Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist weit auszulegen. Er ist nicht nur auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweise eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, VII – Verg 31 / 12: "Die Angebote der
Antragstellerin und der Z… enthielten aber praktisch dieselben Business-Pläne und auch
sonst zahlreiche textliche und inhaltliche Übereinstimmungen, was ausreicht, festzustellen, dass sie abgesprochen waren. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs dar. Von der Wertung sind infolgedessen alle betroffenen Angebote auszuschließen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2003 – Verg 52/03 – juris Tz. 10; Beschl. v. 27.07.2006 – VII-Verg 23/06 – juris Tz. 48), auch das der Antragstellerin."
Für eine wettbewerbsbeschränkende Absprache muss keine ausdrückliche Verständigung
zwischen zwei Unternehmen darüber erfolgt sein, wer welche Leistung zu welchem Preis
anbietet. Die wettbewerbsbeschränkende Absprache liegt in der Regel bereits vor, wenn
ein Bieter Kenntnis von wesentlichen Teilen eines Konkurrenzangebots hat.
Ein Angebotsausschluss darf aber nur als „ultima ratio“ stattfinden. Der Bieter muss die
Gelegenheit erhalten zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen und diese eventuell zu entkräften.
Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).
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