Die Vorinformation muss aber
- mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden und
- höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.
Fristen innerhalb derer die Vorinformation erfolgt sein muss |
§ 12 EG Abs. 3, lit. a, Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 - 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.
§ 12 EG Abs. 3, lit a, Satz 2 VOL/A
Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das offene Verfahren (Anhang II der in Satz 1 genannten Verordnung (EG)) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen,
§ 12 EG Abs. 3, lit b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.
Durch Vorinformation auf 36 Tage verkürzte Angebotsfrist |
Durch Vorinformation auf 22 Tage verkürzte Angebotsfrist |
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