Dienstag, 10. September 2013

Verkürzung der Angebotsfrist durch Vorinformation bei Ausschreibungen gemäß VOL/A

Bei Ausschreibungen gemäß VOL/A kann beim offenen Verfahren die Regel-Angebotsfrist von 52 Tagen durch die in § 12 EG Abs. 3 VOL/A beschriebene Vorinformation auf 36 Tage bzw. auf 22 Tage reduziert werden.

Die Vorinformation muss aber
  • mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden und
  • höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.

Fristen innerhalb derer die Vorinformation erfolgt sein muss

Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02).

§ 12 EG Abs. 3, lit. a, Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 - 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.

§ 12 EG Abs. 3, lit a, Satz 2 VOL/A
Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das offene Verfahren (Anhang II der in Satz 1 genannten Verordnung (EG)) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen,

§ 12 EG Abs. 3, lit b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

Durch Vorinformation auf 36 Tage verkürzte Angebotsfrist

Durch Vorinformation auf 22 Tage verkürzte Angebotsfrist
Weitere Möglichkeiten der Fristverkürzungen bei Vergabeverfahren finden Sie in dem Buch Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

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