
Ausschlusstatbeständen des § 19 Abs. 3 lit. b) – g) VOL/A EG. Eine fehlende Unterschrift
oder Signatur darf daher nicht nachgefordert werden (vgl. Dittmann, in: Kulartz/Marx/
Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 19 EG Rn. 115 m.w.N.).“
VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2006, VK – 16 / 2006 – L: „Bei Fehlen der Unter
schrift sind Angebote [..] zwingend von der Wertung auszuschließen. Hinsichtlich der
Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Vergabestelle.“
VK Südbayern, Beschluss vom 17.04.2013, Z 3 – 3 – 3194 – 1 – 07 – 03 / 13: „Ist ein
Angebot nicht unterschrieben oder mit einer ungültigen Unterschrift versehen, ist es mit
einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet. Aufgrund der vergaberechtlichen Kaskade,
die in § 6 VgV die Anwendung der VOB/A für den Auftraggeber verbindlich macht, handelt
es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Wird hiergegen verstoßen, so ist das
Angebot bereits gemäß § 125 BGB nichtig (vgl. VK des Landes Brandenburg, Beschl. v.
17.01.2012, Az.: VK 55/11).“
Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).
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