Donnerstag, 5. September 2013

Die Vergabearten im Vergaberecht

Die folgende Grafik, die dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren entnommen ist, gibt eine Übersicht über die möglichen Vergabearten bei den Vergabeverordnungen VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV.



Das offene Verfahren

Das offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A-EG und SektVO angewendet werden. In den Vergabeordnungen VOF, VOB-VS sowie VSVgV steht das offene Verfahren nicht zur Verfügung.

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor den anderen Verfahren. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind dort andere Verfahren (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog) zulässig.

§ 3 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/A
Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

§ 101 Abs. 7 Satz 2 GWB
Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.

Das nicht offene Verfahren

Das nicht offene Verfahren kann in allen Vergabeordnungen außer der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) angewendet werden. In der Vergabeordnung VOF steht das nicht offene Verfahren nicht zur Verfügung.

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG ist das nicht offene Verfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem nicht offenen Verfahren.

Bei Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit dürfen die Auftraggeber gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3 frei zwischen den Vergabearten nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren wählen.

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren kann in allen Vergabeordnungen angewendet werden. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG ist das Verhandlungsverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem Verhandlungsverfahren.

Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.

Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kann der Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wählen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 101 Abs. 7 Satz 3 GWB
Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.

wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (z. B. bei besonders komplexen Aufträgen). Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem wettbewerblichen Dialog.

§ 3 EG Abs. 1 VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 EG Abs. 2 VOB/A
Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ist nur in begründeten Ausnahmefällen ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.

§ 3 VS Abs. 2 VOB/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig.


Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

Bei der Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, kommen die Regeln des GWB und damit die EG-Vergaberichtlinien nicht zum Einsatz.

§ 100 Abs. 1 GWB
Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberecht dem Haushaltsrecht des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden zuzurechnen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden durch Wettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln des günstigsten Angebotes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durch Verwaltungsvorschriften, die auf die entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnungen verweisen.


Detaillierte Informationen zu den einzelnen Vergabearten finden Sie im Kapitel Die Vergabearten im Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Leseprobe

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.