Die Vorinformation muss aber
- mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden und
- höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.
Fristen innerhalb derer die Vorinformation erfolgt sein muss |
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 1 VOB/A
Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 2 VOB/A
Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde.
§ 10 EG Abs. 1, Nr. 2, Satz 3 VOB/A
Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.
Durch Vorinformation auf 36 Tage verkürzte Angebotsfrist |
Durch Vorinformation auf 22 Tage verkürzte Angebotsfrist |
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