Ein Nebenangebot liegt nur dann vor, wenn das Angebot in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht von der in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Leistung abweicht. Mit Nebenangeboten wird die Leistung anders als in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, angeboten. Ein Nebenangebot liegt damit nur dann vor, wenn der Gegenstand des Angebots ein von der geforderten Leistung abweichender Bietervorschlag ist.
Nur wenn er eine andere als vom Auftraggeber nachgefragte Leistung anbieten will, handelt es sich um ein Nebenangebot. Bewegt sich das Angebot tatsächlich im Rahmen der Leistungsbeschreibung, liegt ein Hauptangebot vor.
Der Begriff "Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten. Um die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung durch innovative Lösungsansätze zu nutzen, sollen Nebenangebote insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen im Rahmen des Hauptangebotes prinzipiell konventionelle Leistungen nachgefragt werden.
Nebenangebote kann man grob in die folgenden beiden Klassen einteilen:
- Nebenangebote, deren Abweichung vom Hauptangebot technischer Art sind und
- Nebenangebote, deren Abweichung vom Hauptangebot die Vertragsbestimmungen wie z.B. den Zahlungsmodalitäten betrifft.
Beispiel:
Werden vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen neuwertige Produkte gefordert, könnten in einem Nebenangebot gebrauchte Produkte angeboten werden.
Beispiel:
Werden in einer Ausschreibung in der Leistungsbeschreibung Laserdrucker gefordert, könnten in einem Nebenangebot Tintenstrahldrucker angeboten werden.
Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).
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