Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber
und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder
dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich
als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere
ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen?
Der Vortrag dazu wurde jetzt veröffentlicht und ist auf der Webseite von Fachverlag Thomas Ferber verfügbar.
Dies ist der Vortrag zum Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist,
das am 1. Okt 2013, 10:00 MESZ stattfindet. Die Teilnahme am Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist ist ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.
Sie können sich hier zum Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist anmelden.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Webinar.
Montag, 30. September 2013
Donnerstag, 26. September 2013
Seit heute verfügbar. Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren, 3. Auflage
Seit heute ist der Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren in der dritten Auflage verfügbar. Das Buch wurde komplett überarbeitet und aktualisiert und um den Bereich Verteidigung und Sicherheit ergänzt. Mit 215 Abbildungen und 50 Tabellen werden die vergaberechtlichen Sachverhalte verständlich visualisiert.
Auch die aktuelle dritte Auflage wurde wieder bei TZ-Verlag & Print GmbH in Roßdorf gedruckt. Die professionelle Beratung im Vorfeld war für die Qualität des Buches und die unkomplizierte und termingerechte Abwicklung bei der Fertigstellung des Buches essentiell.
Bis zum 31. Oktober 2013 gibt es für das Hardcover-Buch einen Einführungspreis (Subskriptionspreis) von 59,90 Euro (inkl. MwSt.). Ab dem 1. November kostet der Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren 69,00 Euro (inkl. MwSt.).
ISBN 978-3-942766-03-6
742 Seiten
215 Abbildungen
50 Tabellen
Hardcover
Erscheinungstermin: 26.09.2013
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis zum 31.10.2013
69,00 Euro (inkl. MwSt.) ab dem 1.11.2013
Bestellbar über Ihre Buchhandlung.
Leseprobe
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligenden Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen.
Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Eine zu späte Abgabe auch um nur eine Minute führt zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters.
In diesem Buch finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog.
Leseprobe
Auch die aktuelle dritte Auflage wurde wieder bei TZ-Verlag & Print GmbH in Roßdorf gedruckt. Die professionelle Beratung im Vorfeld war für die Qualität des Buches und die unkomplizierte und termingerechte Abwicklung bei der Fertigstellung des Buches essentiell.
Bis zum 31. Oktober 2013 gibt es für das Hardcover-Buch einen Einführungspreis (Subskriptionspreis) von 59,90 Euro (inkl. MwSt.). Ab dem 1. November kostet der Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren 69,00 Euro (inkl. MwSt.).
ISBN 978-3-942766-03-6
742 Seiten
215 Abbildungen
50 Tabellen
Hardcover
Erscheinungstermin: 26.09.2013
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis zum 31.10.2013
69,00 Euro (inkl. MwSt.) ab dem 1.11.2013
Bestellbar über Ihre Buchhandlung.
Leseprobe
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligenden Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen.
Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.
Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Eine zu späte Abgabe auch um nur eine Minute führt zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters.
In diesem Buch finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog.
Leseprobe
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Samstag, 21. September 2013
Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist
Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber
und Bieter immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder
dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden?
Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich
als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere
ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen? Das Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist,
das am 1. Okt 2013, 10:00 MESZ stattfindet, geht auf
diese Fragestellungen ein und gibt Antworten dazu.
Die Teilnahme am Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist ist ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.
Sie können sich hier zum Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist anmelden.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Webinar.
Die Teilnahme am Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist ist ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.
Sie können sich hier zum Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefrist / Zuschlagsfrist anmelden.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Webinar.
Donnerstag, 12. September 2013
Newsletter Praxisratgeber Vergaberecht 09/2013 mit dem Thema Bindefrist
Rund um das Thema Bindefristen stellen sich für Auftraggeber und Bieter
immer wieder eine Menge Fragen. Wie lange sollen oder dürfen
Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich
als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als
Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich
als Bieter auf utopisch lange Bindefristen? Der Praxisratgeber - Vergaberecht - Newsletter 09/2013 geht auf diese Fragestellungen ein und versucht Antworten zu geben.
Hier können Sie sich für den Praxisratgeber Vergaberecht Newsletter anmelden.
Dieser erscheint in der Regel monatlich.
Hier können Sie sich für den Praxisratgeber Vergaberecht Newsletter anmelden.
Dieser erscheint in der Regel monatlich.
Mittwoch, 11. September 2013
Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A
Bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A kann die (Regel)-Angebotsfrist durch folgende Maßnahmen verkürzt werden:
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.
Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union3) auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden.
Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt, kann die Regel-Angebotsfrist von 52 Tagen um 7 Tage auf 45 Tage verkürzt werden.
Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt, kann die durch Vorinformation auf die Regelfrist von 36 Tage verkürzte Angebotsfrist um weitere 7 Tage auf 29 Tage verkürzt werden.
Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt, kann die durch Vorinformation auf die Mindestfrist von 22 Tage verkürzte Angebotsfrist um weitere 7 Tage auf 15 Tage verkürzt werden.
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 4 VOB/A
Die Angebotsfrist kann um weitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Vertragsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung gestellt werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können.
Werden die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht, kann die Standard-Angebotsfrist von 52 Tagen um 5 Tage auf 47 Tage verkürzt werden. Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt und die die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht, kann die Standard-Angebotsfrist von 52 Tagen um (7 + 5) Tage auf 40 Tage verkürzt werden.
Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012 nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL 2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden. (siehe dazu von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013).
Eine Kombination der Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen mit der Fristverkürzung der Vorinformation und der elektronischen bekanntmachung ist bei Ausschreibungen gemäß VOB/A möglich. Durch die Kumulation der Fristverkürzungen kommt man auf eine Mindestfrist von 10 Tagen.
Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren und die Möglichkeiten der Fristverkürzungen finden Sie in dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
- durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG Abs. 1 VOB/A,
- die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
- die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar.
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/ABeim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
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| (Regel-)Angebotsfrist beim offenen Verfahren |
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 10 EG Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/ADie Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.
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| verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation beim offenen Verfahren |
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| verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation beim offenen Verfahren |
Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
§ 10 EG Abs. 3 VOB/ABei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union3) auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden.
Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt, kann die Regel-Angebotsfrist von 52 Tagen um 7 Tage auf 45 Tage verkürzt werden.
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| verkürzte Angebotsfrist durch elektronische Bekanntmachung beim offenen Verfahren |
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| verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation + elektronische Bekanntmachung beim offenen Verfahren |
Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt, kann die durch Vorinformation auf die Mindestfrist von 22 Tage verkürzte Angebotsfrist um weitere 7 Tage auf 15 Tage verkürzt werden.
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| verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation + elektronische Bekanntmachung beim offenen Verfahren |
Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, dann darf die Angebotsfrist um 5 Tage verringert werden.§ 10 EG Abs. 1, Nr. 4 VOB/A
Die Angebotsfrist kann um weitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Vertragsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung gestellt werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können.
Werden die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht, kann die Standard-Angebotsfrist von 52 Tagen um 5 Tage auf 47 Tage verkürzt werden. Wird die Bekanntmachung elektronisch erstellt und elektronisch übermittelt und die die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht, kann die Standard-Angebotsfrist von 52 Tagen um (7 + 5) Tage auf 40 Tage verkürzt werden.
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| verkürzte Angebotsfrist durch elektronische Bekanntmachung + elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen |
Eine Kombination der Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen mit der Fristverkürzung der Vorinformation und der elektronischen bekanntmachung ist bei Ausschreibungen gemäß VOB/A möglich. Durch die Kumulation der Fristverkürzungen kommt man auf eine Mindestfrist von 10 Tagen.
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| verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation + elektronische Bekanntmachung + elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen |
Angemessenheit der Fristverkürzungen
Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren und die Möglichkeiten der Fristverkürzungen finden Sie in dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
Dienstag, 10. September 2013
Verkürzung der Angebotsfrist durch Vorinformation bei Ausschreibungen gemäß VOL/A
Bei Ausschreibungen gemäß VOL/A kann beim offenen Verfahren die Regel-Angebotsfrist von 52 Tagen durch die in § 12 EG Abs. 3 VOL/A beschriebene Vorinformation auf 36 Tage bzw. auf 22 Tage reduziert werden.
Die Vorinformation muss aber
Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit
überprüft werden. Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02).
§ 12 EG Abs. 3, lit. a, Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 - 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.
§ 12 EG Abs. 3, lit a, Satz 2 VOL/A
Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das offene Verfahren (Anhang II der in Satz 1 genannten Verordnung (EG)) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen,
§ 12 EG Abs. 3, lit b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.
Weitere Möglichkeiten der Fristverkürzungen bei Vergabeverfahren finden Sie in dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
Die Vorinformation muss aber
- mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden und
- höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.
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| Fristen innerhalb derer die Vorinformation erfolgt sein muss |
§ 12 EG Abs. 3, lit. a, Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 - 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.
§ 12 EG Abs. 3, lit a, Satz 2 VOL/A
Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das offene Verfahren (Anhang II der in Satz 1 genannten Verordnung (EG)) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen,
§ 12 EG Abs. 3, lit b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.
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| Durch Vorinformation auf 36 Tage verkürzte Angebotsfrist |
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| Durch Vorinformation auf 22 Tage verkürzte Angebotsfrist |
Montag, 9. September 2013
Verkürzung der Angebotsfrist beim offenen Verfahren durch Vorinformation bei Ausschreibungen gemäß VOB/A
Durch eine Vorinformation über das beabsichtigte Vergabeverfahren kann die Angebotsfrist beim offenen Verfahren deutlich verkürzt werden.
Die Vorinformation muss aber
Die
Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische
Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom
Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit
überprüft werden. Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation
auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren
Prüfungsaufwand betreiben. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch
vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der
Verdingungsunterlagen abhängig (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom
09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02).
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 1 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 2 VOB/A
Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde.
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 3 VOB/A
Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.
Weitere Möglichkeiten der Fristverkürzungen bei Vergabeverfahren finden Sie in dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.
Die Vorinformation muss aber
- mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden und
- höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.
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| Fristen innerhalb derer die Vorinformation erfolgt sein muss |
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 1 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 2 VOB/A
Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde.
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 3 VOB/A
Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.
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| Durch Vorinformation auf 36 Tage verkürzte Angebotsfrist |
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| Durch Vorinformation auf 22 Tage verkürzte Angebotsfrist |
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