Montag, 14. Oktober 2013

Fristberechnung: Werktage oder Kalendertage?

Bei Vergabeverfahren stellt sich immer wieder die Frage, ob für die Fristberechnungen Werktage oder Kalendertage zugrunde gelegt werden müssen. Das folgende Beispiel einer verkürzten Angebotsfrist bei einer Ausschreibung soll die Problematik verdeutlichen.


Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen  Feiertag fällt. Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.

Im Beispiel beginnt die Angebotsfrist am 23. Dezember, 0:00 Uhr. Ist als Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag, der voll als Angebotstag zählt. Im Beispiel besteht die Angebotsfrist aus 9 Werktagen bzw. 16 Kalendertagen.

Zurück zur Fragestellung, ob für die Fristberechnungen Werktage oder Kalendertage zugrunde gelegt werden müssen. Bei den Vergabeordnungen findet sich leider keine einheitliche Terminologie.

In der VOL/A und der VSVgV wird bei der Angebotsfrist nur von Tagen gesprochen:

§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

§ 20 Abs. 3, S. 1 VSVgV
Die von den Auftraggebern festzusetzende Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an.

In der VOB/A und der SektVO wird aber sehr konkret und unzweifelhaft von Kalendertagen gesprochen:

§ 10 EG Abs. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

§ 17 Abs. 2 SektVO
Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Auch wenn in den Vergabeordnungen VOL/A, VOF und VSVgV nicht ausdrücklich Kalendertage genannt sind, sind mit dem Begriff Tage Kalendertage gemeint. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 umfassen die Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage, wenn die Fristen nicht nach Arbeitstagen bemessen sind.

Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Beim oben aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen.

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